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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 277Abschnitt

Übersetzung · DE

Im Rahmen der Behauptung der Begleichung liegt ein Schuldbekenntnis, dass sie [die Schuld] gegen ihn bestand; daher wird die Behauptung der Begleichung ohne Beweis nicht akzeptiert.

Abschnitt: Wenn er sagt: „Er hatte gegen mich eintausend“, und schweigt, so ist er nach der offenkundigen Meinung unserer Gefährten [Hanbaliten] zu den eintausend verpflichtet. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und eine der beiden Meinungen von ash-Shafi'i. Er [ash-Shafi'i] sagte in der anderen: „Er ist zu nichts verpflichtet, und dies ist kein Schuldbekenntnis“, weil er nichts erwähnt hat, was gegen ihn in der Gegenwart steht, sondern er hat dies über eine vergangene Zeit berichtet, sodass es in der Gegenwart nicht feststeht. Deshalb würde dies auch nicht feststehen, wenn ein Beweis dafür erbracht würde. Unsere Argumentation ist, dass er das Bestehen der Schuld anerkannt hat und nichts erwähnt hat, was diese aufhebt, also bleibt sie in dem Zustand, in dem sie war. Deshalb gilt: Wenn zwei Personen über ein Haus streiten und einer von ihnen dem anderen gegenüber anerkennt, dass es früher dessen Eigentum war, wird zu dessen Gunsten entschieden. Jedoch gilt hier, wenn er zurückkehrt und die Begleichung oder den Erlass der Schuld behauptet, so wird seine Behauptung angehört, da kein Widerspruch zwischen seinem Bekenntnis und dem, was er behauptet, besteht.

Abschnitt: Wenn er sagt: „Er hat gegen mich eintausend, ich habe sie ihm beglichen“, so ist er zu den eintausend verpflichtet, und die Behauptung der Begleichung wird nicht akzeptiert. Der Qadi sagte: „Sie wird akzeptiert“, weil er das, was er [zuerst] feststellte, durch die unmittelbar darauffolgende Behauptung der Begleichung wieder aufgehoben hat. Dies ähnelt dem Fall, als hätte er gesagt: „Er hatte gegen mich, und ich habe es beglichen.“ Ibn Abi Musa sagte: „Wenn er sagt: ‚Ich habe alle beglichen‘, so wird dies nur mit Beweis akzeptiert, und er ist zu dem verpflichtet, was er bekannt hat, und er [der Gläubiger] hat das Recht auf den Eid gegenüber dem Bekennenden. Wenn er sagt: ‚Ich habe einen Teil davon beglichen‘, so wird dies von ihm akzeptiert, nach einer der beiden Überlieferungen, da er einen Teil dessen, was er bekannt hat, durch eine zusammenhängende Aussage aufgehoben hat, was dem Fall ähnelt, in dem er es [als Teil] ausgenommen hätte. Dies ist anders als der Fall, wenn er sagt: ‚Ich habe alles beglichen‘, da er damit alles aufgehoben hat, was feststand, was dem Ausschluss der Gesamtheit ähnelt. Unsere Argumentation ist, dass dies eine widersprüchliche Aussage ist, da es nicht möglich ist, dass er eintausend schuldet, die er bereits beglichen hat. Denn dass sie gegen ihn bestehen, setzt ihren Verbleib in seiner Haftung und den Anspruch auf Forderung voraus, während ihre Begleichung die Entlastung seiner Haftung und das Verbot der Forderung voraussetzt. Das Bekenntnis setzt den Bestand voraus, die Begleichung setzt die Aufhebung voraus, und dies sind zwei Gegensätze, deren Zusammenkommen in einem einzigen Zeitpunkt nicht vorstellbar ist. Dies ist anders als der Fall, in dem er sagt: ‚Er hatte gegen mich, und ich habe es beglichen‘; denn er hat über beide in zwei verschiedenen Zeiten berichtet, und es ist möglich, dass das aufgehoben wird, was feststand, und dass er das begleicht, was eine Schuld war. Wenn dies nicht für das Ganze gültig ist, so ist es auch für den Teil nicht gültig, aufgrund der Unmöglichkeit, dass eintausend gegen ihn bestehen, während er bereits einen Teil davon beglichen hat.

Anmerkungen

(6) In M: „fajaza fi“ (so wurde es in ... zulässig). (7) Fehlt in: B. (8) Das „wa“ (und) fehlt in: A.

Arabisch (Quelle)

ضِمْنِ دَعْوَى القَضَاءِ إقْرَارًا بأنَّها كانت عليه، فلا تُقْبَلُ دَعْوَى القَضَاءِ بغيرِ بَيِّنَةٍ.

فصل: وإن قال: كان له علَىَّ أَلْفٌ. وسَكَتَ، لَزِمَهُ الأَلْفُ، في ظَاهِرِ كَلَامِ أصْحابِنَا. وهو قولُ أبى حنيفةَ، وأحَدُ قَوْلَىِ الشّافِعِىِّ، وقال في الآخَرِ: لا يَلْزَمُه شيءٌ، وليس هذا بإِقْرَارٍ؛ لأنَّه لم يَذْكُرْ عليه شيئا في الحالِ، إنَّما أخْبَرَ بذلك [في زَمَنٍ] (٦) ماضٍ، فلا يَثْبُتُ في الحالِ، ولذلك لو شَهِدَتِ البَيِّنَةُ به لم يَثْبُتْ. ولنا، أنَّه أقَرَّ بالوُجُوبِ، ولم يَذْكُرْ ما يَرْفَعُه، فبَقِىَ على ما كان عليه، ولهذا لو تَنَازَعَا دَارًا، فأقَرَّ أحَدُهما للآخَرِ أنَّها كانت مِلْكَه، حُكِمَ بها له، إلَّا أنَّه ههُنا إن عَادَ فَادَّعَى القَضَاءَ أو الإِبْرَاءَ، سُمِعَتْ دَعْوَاه؛ لأنَّه لا تَنَافِىَ بين إِقْرَارِه وبين ما يَدَّعِيهِ.

فصل: وإن قال: له عَلَىَّ أَلْفٌ، قَضَيْتُه إيَّاهَا. لَزِمَهُ الأَلْفُ، ولم تُقْبَلْ دَعْوَى القَضاءِ. وقال القاضي: تُقْبَلُ؛ لأنَّه رَفَعَ ما أثْبَتَهُ بِدَعْوَى القَضاءِ مُتَّصِلًا، فأَشْبَهَ ما لو قال: كان له (٧) عَلَىَّ، وقَضَيْتُه. وقال ابنُ أبي موسى: إن قال: قَضَيْتُ جَمِيعَه. لم يُقْبَلْ إلَّا بِبَيِّنَةٍ، ولَزِمَهُ ما أقَرَّ به، وله اليَمِينُ على المُقِرِّ له. ولو قال: قَضَيْتُ بعضَه. قُبِلَ منه، في إحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ؛ لأنَّه رَفَعَ بعضَ ما أقَرَّ به بِكَلَامٍ مُتَّصِلٍ، فأشْبَهَ ما لو اسْتَثْناهُ، بِخِلَافِ ما إذا قال: قَضَيْتُ جَمِيعَهُ. لِكَوْنِه رَفَعَ جَمِيعَ ما هو ثابِتٌ، فأشْبَهَ اسْتِثْنَاءَ الكُلِّ. ولَنا، أنَّ هذا قولٌ مُتَنَاقِضٌ، إذْ لا يُمْكِنُ أن يكونَ عليه أَلْفٌ قد قَضَاهُ، فإنَّ كَوْنه عليه يَقْتَضِى بَقَاءَه في ذِمَّتِه، واسْتِحْقَاقَ مُطَالَبَتِه به، وقَضَاؤُه يَقْتَضِى بَرَاءَةَ ذِمَّتِه منه، وَتَحْرِيمَ مُطَالَبَتِه به، والإِقْرَارُ به يَقْتَضِى ثُبُوتَه، والقَضَاءُ يَقْتَضِى رَفْعَه، وهذان ضِدَّانِ لا يُتَصَوَّرُ اجْتِمَاعُهُما في زَمَنٍ واحِدٍ، بِخِلَافِ ما إذا قال: كان له عَلَىَّ، وقَضَيْتُه. فإنه أَخْبَرَ بهما في زَمانَيْنِ، ويُمْكِنُ أن يَرْتَفِعَ ما كان ثَابِتًا، ويَقْضِىَ ما كان دَيْنًا، وإذا لم يَصِحَّ هذا في الجَمِيعِ، لم يَصِحَّ في البَعْضِ؛ لِاسْتِحَالَةِ بَقَاءِ أَلْفٍ عليه وقد (٨) قَضَى بَعْضَه،

Anmerkungen

(٦) في م: "فجاز في".(٧) سقط من: ب.(٨) سقطت الواو من: أ.

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