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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 270Abschnitt

Übersetzung · DE

al-Hasan. Ibn Abi Musa hingegen sagte: „Es gibt dazu zwei Überlieferungen.“ al-Khiraqi wählte die Auffassung seiner Gültigkeit, da das Maß des einen durch das andere bekannt ist und man das eine durch das andere ausdrücken kann. So nennen manche Leute neun Dirham einen Dinar, während andere acht Dirham (11) einen Dinar nennen. Wenn er also das eine von dem anderen ausschließt, ist bekannt, dass er beabsichtigte, das eine durch das andere auszudrücken. Wenn er also sagt: „Er hat bei mir einen Dinar außer drei Dirham“, an einem Ort, an dem ein Dinar mit neun gleichgesetzt wird, dann bedeutet dies: „Er hat bei mir neun Dirham außer drei.“ Wann immer (12) es möglich ist, eine Aussage auf eine gültige Weise auszulegen, darf man sie nicht für ungültig erklären. Da dies auf diesem Wege möglich ist, ist es geboten, sie als gültig anzusehen. Abu al-Khattab sagte: „Es gibt keinen Unterschied zwischen der Sachleistung (Ayn) und dem Geldbetrag (Wariq) auf der einen Seite und anderen Dingen auf der anderen Seite. Aus der Gültigkeit des Ausschlusses des einen von dem anderen folgt somit die Gültigkeit des Ausschlusses von Kleidungsstücken und anderen Dingen.“ Wir haben den Unterschied bereits dargelegt. Es ist möglich, die beiden Überlieferungen zu vereinen, indem man die Überlieferung von der Gültigkeit auf den Fall bezieht, in dem das eine durch das andere ausgedrückt wird oder das Maß des einen durch das andere bekannt ist, und die Überlieferung der Ungültigkeit auf den Fall, in dem dies nicht zutrifft. Und Gott weiß es am besten.

Abschnitt: Wenn er eine Art von einer Gattung erwähnt und eine andere Art von derselben (13) Gattung ausschließt, wie zum Beispiel mit den Worten: „Er hat bei mir zehn Sa' an Barni-Datteln, außer drei Sa' an Ma'qili-Datteln“, so ist dies nicht zulässig, aufgrund dessen, was wir im (14) ersten Abschnitt dargelegt haben. Dies unterscheidet sich von der Sachleistung und dem Geldbetrag, da der Wert der einen Art durch die andere nicht bekannt ist und man das eine nicht durch das andere ausdrückt. Nach der Auffassung von al-Khiraqi wäre die Zulässigkeit denkbar, da die Zwecke der beiden Arten einander nahekommen, sie also wie die Sachleistung und der Geldbetrag zu behandeln wären. Die erste Ansicht ist jedoch korrekter, da der (15) wahre Grund (Illa) bei der Sachleistung und dem Geldbetrag ein anderer ist.

Abschnitt: Was den Ausschluss eines Teils dessen betrifft, was bereits im Ausgeschlossenen enthalten ist, so ist dieser zweifelsfrei zulässig, soweit uns bekannt. Denn dies kommt in der (16) Sprache der Araber vor und ist auch im Buch (Koran) und der Sunna überliefert. Gott, der Erhabene, sagt:

Anmerkungen

(11) Fehlt im Original, A, B. (12) In A, B, M: „und wann immer“ (wa-mahma). (13) Fehlt in B. (14) Im Original, M: „von“ (min). (15) In B mit dem Zusatz: „in“ (fi). (16) Fehlt in A, B.

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