850 - Problem: Er sagte: „Gegen wen ein Anspruch erhoben wird, und er sagt: ‚Er hatte ein Recht gegen mich, und ich habe es beglichen‘, so ist dies kein Schuldbekenntnis.“
Ibn Abi Musa berichtete über diese Angelegenheit zwei Überlieferungen. Die erste besagt, dass dies kein Schuldbekenntnis ist. Dies wählte der Qadi aus, und er sagte: „Ich habe von Ahmad keine andere Überlieferung als diese gefunden.“ Die zweite besagt, dass er den Anspruch anerkennt und behauptet, ihn beglichen zu haben; er ist also beweispflichtig für die Begleichung; andernfalls leistet sein Gläubiger einen Eid und erhält sein Recht. Dies wählte Abu al-Khattab aus. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa, denn er hat die Schuld anerkannt und die Begleichung behauptet, doch seine Behauptung wird nicht akzeptiert, so als hätte er die Begleichung mit einem getrennten Satz behauptet, und weil er alles, was er feststellte, wieder aufgehoben hat, was nicht zulässig ist, wie beim Ausschluss der Gesamtheit. Vom Schafi'iten gibt es zwei Meinungen entsprechend den zwei Lehrmeinungen. Die Begründung für die Ansicht von al-Khiraqi ist, dass es eine zusammenhängende Aussage ist, deren Korrektheit möglich ist und in der kein Widerspruch liegt, weshalb sie wie der Ausschluss eines Teils akzeptiert werden muss. Sie unterscheidet sich vom getrennten Satz, weil das Urteil über den ersten Teil durch sein Schweigen dazu bereits feststeht und es unmöglich ist, es nach seiner Feststellung aufzuheben, weshalb auch ein Teil davon weder durch einen Ausschluss noch durch etwas anderes aufgehoben wird. Was also nach dieser Aussage als Behauptung der Begleichung kommt, gilt als bloße Behauptung, die nur durch Beweise akzeptiert wird. Der Ausschluss der Gesamtheit hingegen ist widersprüchlich, denn es ist unmöglich, dass man eintausend [Dirham/Dinar] schuldet und gleichzeitig gar nichts schuldet.
Abschnitt: Wenn er sagt: „Er hat gegen mich einhundert, und ich habe davon fünfzig beglichen“, so ist die Erörterung hierzu wie die Erörterung in dem Fall, in dem er sagt: „und ich habe sie beglichen.“ Wenn jemand zu ihm sagt: „Ich habe gegen dich einhundert“, und er antwortet: „Ich habe dir davon fünfzig beglichen“, so sagte der Qadi: „Dies ist kein Schuldbekenntnis bezüglich irgendetwas, denn die fünfzig, von denen er sagte, dass er sie beglichen habe, hindern in seiner Aussage nicht deren Bestand, und es ist eine bloße Behauptung der Begleichung, während er den Rest der einhundert nicht erwähnt hat. Sein Wort ‚davon‘ lässt offen, ob er sich damit auf das bezieht, was der andere beansprucht, oder auf das, was gegen mich steht. So lässt sich durch eine zweideutige Aussage keine Verpflichtung feststellen.“ Nach der Ansicht dessen, der die andere Überlieferung vertritt, ergibt sich, dass ihn die fünfzig verpflichten, deren Begleichung er behauptet hat, denn in der Behauptung der Begleichung liegt ein Schuldbekenntnis, dass sie gegen ihn bestand, daher wird die Behauptung der Begleichung ohne Beweis nicht akzeptiert.
(1) In B, M: „anna fi“ (dass in). (2) In A, B, M: „yurfa‘“ (aufgehoben wird). (3) In A, B: „mimma“ (von dem, was). (4) In B mit der Ergänzung: „ha huna“ (hier). (5) In A: „annahu“ (dass er/es).