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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 271

Übersetzung · DE

… tausend Jahre, außer fünfzig Jahren“ (17). Er sagte: „Da warfen sich die Engel alle zusammen nieder, (30) außer Iblis“ (18). Der Prophet – Gott segne ihn und schenke ihm Heil – sagte über den Märtyrer: „Ihm werden alle seine Sünden vergeben, außer den Schulden“ (19). Dies kommt im Buch (Koran) und in der Sunna häufig vor, ebenso in der gesamten Sprache der Araber. Wenn er also etwas bekennt und davon etwas ausschließt, dann ist er damit ein Bekenner dessen, was nach dem Ausschluss verbleibt. Wenn er also sagt: „Er hat bei mir einhundert außer zehn“, dann bekennt er sich zu neunzig; denn der Ausschluss verhindert, dass etwas in den Wortlaut eingeht, das ansonsten eingegangen wäre; denn wäre es eingegangen, wäre es (20) unmöglich gewesen, es nachträglich auszuschließen, und hätte er sich zu den zehn Ausgeschlossenen bekannt, wäre ihm deren Ablehnung nicht gestattet gewesen. Die Aussage Gottes, des Erhabenen: „… tausend Jahre, außer fünfzig Jahren“, ist eine Mitteilung über neunhundertfünfzig. Der Ausschluss verdeutlicht, dass die fünfzig Ausgeschlossenen nicht gemeint sind, so wie die Spezifizierung (Takhsis) verdeutlicht, dass das Spezifizierte durch den allgemeinen Wortlaut nicht gemeint ist. Wenn er sagt: „Dieses Haus gehört Zaid (21) außer diesem Zimmer“, so bekennt er sich zu dem, was außer dem Zimmer dazu gehört. Ebenso ist es, wenn er sagt: „… außer seinem Drittel“ oder „… seinem Viertel“. Dies ist gültig, und er ist ein Bekenner des nach dem Ausgeschlossenen Verbleibenden. Ebenso, wenn er sagt: „Dieses Haus gehört ihm, aber dieses Zimmer gehört mir.“ Dies ist ebenfalls gültig, da es im Sinne eines Ausschlusses ist, weil er einen Teil dessen, was im ersten Wortlaut enthalten war, durch eine zusammenhängende Aussage herausgenommen hat. Wenn er sagt: „Er hat bei mir diese Sklaven, außer diesem“, so ist dies gültig, und er ist ein Bekenner hinsichtlich der übrigen unter ihnen. Wenn er sagt: „… außer einem“, so ist dies gültig, da ein Bekenntnis auch dann gültig ist, wenn es unbestimmt ist, und ebenso ist der Ausschluss davon gültig.

Anmerkungen

(17) Sure al-Ankabut 14. (18) Sure al-Hijr 30 und Sure Sad 73. (19) Überliefert von Muslim in: Kapitel „Wer auf dem Wege Gottes getötet wird, dessen Sünden werden vergeben, außer den Schulden“, aus dem Buch der Herrschaft (Kitab al-Imara). Sahih Muslim 3/1501, 1502. Und von al-Tirmidhi in: Kapitel „Was über den Lohn der Märtyrer überliefert wurde“ und Kapitel „Was über jemanden überliefert wurde, der als Märtyrer stirbt, während er Schulden hat“, aus den Kapiteln des Dschihad. Aridat al-Ahwadhi 7/138, 204. Und von al-Nasa'i in: Kapitel „Wer auf dem Wege Gottes kämpfte, während er Schulden hatte“, aus dem Buch des Dschihad. al-Mudschtaba 6/28-30. Und von Imam Malik in: Kapitel „Die Märtyrer auf dem Wege Gottes“, aus dem Buch des Dschihad. al-Muwatta 2/461. Und von Imam Ahmad in: al-Musnad 2/308, 330, 3/352, 373, 5/297, 304, 308, 330. (20) In B: „ma“ (was). (21) In A, B: „li“ (für mich). (22) Erscheint in M später nach dem Wort: „al-mustathna“ (das Ausgeschlossene), welches folgt.

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