Der Gesandte Gottes – Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden – sprach: „Die Feder wurde für drei Gruppen erhoben: für das Kind, bis es die Pubertät erreicht; für den Geisteskranken, bis er wieder bei Sinnen ist; und für den Schlafenden, bis er erwacht“ (8). Er hat also diese drei Gruppen explizit benannt, und der Fieberkranke (Mubarsam) sowie der Bewusstlose stehen in ihrer Bedeutung dem Geisteskranken und dem Schlafenden gleich. Dies gilt auch deshalb, weil es sich um eine Äußerung eines Menschen handelt, der nicht bei Verstand ist, weshalb ihr – wie beim Verkauf oder der Scheidung – kein rechtliches Urteil zukommt.
Was das urteilsfähige Kind (Mumayyiz) betrifft: Wenn es unter Vormundschaft steht, ist sein Bekenntnis nicht gültig. Wenn ihm jedoch die Erlaubnis erteilt wurde, so ist sein Bekenntnis in dem Umfang gültig, für den es die Erlaubnis erhalten hat. Ahmad sagte in einer Überlieferung von Muhanna über den Waisen: Wenn diesem die Erlaubnis zum Handel erteilt wurde und er in der Lage ist, Kauf und Verkauf zu verstehen, dann ist sein Kauf und Verkauf zulässig. Wenn er bekennt, dass er einen Teil seines Vermögens eingefordert hat, so ist dies in dem Maße zulässig, wie sein Vormund es ihm erlaubt hat. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa. Abu Bakr und Ibn Abi Musa sagten: Sein Bekenntnis ist nur bei kleinen Dingen in dem Umfang gültig, für den er die Erlaubnis zum Handel erhalten hat. Ash-Shafi'i sagte: Sein Bekenntnis ist unter keinen Umständen gültig, aufgrund der Allgemeinheit der Überlieferung (Khabar) und weil er noch nicht die Pubertät erreicht hat, weshalb er dem kleinen Kind gleicht; zudem werden weder sein Zeugnis noch seine Überlieferungen akzeptiert, weshalb er ebenfalls dem kleinen Kind gleicht. Wir argumentieren damit, dass er vernünftig und frei handelnd ist und seine Rechtshandlungen gültig sind, weshalb auch sein Bekenntnis gültig ist, wie bei einem Erwachsenen; wir haben die Gültigkeit seines Handelns bereits zuvor dargelegt, und die Überlieferung ist auf die Aufhebung der religiösen Verpflichtung (Taklif) und der Sünde zu beziehen.
Wenn ein fast erwachsener Jugendlicher (Murahiq), dem keine Erlaubnis erteilt wurde, ein Bekenntnis ablegt und es danach zwischen ihm und dem Begünstigten (demjenigen, dem gegenüber das Bekenntnis abgelegt wurde) Uneinigkeit über seine Pubertät gibt, so gilt seine Aussage, es sei denn, es wird ein Beweis (Bayyina) für seine Pubertät erbracht, da der Grundzustand die Minderjährigkeit ist. Der Bekennende leistet keinen Eid, da wir bereits auf das Fehlen seiner Pubertät geurteilt haben, es sei denn, sie sind nach dem Nachweis seiner Pubertät uneins; in diesem Fall muss er einen Eid ablegen, dass er zum Zeitpunkt des Bekenntnisses noch nicht pubertär war. Wer seinen Verstand aus einem erlaubten oder entschuldbaren Grund verliert, ist wie ein Geisteskranker; sein Bekenntnis wird ohne Meinungsverschiedenheit nicht gehört. Sollte dies jedoch aufgrund einer Sünde geschehen, wie etwa bei einem Betrunkenen oder jemandem, der vorsätzlich und ohne Notwendigkeit etwas trinkt, das ihm den Verstand raubt, so ist sein Bekenntnis nicht gültig. Es gibt eine abgeleitete Meinung (Takhrij), dass es gültig sei, basierend auf dem Eintreten seiner Scheidung; dies ist die Ansicht von Ash-Shafi'i, da seine Handlungen denjenigen eines Nüchternen gleichkommen. Wir argumentieren jedoch, dass er nicht bei Verstand ist und sein Bekenntnis daher nicht gültig ist, wie bei einem Geisteskranken, dessen Wahnsinn durch eine verbotene Handlung verursacht wurde, und weil man beim Betrunkenen nicht auf die Korrektheit dessen vertrauen kann, was er sagt, und der Vorwurf bei dem, was er mitteilt, nicht ausgeschlossen werden kann; somit fehlt die Bedeutung des Bekenntnisses, welche die Akzeptanz seiner Aussage erforderlich macht.
(7) Aus den Exemplaren A, B und M gefallen. (8) Die Überlieferung wurde bereits in 2/50 angeführt. (9) In M mit dem Zusatz: "derjenige, der". (10) In A: "aufgrund eines Grundes".