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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 273Abschnitt

Übersetzung · DE

darin zu sprechen, oder trennt zwischen demjenigen, von dem ausgenommen wird, und dem Ausgeschlossenen durch eine fremde Aussage, so ist dies nicht gültig; denn wenn er schweigt oder von seinem Bekenntnis zu etwas anderem übergeht, verfestigt sich das Urteil dessen, zu dem er sich bekannt hat, und wird nicht mehr aufgehoben, im Gegensatz zu dem Fall, wenn es innerhalb seiner Aussage bleibt; denn dann verfestigt sich das Urteil noch nicht, sondern man wartet ab, bis er seine Aussage vollendet, und das Urteil des Ausschlusses, der Bedingung, der Konjunktion, der Apposition und dergleichen hängt davon ab.

Abschnitt: Der Ausschluss des Ganzen ist unstrittig nicht gültig; denn der Ausschluss bedeutet die Aufhebung eines Teils dessen, was durch den Ausdruck erfasst wird, und der Ausschluss des Ganzen bedeutet die Aufhebung des Ganzen. Wäre dies gültig, so würde die gesamte Aussage [hinfällig] (25) und nutzlos. Wenn er also sagt: „Er hat bei mir einen Dirham und einen Dirham, außer einem Dirham“, oder „drei Dirham (26) und zwei Dirham, außer zwei Dirham“, oder „drei und ein Halb, außer einem Halben“ oder „außer einem Dirham“, oder „fünfundneunzig, außer fünf“, so ist der Ausschluss nicht gültig und er ist zu dem gesamten Betrag verpflichtet, den er vor dem Ausschluss bekannt hat. Dies ist die Ansicht von al-Schafi'i und dies ist das, was die Rechtsschule von Abu Hanifa fordert. Es gibt dazu eine weitere Ansicht, dass es gültig sei; denn die Konjunktion „und“ (wa) verbindet die beiden Zahlen und macht die beiden Sätze wie einen einzigen Satz. Es gehört zu unseren Prinzipien, dass, wenn ein Ausschluss auf Sätze folgt, die durch das „und“ miteinander verbunden sind, er sich auf alle bezieht, wie unser Beispiel bei dem Wort Gottes, des Erhabenen: „Und nehmt niemals ein Zeugnis von ihnen an, und jene sind die Frevler (4), außer denjenigen, die bereuen“ (27): Der Ausschluss bezieht sich auf beide Sätze; wenn der Verleumder also bereut, wird sein Zeugnis angenommen. Dazu gehört auch das Wort des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: „Niemand soll einen Mann in dessen Herrschaftsbereich als Imam anführen, und er soll sich nicht auf seinen Ehrenplatz setzen, außer mit seiner Erlaubnis“ (28). Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen; denn das „und“ hat die Aussage nicht aus ihrem Charakter als zwei Sätze herausgelöst, und der Ausschluss hebt eine der beiden Sätze vollständig auf, wofür es in ihrer Sprache keine Entsprechung gibt. Zudem würde die Gültigkeit des Ausschlusses einen der beiden Sätze zusammen mit dem Ausschluss hinfällig machen; denn er hat etwas mit einem einzelnen Ausdruck bejaht und dann alles wieder aufgehoben, was nicht gültig sein kann, so wie wenn er es von ihnen ausschließen würde, ohne dass sie miteinander verbunden wären (29). Was den Vers und die Überlieferung betrifft, so hat der Ausschluss dort nicht einen der beiden Sätze aufgehoben, sondern er hat aus beiden Sätzen zusammen diejenigen ausgenommen, die eine bestimmte Eigenschaft aufweisen. Das Pendant dazu ist, wenn er zum Pförtner sagt: „Wer kommt und um Erlaubnis bittet, dem erteile die Erlaubnis und gib ihm einen Dirham, außer so-und-so.“ Das Pendant zu unserem Fall ist, wenn er sagt: „Ehre Zayd und 'Amr, außer 'Amr.“ Wenn er sagt: „Er hat bei mir zwei Dirham und drei, außer zwei Dirham“, so ist dies ebenfalls nicht gültig; denn er hebt den gesamten ersten Satz auf, was dem Fall ähnelt, wenn er sagte: „Ehre Zayd und 'Amr, außer Zayd.“ Wenn er sagt: „Er hat bei mir drei und drei, außer zwei Dirham“, so wurden dazu zwei Ansichten abgeleitet (30); denn er hat den größten Teil des Satzes, der auf ihn folgt, ausgeschlossen, und der Ausschluss des Größeren ist fehlerhaft, wie der Ausschluss des Ganzen.

Anmerkungen

(25) Fehlt in: B. (26) Fehlt in: al-Asl, A, B. (27) Sure an-Nur 4, 5. (28) Die Überlieferung wurde bereits angeführt in: 3/42. (29) In A, B: „ghayriha“ (anderes als sie).

Arabisch (Quelle)

الكَلَامُ فيه، أو فَصَلَ بين المُسْتَثْنَى منه والمُسْتَثْنَى بكَلَامٍ أجْنَبِيٍّ، لم يَصِحَّ؛ لأنَّه إذا سَكَتَ أو عَدَلَ عن إِقْرَارِه إلى شيءٍ آخَرَ، اسْتَقَرَّ حُكْمُ ما أقَرَّ به، فلم يَرْتَفِعْ، بِخِلَافِ ما إذا كان في كَلَامِه، فإنَّه لا يَثْبُتُ حُكْمُه، وينْتظرُ ما يَتِمُّ به كَلَامُهُ، ويَتَعَلَّقُ به حُكْمُ الاسْتِثْنَاءِ والشَّرْطِ والعَطْفِ والبَدَلِ ونحوِه.

فصل: ولا يَصِحُّ اسْتِثْنَاءُ الكُلَّ بغيرِ خِلَافٍ؛ لأنَّ الاسْتِثْنَاءَ رَفْعُ بعضِ ما تَنَاوَلَهُ اللَّفْظُ، واسْتِثْنَاءُ الكُلِّ رَفْعُ الكُلِّ، فلو صَحَّ صارَ الكلامُ [كله لَغْوًا] (٢٥) غيرَ مُفِيدٍ، فإن قال: له علَىَّ دِرْهَمٌ ودِرْهَمٌ إلَّا دِرْهَمًا. أو ثَلَاثَةُ دَرَاهِمَ (٢٦) ودِرْهَمَانِ إلَّا دِرْهَمَيْنِ. أو ثَلَاثَةٌ ونِصْفٌ إلَّا نِصْفًا، أو إلَّا دِرْهَمًا. أو خَمْسَةٌ وتِسْعُونَ إلَّا خَمْسَةً. لم يَصِحَّ الاسْتِثْناءُ، ولَزِمَهُ جَمِيعُ ما أَقَرَّ به قبلَ الاسْتِثْناءِ. وهذا قولُ الشّافِعِىِّ. وهو الذي يَقْتَضِيه مذهبُ أبى حنِيفةَ. وفيه وَجْهٌ آخَر، أنَّه يَصِحُّ؛ لأنَّ الواوَ العاطِفَةَ تَجْمَعُ بين العَدَدَيْنِ، وتَجْعَلُ الجُمْلَتَيْنِ كالجُمْلَةِ الواحِدَةِ، ومن أَصْلِنا أنَّ الاسْتِثْناءَ إذا تَعَقَّبَ جُمَلًا مَعْطُوفًا بعضُها على بعضٍ بالواوِ، عادَ إلى جَمِيعِها، كقَوْلِنا في قولِ اللَّه تعالى: {وَلَا تَقْبَلُوا لَهُمْ شَهَادَةً أَبَدًا وَأُولَئِكَ هُمُ الْفَاسِقُونَ (٤) إِلَّا الَّذِينَ تَابُوا} (٢٧): إنَّ الاسْتِثْنَاءَ عادَ إلى الجُمْلَتَيْنِ، فإذا تابَ القاذِفُ قُبِلَتْ شَهَادَتُه. ومن ذلك قولُ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَا يَؤُمَّنَّ الرَّجُلُ الرَّجُلَ في سُلْطَانِه، ولَا يُجْلَسْ عَلَى تَكْرِمَتِهِ إلَّا بِإِذْنِه" (٢٨). والوَجْهُ الأَوَّلُ أَوْلَى؛ لأنَّ الوَاوَ لم تُخْرِجِ الكَلَامَ من أن يكونَ جُمْلَتَيْنِ، والاسْتِثْنَاء يَرْفَعُ إحْدَاهما جَمِيعًا، ولا نَظِيرَ لهذا في كلامِهم، ولأنَّ صِحَّةَ الاسْتِثْناءِ تَجْعَلُ إِحْدَى الجُمْلَتَيْنِ مع الاسْتِثْناءِ لَغْوًا، لأنَّه أثْبَتَ شيئا بِلَفْظٍ مُفْرَدٍ، ثم رَفَعَهُ كلَّه، فلا يَصِحُّ، كما لو اسْتَثْنَى منها وهى غيرُ مَعْطُوفَةٍ على بعضِها (٢٩)، فأمَّا الآيةُ والخَبَرُ، فإنَّ الاسْتِثْنَاءَ لم يَرْفَعْ إحْدَى

Anmerkungen

(٢٥) سقط من: ب.(٢٦) سقط من: الأصل، أ، ب.(٢٧) سورة النور ٤، ٥.(٢٨) تقدم تخريجه في: ٣/ ٤٢.(٢٩) في أ، ب: "غيرها".

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