Abschnitt: Wenn man sich mit einem Mann darüber vergleicht, dass er sein Regenwasser vom Dach auf sein Dach [oder auf sein Land vom Dach aus] oder auf sein Land von seinem Land aus fließen lässt, so ist dies zulässig, wenn das Wasser, das abfließt, bekannt ist, entweder durch Inaugenscheinnahme oder durch Kenntnis der Fläche; denn das Wasser unterscheidet sich durch die Kleinheit oder Größe des Daches. Eine Bestimmung ist ohne dies nicht möglich. Es ist zudem erforderlich, den Ort zu kennen, von dem aus das Wasser auf das Dach fließt, da sich dies ebenfalls unterscheidet. Es bedarf keiner Angabe einer Dauer, da ein Bedürfnis hierzu besteht, und der Vertrag über den Nutzen am Ort des Bedürfnisses ohne zeitliche Begrenzung zulässig ist, wie beim Nikkah (Eheschließung). Der Eigentümer des Wassers besitzt jedoch nicht den Durchflussweg, da er den Nutzen des Durchflussweges nicht dauerhaft beanspruchen kann, auch nicht für den Großteil der Zeit, im Gegensatz zur Rinne. Sie unterscheiden sich auch darin, dass das Wasser, das sich in der Rinne befindet, keiner weiteren Bemessung bedarf, da die Bemessung durch die Festlegung der Rinne bereits erfolgt ist; denn er darf darin nicht mehr Wasser fließen lassen, als die Rinne fasst. Das Wasser hingegen, das vom Dach kommt, erfordert die Kenntnis der Dachgröße, da davon sowohl wenig als auch viel abfließen kann. Wenn das Dach, auf dem das Wasser fließt, gemietet oder als Leihe (Ariyah) bei jemandem ist, ist es nicht zulässig, sich über das Fließenlassen des Wassers darauf zu vergleichen, da dies zu einem Schaden führt und ihm dazu keine Erlaubnis erteilt wurde; er darf also nicht darüber verfügen, im Gegensatz zum Wasser in einer bereits ausgehobenen Rinne, da das Land dadurch keinen Schaden nimmt. Wenn das Wasser des Daches auf Land fließt, so ist es möglich, dass der Vergleich darüber nicht zulässig ist, denn falls er dazu graben muss, darf er nicht den Grund eines anderen aufgraben, und weil er dem Nicht-Eigentümer des Landes einen Anspruch einräumt, wodurch dieser womöglich die Berechtigung dazu gegenüber dem Eigentümer beanspruchen könnte. Es ist jedoch auch die Zulässigkeit denkbar, wenn kein Graben erforderlich ist und kein Schaden entsteht, da dies dem Fließenlassen von Wasser in einer bereits ausgehobenen Rinne gleichkommt. Dies ist nur für eine Dauer zulässig, die die Dauer der Miete nicht überschreitet, wie wir es bereits beim Fließenlassen von Wasser in der Rinne dargelegt haben. Und Gott weiß es am besten.
(54) Im Original ausgelassen. (55) In A und M: "Wasser" (mit unbestimmtem Akkusativ). (56) In B: "herausfließen". (57) In M ausgelassen. (58) In M: "und nicht die Dauer". (59) In M ausgelassen.