Buch über das Bekenntnis (Iqrar) zu Rechtsansprüchen
Das Bekenntnis (Iqrar): Es ist das Eingeständnis. Die Grundlage hierfür sind das Buch (Koran), die Sunna und der Konsens (Ijma'). Was das Buch angeht, so ist es Sein, des Erhabenen, Wort: "Und als Gott den Bund mit den Propheten schloss" bis zu Seinem Wort: "Er sprach: 'Habt ihr bekannt und habt ihr auf diesem Wege meine Bürde auf euch genommen?' Sie sagten: 'Wir haben bekannt'" (1). Und Er, der Erhabene, sagt: "Und andere haben ihre Sünden bekannt" (2). Und Er, der Erhabene, sagt: "Bin ich nicht euer Herr? Sie sagten: 'Ja'" (3), sowie in vielen anderen Versen dieser Art. Was die Sunna angeht, so ist überliefert, dass Ma'iz den Ehebruch bekannte und der Gesandte Gottes – Gott segne ihn und gebe ihm Frieden – ihn daraufhin steinigen ließ; ebenso die Ghamidiyya. Er sagte zudem: "Und geh morgen früh, Unays, zu der Frau dieses Mannes; wenn sie es bekennt, dann steinige sie" (4). Was den Konsens angeht, so sind sich die Gelehrten (5) über die Gültigkeit des Bekenntnisses einig. Dies ist auch deshalb so, weil das Bekenntnis eine Mitteilung ist, die den Vorwurf und den Argwohn ausschließt, denn ein vernünftiger Mensch lügt nicht gegen sich selbst auf eine Weise, die ihm schadet. Deshalb ist es noch schwerwiegender als ein Zeugnis; denn wenn der Beklagte ein Bekenntnis ablegt, wird kein Zeugnis gegen ihn gehört, sondern nur dann, wenn er den Anspruch bestreitet. Hätte der Kläger einen Beweis (Bayyina) abgelehnt und dann den Bekennenden des Lügens bezichtigt, wird er nicht gehört; sollte er jedoch den Bekennenden bezichtigen und ihn danach bestätigen, so wird er gehört.
Abschnitt: Das Bekenntnis ist nur gültig von jemandem, der vernünftig (Aql) und frei handelnd (Mukhtar) ist. Was das Kind, den Geisteskranken, den Fieberkranken (Mubarsam) (6), den Schlafenden und den Bewusstlosen betrifft, so sind ihre Bekenntnisse nicht gültig. Wir wissen in dieser Hinsicht von keinerlei Meinungsverschiedenheit.
(1) Sure Al-Imran 81. (2) Sure At-Tawba 102. (3) Sure Al-A'raf 172. (4) Der Hadith von Ma'iz sowie der Hadith, in dem Unays erwähnt wird, wurden bereits auf Seite 201 angeführt. Der Hadith der Ghamidiyya wurde von Muslim im "Kapitel über denjenigen, der den Ehebruch gegen sich selbst bekennt" aus dem Buch über die Strafmaße (Hudud) überliefert. Sahih Muslim 3/1322, 1323. (5) In A: "die Gemeinschaft" (Al-Umma). (6) Al-Mubarsam: Jemand, der an einer Krankheit leidet, die zu Fieberwahn (Delirium) führt.
كِتابُ الإِقْرارِ بالحُقُوقِ
الإِقْرَارُ: هو الاعْتِرَافُ. والأَصْلُ فيه الكِتابُ والسُّنَّةُ والإِجْمَاعُ؛ أمَّا الكِتَابُ فَقْولُه تعالى: {وَإِذْ أَخَذَ اللَّهُ مِيثَاقَ النَّبِيِّينَ} إلى قوله تعالى: {قَالَ أَأَقْرَرْتُمْ وَأَخَذْتُمْ عَلَى ذَلِكُمْ إِصْرِي قَالُوا أَقْرَرْنَا} (١). وقال تعالى: {وَآخَرُونَ اعْتَرَفُوا بِذُنُوبِهِمْ} (٢). وقال تعالى: {أَلَسْتُ بِرَبِّكُمْ قَالُوا بَلَى} (٣). في آىٍ كَثِيرَةٍ مثل هذا. وأمَّا السُّنَّةُ فما رُوِىَ أنَّ ماعِزًا أقَرَّ بالزِّنَى، فرَجَمَهُ رسولُ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-، كذلك الغَامِدِيَّة، وقال: "وَاغْدُيَا أُنَيْسُ عَلَى امْرَأَةِ هذَا، فَإنِ اعْتَرَفَتْ فَارْجُمْهَا" (٤). وأمَّا الإِجْمَاعُ، فإنَّ الأَئِمَّةَ (٥) أجْمَعَتْ على صِحَّةِ الإِقْرَارِ. ولأنَّ الإِقْرَارَ إخْبَارٌ على وَجْه يَنْفِى عنه التُّهْمَةَ والرِّيبَةَ، فإنَّ العاقِلَ لا يَكْذِبُ على نَفْسِه كَذِبًا يَضُرُّ بها، ولهذا كان آكَدَ من الشَّهَادَةِ، فإنَّ المُدَّعَى عليه إذا اعْتَرَفَ لا تُسْمَعُ عليه الشَّهَادَةُ، وإنما تُسْمَعُ إذا أنْكَرَ، ولو كَذَّبَ المُدَّعِى بِبَيِّنَةٍ لم تُسْمَعْ، وإن كَذَّبَ المُقِرَّ ثم صَدَّقَه سُمِعَ.
فصل: ولا يَصِحُّ الإِقْرَارُ إلَّا من عاقِلٍ مُخْتَارٍ. فأمَّا الطِّفْلُ، والمَجْنُونُ، والمُبَرْسَمُ (٦)، والنائِمُ، والمُغْمَى عليه، فلا يَصِحُّ إقْرَارُهم. لا نَعْلَمُ في هذا خِلافًا.
(١) سورة آل عمران ٨١.(٢) سورة التوبة ١٠٢.(٣) سورة الأعراف ١٧٢.(٤) تقدم حديث ماعز، والحديث الذي يذكر فيه أنيس، في صفحة ٢٠١.وحديث الغامدية أخرجه مسلم، في: باب من اعترف على نفسه بالزنا، من كتاب الحدود. صحيح مسلم ٣/ ١٣٢٢، ١٣٢٣.(٥) في أ: "الأمة".(٦) المبرسم: من به علة يهذى.