der Behauptung der Gegenpartei: "Du bist kein Bevollmächtigter". Unser Argument ist, dass dies eine Feststellung der Bevollmächtigung ist und daher nicht das Erscheinen des Vollmachtgebers erfordert, genauso als ob der Vollmachtgeber eine Gruppe wäre und einer von ihnen vorgeführt würde; bei den anderen ist ihr Erscheinen dann nicht erforderlich, ebenso ist es hier. Der Beweis dafür, dass die Klage vor der Bestätigung der Bevollmächtigung nicht gehört wird, ist, dass sie nur von einer Streitpartei gehört wird, die in eigener Sache oder im Auftrag ihres Vollmachtgebers streitet. Da dieser hier nicht in eigener Sache streitet und noch nicht bewiesen ist, dass er der Bevollmächtigte dessen ist, für den er klagt, wird seine Klage nicht gehört, so als ob er für jemanden klagen würde, für den er die Bevollmächtigung nicht geltend macht. In diesem Prinzip liegt die Antwort auf das, was er (Abu Hanifa) erwähnte.
Abschnitt: Wenn ein Mann erscheint und gegen einen Abwesenden einen Anspruch auf ein Vermögen geltend macht, während sein Bevollmächtigter anwesend ist, dieser den Anspruch aber bestreitet, dann erbringt er einen Beweis für das, was er behauptet hat, so lässt ihn der Richter schwören und urteilt zugunsten des Klägers über das Vermögen. Wenn dann der Vollmachtgeber erscheint und die Bevollmächtigung leugnet oder behauptet, er habe ihn bereits abgesetzt, so hat dies keinen Einfluss auf das Urteil, denn das Urteil gegen einen Abwesenden erfordert nicht das Erscheinen seines Bevollmächtigten.
Abschnitt: Wenn jemand sagt: "Verkaufe dieses Kleidungsstück für zehn, und was darüber hinausgeht, das gehört dir", so ist dies gültig und er hat Anspruch(71) auf den Mehrbetrag. Al-Schafi'i sagte: "Dies ist nicht gültig." Unser Argument ist, dass Ibn Abbas darin kein Problem sah, und weil derjenige mit seiner Erlaubnis über sein Vermögen verfügt; daher ist die Bedingung des Gewinns für ihn im zweiten Fall gültig, wie beim Mudarib (stiller Teilhaber) und dem Arbeiter bei der Musaqah (Erntebeteiligung).
(71) In A: "und er hat Anspruch".
دَعْوَى الخَصْمِ أنَّك لَسْتَ بوَكِيلٍ. ولَنا، أنَّه إِثْبَاتٌ لِلْوَكَالَةِ، فلم يَفْتَقِرْ إلى حُضُورِ المُوَكّلِ عليه، كما لو كان المُوَكّلُ عليه جَمَاعَةً فأُحْضِرَ واحدٌ منهم، فإنَّ الباقِينَ لا يُفْتَقَرُ إلى حُضُورِهم، كذلك ههُنا. والدَّلِيلُ على أن الدَّعْوَى لا تُسْمَعُ قبل ثُبُوتِ الوَكَالَةِ، أنَّها لا تُسْمَعُ إلَّا من خَصْمٍ يُخَاصِمُ عن نَفْسِه أو عن مُوَكِّلِه، وهذا لا يُخَاصِمُ عن نَفْسِه، ولم يَثْبُتْ أنه وَكِيلٌ لمن يَدَّعِى له، فلا تُسْمَعُ دَعْوَاهُ، كما لو ادَّعَى لمن لم يَدَّعِ وَكَالَتَه، وفى هذا الأَصْلِ جَوَابٌ عما ذَكَرَهُ.
فصل: ولو حَضَرَ رَجُلٌ، وادَّعَى على غائِبٍ مالًا في وَجْهِ وَكِيلِه، فأنْكَرَهُ، فأقَامَ بَيِّنَةً بما ادَّعَاهُ، حَلَّفَهُ الحاكِمُ، وحَكَمَ له بالمالِ. فإذا حَضَرَ المُوَكَّلُ، وجَحَدَ الوَكَالةَ، أو ادَّعَى أنَّه كان قد عَزَلَهُ، لم يُؤَثِّرْ ذلك في الحُكْمِ؛ لأنَّ القَضاءَ على الغائِبِ لا يَفْتَقِرُ إلى حُضُورِ وَكِيلِه.
فصل: إذا قال: بِعْ هذا الثَّوْبَ بعَشَرَةٍ، فما زَادَ عليها فهو لك. صَحَّ، واسْتَحَقَّ (٧١) الزِّيَادَةَ. وقال الشّافِعِىُّ: لا يَصِحُّ. ولَنا، أنَّ ابنَ عَبَّاسٍ كان لا يَرَى بذلك بَأْسًا، ولأنَّه يَتَصَرَّفُ في مالِه بإِذْنِه، فصَحَّ شَرْطُ الرِّبْحِ له في الثاني، كالمُضَارِبِ والعامِلِ في المُسَاقَاةِ.
(٧١) في أ: "ويستحق".