nicht bei Verstand, weshalb sein Bekenntnis nicht gültig ist, wie bei einem Geisteskranken, dessen Geisteskrankheit durch eine verbotene Handlung verursacht wurde. Zudem ist der Betrunkene jemand, dessen Korrektheit dessen, was er sagt, nicht vertraut werden kann und bei dem der Verdacht bei dem, was er mitteilt, nicht ausgeschlossen werden kann; somit ist die Bedeutung des Bekenntnisses, welche die Akzeptanz seiner Aussage erfordert, nicht gegeben.
Was den Gezwungenen betrifft: Sein Bekenntnis zu dem, wozu er gezwungen wurde, ist nicht gültig. Dies ist die Lehrmeinung von Ash-Shafi'i, aufgrund der Aussage des Gesandten Gottes – Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden: „Meiner Gemeinschaft wurde die Last des Fehlers, der Vergesslichkeit und dessen, wozu sie gezwungen wurden, erlassen“ (11). Zudem handelt es sich um eine Äußerung, zu der er zu Unrecht gezwungen wurde, weshalb sie nicht gültig ist, wie beim Verkauf. Wenn er jedoch etwas bekennt, wozu er nicht gezwungen wurde – etwa wenn er gezwungen wird, zugunsten eines Mannes zu bekennen, er aber für einen anderen bekennt, oder zu einer Art von Vermögen, er aber zu einer anderen bekennt, oder er zum Bekenntnis der Scheidung einer Frau gezwungen wird, er aber die Scheidung einer anderen bekennt, oder er die Freilassung eines Sklaven bekennt –, so ist dies gültig. Denn er hat etwas bekannt, wozu er nicht gezwungen wurde, weshalb es gültig ist, so als hätte er es von Anfang an bekannt. Wenn jemand gezwungen wird, eine Geldsumme zu entrichten, und er daraufhin etwas aus seinem Vermögen verkauft, um dies zu leisten, so ist sein Verkauf gültig. Dies ist explizit überliefert, da er nicht zum Verkauf selbst gezwungen wurde.
Wer ein Recht bekennt und anschließend behauptet, er sei dazu gezwungen worden, dessen Aussage wird nur mit einem Beweis (Bayyina) akzeptiert, unabhängig davon, ob er dies vor dem Herrscher oder jemand anderem bekannt hat. Denn der Grundzustand ist das Fehlen von Zwang, es sei denn, es liegen Anzeichen für den Zwang vor, wie Fesseln, Gefangenschaft oder Bewachung (12), dann gilt seine Aussage unter Ableistung eines Eides, da diese Umstände auf Zwang hindeuten. Wenn er behauptet, er sei zum Zeitpunkt seines Bekenntnisses nicht bei Verstand gewesen, wird seine Aussage nur mit Beweis akzeptiert, da der Grundzustand die Unversehrtheit ist, bis das Gegenteil bekannt wird. Wenn Zeugen sein Bekenntnis bezeugen, so hängt die Gültigkeit des Zeugnisses nicht davon ab, dass sie explizit aussagen, dass er dies freiwillig und bei vollem Verstand getan hat, denn das Offensichtliche ist der normale Zustand und die Korrektheit des Zeugnisses. Wir haben bereits das Urteil zum Bekenntnis des Toren (Safih), des Zahlungsunfähigen (Muflis) und des Kranken in ihren jeweiligen Kapiteln erwähnt.
Was den Sklaven betrifft: Sein Bekenntnis zu einer Strafe (Hadd) oder zu einem Vergeltungsanspruch (Qisas) bei Körperverletzungen unterhalb der Tötung ist gültig, da das Recht ihm und nicht seinem Herrn zusteht. Das Bekenntnis des Herrn gegen ihn ist jedoch nicht gültig, da der Herr über den Sklaven nur hinsichtlich des Vermögens verfügt. Es besteht die Möglichkeit, dass das Bekenntnis des Herrn gegen ihn gültig ist, wenn es eine Vergeltungsstrafe nach sich zieht, bei der ein Vermögenswert geschuldet wird, nicht aber die Vergeltung selbst; denn der Vermögenswert haftet an seiner Person (Raqaba), und diese ist Eigentum des Herrn, weshalb sein Bekenntnis dazu gültig ist, wie bei einem fahrlässigen Delikt. Was sein Bekenntnis zu einer Tat angeht, die eine Vergeltungsstrafe für den Tod (Nafs) nach sich zieht, so ist die explizite Überlieferung von Ahmad, dass es nicht akzeptiert wird und er erst nach seiner Freilassung dafür zur Rechenschaft gezogen wird. Dies ist auch die Ansicht von Zufar, al-Muzani, Dawud und Ibn Jarir at-Tabari; denn er entzieht seinem Herrn durch sein Bekenntnis dessen Recht, weshalb es dem Bekenntnis zu einer fahrlässigen Tötung gleicht, und weil er verdächtigt wird,
(11) Die Überlieferung wurde bereits in 1/146 angeführt. (12) In M: „und die Bestrafung“ (Tankil). Das Wort „wakkala bihi“ bedeutet, dass man ihm jemanden zur Seite stellte, der ihm schadet.
عاقِلٍ، فلم يَصِحّ إقْرَارُه، كالمَجْنُونِ الذي سَبَّبَ جُنُونَهُ فِعْلٌ مُحَرَّمٌ، ولأنَّ السَّكْرَانَ لا يُوثَقُ بِصِحَّةِ ما يقولُ، ولا تَنْتَفِى عنه التُّهْمَةُ فيما يُخْبِرُ به، فلم يُوجَدْ مَعْنَى الإِقْرَارِ المُوجِبِ لِقَبُولِ قَوْلِه. وأمَّا المُكْرَهُ فلا يَصِحُّ إقْرَارُه بما أُكْرِهَ على الإِقْرَارِ به. وهذا مذهبُ الشّافِعِىَّ؛ لقولِ رَسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "رُفِعَ عَنْ أُمَّتِى الخَطَأُ والنِّسْيَانُ وَمَا اسْتُكْرِهُوا عَلَيْهِ" (١١). ولأنَّه قَوْلٌ أُكْرِهَ عليه بغيرِ حَقٍّ، فلم يَصِحَّ، كالبَيْعِ. وإن أقَرَّ بغيرِ ما أُكْرِه عليه، مثل أن يُكْرَهَ على الإِقْرَارِ لِرَجُلٍ، فأقَرَّ لغيرِه، أو بِنَوْعٍ من المالِ، فيُقِرَّ بغيرِه، أو على الإِقْرَارِ بطَلَاقِ امْرَأةٍ، فأَقَرَّ بطَلَاقِ أُخْرَى، أو أقَرَّ بِعِتْقِ عَبْدٍ، صَحَّ؛ لأنَّه أقَرَّ بما لم يُكْرَهْ عليه، فصَحَّ، كما لو أقَرَّ به ابْتِدَاءً. ولو أُكْرِهَ على أدَاءِ مالٍ، فبَاعَ شيئا من مالِه ليُؤَدِّىَ ذلك، صَحَّ بَيْعُه. نَصَّ عليه؛ لأنَّه لم يُكْرَهْ على البَيْعِ. ومن أقَرَّ بحَقٍّ، ثم ادَّعَى أنَّه كان مُكْرَهًا، لم يُقْبَلْ قَوْلُه إلَّا بِبَيِّنَةٍ، سواءٌ أقَرَّ عند السُّلْطانِ أو عندَ غيرِه؛ لأنَّ الأَصْلَ عَدَمُ الإِكْرَاهِ، إلَّا أن يكونَ هناك دَلَالَةٌ على الإِكْرَاهِ، كالقَيْدِ والحَبْسِ والتَّوْكِيلِ (١٢) به، فيكونُ القولُ قولَه مع يَمِينهِ؛ لأن هذه الحال تَدُلُّ على الإِكْرَاهِ. ولو ادَّعَى أنَّه كان زائِلَ العَقْلِ حال إِقْرَارِه، لم يُقْبَلْ قَوْلُه إلَّا بِبَيِّنَةٍ؛ لأنَّ الأَصْلَ السَّلَامَةُ حتى يُعْلَمَ غيرُها. ولو شَهِدَ الشُّهُودُ بإِقْرَارِه، لم تَفْتَقِرْ صِحَّةُ الشَّهَادةِ إلى أن يَقُولُوا طَوْعًا في صِحَّةِ عَقْلِه؛ لأنَّ الظاهِرَ سَلَامَةُ الحالِ وصِحَّةُ الشَّهَادَةِ. وقد ذَكَرْنا حُكْمَ إِقْرَارِ السَّفِيهِ والمُفْلِسِ والمَرِيضِ في أبْوابِه. وأمَّا العَبْدُ فيَصِحُّ إقْرَارُه بالحَدِّ والقِصَاصِ فيما دون النَّفْسِ؛ لأنَّ الحَقَّ له دُون مَوْلَاهُ. ولا يَصِحُّ إقْرَارُ المَوْلى عليه؛ لأنَّ المَوْلَى لا يَمْلِكُ من العَبْدِ إلَّا المالَ. ويَحْتَمِلُ أن يَصِحَّ إقْرَارُ المَوْلَى عليه بما يُوجِبُ القِصاصَ، ويَجِبُ المالُ دُونَ القِصاصِ؛ لأنَّ المالَ يَتَعَلَّقُ بِرَقَبَتِه، وهى مالُ السَّيِّدِ، فصَحَّ إقْرَارُه به، كجِنايَةِ الخَطَإِ. وأمَّا إقْرَارُه بما يُوجِبُ القِصَاصَ في النَّفْسِ، فالمَنْصُوصُ عن أحمدَ أنَّه لا يُقْبَلُ، ويُتْبَعُ به بعدَ العِتْقِ. وبه قال زُفَرُ، والمُزَنِىُّ، ودَاوُدُ، وابنُ جَرِيرٍ الطَّبَرِىّ؛ لأنَّه يُسْقِطُ حَقَّ سَيِّدِه بإقْرَارِه، فأَشْبَهَ الإِقْرَارَ بقَتْلِ الخَطَإِ، ولأنَّه مُتَّهَمٌ في أنَّه
(١١) تقدم تخريجه في: ١/ ١٤٦.(١٢) في م: "والتنكيل". ووكَّل به، أي ألزمه من يؤذيه.