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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 272Abschnitt

Übersetzung · DE

Die Bestimmung dessen, auf den sich der Ausschluss bezieht, obliegt ihm, da das Urteil von seiner Aussage abhängt und er am besten weiß, was er damit beabsichtigt. Wenn er bestimmt, wer außer dem Ausgeschlossenen gemeint ist, so ist dies gültig, und der Rest gehört ihm. Wenn die Sklaven sterben, bis auf einen, und er erklärt, dass dieser der Ausgeschlossene ist, so wird dies akzeptiert. Dies hat al-Qadi erwähnt. Es ist eine der beiden Ansichten der Anhänger al-Schafi'is. Abu al-Khattab sagte: Es wird in einer der beiden Ansichten nicht akzeptiert. Dies ist die zweite Ansicht der Anhänger al-Schafi'is; denn damit wird das gesamte Bekenntnis aufgehoben. Das Korrekte ist, dass es akzeptiert wird, weil seine Auslegung dazu (23) zu ihren Lebzeiten akzeptiert würde, aufgrund einer Bedeutung, die auch nach ihrem Tod vorhanden ist; daher wird es wie im Zustand ihres Lebens akzeptiert. Dies ist keine Aufhebung des Bekenntnisses, sondern die Übergabe des Bekannten ist aufgrund seines Untergangs unmöglich geworden, nicht aufgrund einer Bedeutung, die sich auf die Auslegung bezieht. Es ähnelt also dem Fall, als hätte er es zu ihren Lebzeiten bestimmt und es wäre nach der Bestimmung untergegangen. Wenn alle Sklaven getötet werden, bis auf einen, so wird seine Auslegung hinsichtlich des Verbleibenden in einer Ansicht akzeptiert. Wenn alle getötet werden, so steht ihm der Wert eines von ihnen zu, und er ist hinsichtlich der Auslegung maßgeblich. Wenn er sagt: „Ich habe dir diese Sklaven geraubt, außer einem“, und sie gehen zugrunde, bis auf einen, so wird seine Auslegung diesbezüglich in einer Ansicht akzeptiert, weil derjenige, dem gegenüber das Bekenntnis abgelegt wurde, Anspruch auf den Wert der zugrunde gegangenen Sklaven hat, sodass die Auslegung durch den Rest nicht zum Entfallen des Bekenntnisses führt, anders als im vorherigen Fall.

Abschnitt: Das Urteil des Ausschlusses mit all seinen Partikeln entspricht dem Urteil des Ausschlusses mit „illa“ (außer). Wenn er also sagt: „Er hat bei mir zehn außer (siwa) einem Dirham“, oder „nicht (laysa) ein Dirham“, oder „ausgenommen (khala) einen Dirham“, oder „außer (ada) einen Dirham“, oder „was ausgenommen ist (ma khala) oder was außer ist (ma ada) einen Dirham“, oder „es ist kein (la yakunu) Dirham“ (24), oder „außer (ghayr) einem Dirham“ – mit Fatha auf dem Ra – so ist er ein Bekenner von neun. Wenn er sagt: „ghayru Dirham“ – mit Damma auf dem Ra – und er ist jemand, der die arabische Sprache beherrscht, so ist er ein Bekenner von zehn; denn dies ist ein Adjektiv für die zehn, zu denen er sich bekennt, und kein Ausschluss. Wäre es ein Ausschluss, stünde es im Akkusativ (mansub). Wenn er jedoch die arabische Sprache nicht beherrscht, so ist er zu neun verpflichtet, da der Anschein besagt, dass er eigentlich den Ausschluss beabsichtigt, er es aber aus Unwissenheit über die arabische Sprache im Nominativ (raf‘) geäußert hat, ohne die Absicht, ein Adjektiv zu verwenden.

Abschnitt: Der Ausschluss ist nur gültig, wenn er unmittelbar mit der Aussage verbunden ist. Wenn er so lange schweigt, dass er die Aussage fortsetzen könnte, oder wenn er zwischen dem Auszuschließenden und dem Ausschluss durch eine fremde Aussage trennt, so ist dies nicht gültig; denn wenn er schweigt oder von seinem Bekenntnis zu etwas anderem übergeht, verfestigt sich das Urteil dessen, zu dem er sich bekannt hat, und wird nicht mehr aufgehoben, im Gegensatz zu dem Fall, wenn es innerhalb seiner Aussage bleibt; denn dann verfestigt sich das Urteil noch nicht, sondern man wartet ab, bis er seine Aussage vollendet, und das Urteil des Ausschlusses, der Bedingung, der Konjunktion, der Apposition und dergleichen hängt davon ab.

Anmerkungen

(23) Fehlt in: al-Asl (das Original). (24) In al-Asl und M: „Dirham“.

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