Dies unterscheidet sich vom Ausschluss (Istithna'). Denn der Ausschluss ist, zusammen mit dem Ausgeschlossenen, ein Ausdruck für den Rest desjenigen, von dem ausgeschlossen wurde. So ist das Wort Gottes, des Erhabenen: „Dann verweilte er unter ihnen tausend Jahre, abzüglich fünfzig Jahre“ (Sure al-Ankabut, 14), ein Ausdruck für neunhundertfünfzig. Was jedoch die Begleichung betrifft, so hebt sie nur einen Teil auf, der feststand. Wenn er durch die Begleichung aufgehoben ist, ist es nicht zulässig, ihn mit etwas auszudrücken, das auf den Fortbestand hindeutet.
Abschnitt: Wenn er sein Schuldbekenntnis mit etwas verbindet, das es aufhebt, indem er sagt: „Er hat gegen mich eintausend als Preis für Wein oder ein Schwein, oder als Preis für Lebensmittel, die ich gekauft habe und die vor der Inbesitznahme verdorben sind, oder für eine verderbte Ware, die ich nicht in Besitz genommen habe, oder ich habe für ihn gebürgt, unter der Bedingung, dass ich ein Wahlrecht habe“, so ist er zu den eintausend verpflichtet, und seine Aussage zur Aufhebung wird nicht akzeptiert. Dies hat Abu al-Khattab erwähnt. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und eine der beiden Meinungen von ash-Shafi'i. Der Qadi erwähnte, dass es, wenn er sagt: „Er hat gegen mich eintausend an minderwertigen Münzen“, und dies mit Blei oder Kupfer erklärte, nicht akzeptiert wird, weil er alles, was er bekannt hat, aufgehoben hat. In allen anderen von uns genannten Fällen sagte er: „Seine Aussage wird akzeptiert“, da er sein Bekenntnis auf dessen Ursache zurückgeführt hat, weshalb es akzeptiert wurde, so als hätte er es auf eine gültige Ursache zurückgeführt. Unsere Argumentation ist, dass dies dem widerspricht, was er bekannt hat, daher wird es nicht akzeptiert, wie in dem Fall, den er eingeräumt hat, oder so, als ob er sagen würde: „Er hat gegen mich eintausend, die ich nicht schulde“, oder wenn er sagt: „Er hat alles beglichen, was er bekannt hat.“ Dies wird nicht akzeptiert, wie der Ausschluss der Gesamtheit. Dass seine Rede widersprüchlich ist, ist nicht zu verbergen; denn das Bestehen von eintausend gegen ihn ist in diesen Fällen nicht vorstellbar, und sein Bekenntnis ist eine Nachricht über dessen Bestand, daher schließen sie sich gegenseitig aus. Wenn er den Bestand der eintausend gegen sich einräumt, dann ist es das, was wir dargelegt haben.
Abschnitt: Der Widerruf des Bekennenden von seinem Bekenntnis wird nicht akzeptiert, außer in Fällen, die eine Strafe Gottes (Hadd) darstellen, welche durch Zweifel abgewehrt wird und bei deren Aufhebung man vorsichtig ist. Was jedoch die Rechte der Menschen und die Rechte Gottes, des Erhabenen, betrifft, die nicht durch Zweifel abgewehrt werden, wie die Zakat und die Sühneleistungen, so wird sein Widerruf davon nicht akzeptiert. Wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheit.
(9) Sure al-Ankabut, 14. (10) Fehlt in: M. (11) Im Original und in A: „wa huwa ahad“ (und er ist einer [der beiden...]). (12) In A und B: „wa fassarahu“ (und er erklärte es). (13) Fehlt in: B.
ويُفَارِقُ الاسْتِثْناءَ؛ فإنَّ الاسْتِثْناءَ مع المُسْتَثْنَى منه عِبَارَةٌ عن البَاقِى من المُسْتَثْنَى منه، فقولُ اللهِ تعالى: {فَلَبِثَ فِيهِمْ أَلْفَ سَنَةٍ إِلَّا خَمْسِينَ عَامًا} (٩). عِبَارَة عن تِسْعِمائة وخَمْسِينَ. أمَّا القَضاءُ فإنَّما يَرْفَعُ جُزْءًا كان ثَابِتًا، فإذا ارْتَفعَ بالقَضَاءِ لا يجوزُ التَّعْبِيرُ عنه بما يَدُلُّ على البَقَاءِ.
فصل (١٠): وإن وَصَلَ إقْرَارَهُ بما يُسْقِطُه، فقال: له علَىَّ ألْفٌ من ثَمَنِ خَمْرٍ أو خِنْزِيرٍ، أو من ثَمَنِ طَعَامٍ اشْتَرَيْتُه فهَلَكَ قبلَ قَبْضِه، أو ثَمَن مَبِيعٍ فاسِدٍ لم أَقْبِضْهُ، أو تَكَفَّلْتُ به على أنِّى بالخِيَارِ. لَزِمَهُ الأَلْفُ، ولم يُقْبَلْ قولُه في إِسْقاطِه. ذَكَرَهُ أبو الخَطَّابِ. وهو قولُ أبى حنيفةَ، وأحَدُ (١١) قَوْلَىِ الشَّافِعِىِّ. وذَكَرَ القاضي أَنَّه إذا قال: له علَىَّ أَلْفٌ زُيُوفٌ. ففَسَّرَهُ (١٢) بِرَصَاصٍ أو نُحَاسٍ، لم يُقْبَلْ؛ لأنَّه رَفَعَ كلَّ ما اعْتَرَفَ به. وقال في سَائِرِ الصُّوَرِ التي ذَكَرْناها: يُقْبَلُ قَوْلُه؛ لأنَّه عَزَا إِقْرَارَهُ إلى سَبَبِه، فَقُبِلَ، كما لو عَزَاهُ إلى سَبَبٍ صَحِيحٍ. ولَنا، أنَّ هذا يُنَاقِضُ ما أَقرَّ به، فلم يُقْبَلْ، كالصُّورَةِ التي سَلَّمَها، وكما لو قال: له عَلَىَّ أَلْفٌ لا يَلْزَمُنِى. أو يقول: دَفَعَ جَمِيعَ ما أَقرَّ به. فلم يُقْبَلْ، كاسْتِثْناءِ الكُلِّ. وغيرُ خَافٍ تَنَاقُضُ كَلَامِه؛ فإنَّ ثُبُوتَ أَلْفٍ عليه في هذه المَوَاضِع لا يُتَصَوَّرُ، وإِقْرَارُه إِخْبارٌ بِثُبُوتِه، فيَتَنَافَيانِ، وإن سَلَّمَ ثُبُوتَ الأَلْفِ عليه فهو ما قُلْنَاهُ.
فصل: ولا يُقْبَلُ رُجُوعُ المُقِرِّ عن إِقْرَارِه، إلَّا فيما كان حَدًّاِ لِلهِ تعالى، يُدْرَأُ بالشُّبُهاتِ، ويُحْتَاطُ لإِسْقَاطِه. فأمَّا حُقُوقُ الآدَمِيِّينَ، وحُقُوقُ اللهِ تعالى التي لا تُدْرَأُ بالشُّبُهاتِ (١٣)، كالزَّكَاةِ والكَفَّارَاتِ، فلا يُقْبَلُ رُجُوعُه عنها. ولا نَعْلَمُ في هذا خِلافًا.
(٩) سورة العنكبوت ١٤.(١٠) سقط من: م.(١١) في الأصل، أ: "وهو أحد".(١٢) في أ، ب: "وفسره".(١٣) سقط من: ب.