Abschnitt: Wenn jemand Wasser ohne zwingende Notwendigkeit über das Land eines anderen fließen lassen möchte, so ist dies ohne dessen Erlaubnis nicht zulässig. Wenn jedoch eine Notwendigkeit besteht, etwa wenn er ein Landstück zur Landwirtschaft besitzt, dessen Wasserversorgung nur über das Land seines Nachbarn erfolgen kann, ist dies dann zulässig? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt: [Es ist nicht zulässig], da er ohne dessen Erlaubnis über das Eigentum eines anderen verfügt, was nicht erlaubt ist, genauso wie wenn keine Notwendigkeit vorläge. Zudem rechtfertigt ein solches Bedürfnis nicht die Aneignung des Besitzes eines anderen; dies zeigt sich daran, dass es ihm nicht gestattet ist, auf dem Land eines anderen zu säen oder dort zu bauen oder irgendeinen der Vorzüge des Landes zu nutzen, die ihm vor diesem Bedürfnis untersagt waren. Die zweite Überlieferung besagt, dass es zulässig ist. Dies stützt sich auf die Überlieferung, dass ad-Dahhak ibn Chalifa einen Wasserlauf vom al-Uraid abzweigte und ihn über das Land von Muhammad ibn Maslama leiten wollte. Dieser lehnte ab, woraufhin ad-Dahhak sagte: "Warum verwehrst du mir etwas, das für dich ein Nutzen ist? Du wirst zuerst und zuletzt davon trinken, und es schadet dir nicht." Muhammad lehnte dennoch ab, woraufhin ad-Dahhak mit Umar darüber sprach. Umar rief Muhammad ibn Maslama zu sich und befahl ihm, den Weg freizugeben. Muhammad sagte: "Nein, bei Gott." Umar sagte zu ihm: "Warum verwehrst du deinem Bruder [das, was ihm nützt], obwohl es auch für dich nützlich ist? Du wirst zuerst und zuletzt daraus trinken." Muhammad sagte: "Nein, bei Gott." Da sagte Umar: "Bei Gott, er wird ihn hindurchführen lassen, selbst wenn es über deinen Bauch geht." Umar befahl ihm also, es durchführen zu lassen, und er tat es. Dies wurde von Malik in seinem "al-Muwatta" und von Sa'id in seinen "Sunan" überliefert. Die erste Auffassung ist analogisch schlüssiger, und der Aussage Umars widerspricht die Aussage Muhammads ibn Maslama, welche zudem mit den Rechtsgrundlagen (Usul) übereinstimmt, weshalb sie vorzuziehen ist.
Abschnitt: Wenn man sich mit einem Mann darüber vergleicht, dass er sein Land für einen Tag oder zwei Tage mit Wasser aus dem Fluss oder der Quelle des anderen bewässert, und man dies mit einer bekannten Größe bemessen hat, so sagte der Qadi: Das ist nicht zulässig, da Wasser keinem Eigentum unterliegt und dessen Verkauf nicht gestattet ist, weshalb ein Vergleich (Sulh) darüber nicht zulässig ist; zudem ist es unbestimmt. Er sagte: Wenn er sich jedoch über einen Anteil an der Quelle oder dem Fluss vergleicht, wie ein Drittel oder ein Viertel, so ist dies zulässig, da dies einem Verkauf des Ursprungs gleichkommt und das Wasser ihm untergeordnet ist. Es ist denkbar, dass ein Vergleich über die Bewässerung aus seinem Fluss oder Kanal zulässig ist, da hier ein Bedürfnis vorliegt und Wasser im Allgemeinen etwas ist, für das ein Entgelt genommen werden kann, was sich daran zeigt, dass man es in einem Schlauch oder Gefäß nehmen darf. Zudem ist ein Vergleich über Dinge zulässig, deren Verkauf nicht gestattet ist, wie der Vergleich bei absichtlicher Tötung und Ähnlichem sowie der Vergleich über Unbekanntes.
(60) In B und M ausgelassen. In M am Ende der Fragestellung vor der Aussage "Die andere" (Auffassung) vermerkt. (61) In A, B und M ausgelassen. (62) In M "al-Imtina'" (die Enthaltung), eine Verfälschung. (63) al-Uraid: Ein Tal in Medina, Mu'jam al-Buldan 3/661. (64) In M ausgelassen. (65) Im Original und A: "sein Nutzen". (66) In A, B und M: "so tat er es". (67) Überliefert von Imam Malik, im Kapitel: "Über das Urteil bezüglich des gemeinschaftlichen Nutzungsrechts", aus dem Buch der Gerichtsbarkeit (al-Aqdiya). al-Muwatta 2/746.
فصل: وإذا أرَادَ أن يُجْرِىَ مَاءً فى أَرْضِ غيرِه لغيرِ ضَرُورَةٍ، لم يَجُزْ إلّا بإِذْنِه، وإن كان لِضَرُورَةٍ، مثلُ أن يكونَ له أرْضٌ لِلزِّرَاعَةِ، لها ماءٌ لا طَرِيقَ له إلَّا أَرْضُ جَارِه، فهل له ذلك؟ على رِوَايَتَيْنِ، إحْداهما، [لا يجوزُ] (٦٠)؛ لأنَّه تَصَرَّفَ في أرْضِ غيرِه بغيرِ إِذْنِه، فلم يَجُزْ، كما لو لم تَدْعُ إليه ضَرُورَةٌ، ولأنَّ مثلَ هذه الحاجَةِ لا تُبِيحُ مالَ غيرِه، بِدَلِيلِ أنَّه لا يُبَاحُ له (٦١) الزَّرْعُ فى أرْضِ غيرِه، ولا البِنَاءُ فيها، ولا الانْتفاعُ (٦٢) بشىءٍ من مَنَافِعِهَا المُحَرَّمَةِ عليه قبل هذه الحاجَةِ. والأُخْرَى يجوزُ؛ لما رُوِىَ أنَّ الضَّحَّاكَ بن خَلِيفَةَ سَاقَ خليجًا من العُرَيْضِ (٦٣)، فأرَادَ أن يَمُرَّ به فى أرْضِ مُحَمَّدِ بن مَسْلَمَةَ، فأبَى، فقال له الضَّحَّاكُ: لِمَ تَمْنَعُنِى وهو مَنْفَعَةٌ لك، تَشْرَبُه أَوَّلًا وآخِرًا، ولا يَضُرُّكَ؟ فأبَى مُحَمَّدٌ، فكَلَّمَ فيه الضَّحَّاكُ عُمَرَ، فدَعَا مُحَمَّدَ بن مَسْلَمَةَ، وأمَرَهُ أن يُخَلِّىَ سَبِيلَه. فقال محمدٌ: لا واللهِ. فقال له عمرُ (٦٤): لِمَ تَمْنَعُ أخَاكَ [ما يَنْفَعُه] (٦٥)، وهو لك نَافِعٌ، تَشْرَبُه أَوَّلًا وآخِرًا؟ فقال محمدٌ: لا واللهِ. فقال عُمَرُ: واللَّه ليَمُرَّنَّ به ولو على بَطْنَكِ. فأمَرَهُ عُمَرُ أن يَمُرَّ به، ففَعَلَه (٦٦). رَوَاهُ مَالِكٌ فى "مُوَطَّأه" (٦٧)، وسَعِيدٌ فى "سُنَنِه". والأَوَّلُ أقْيَسُ، وقول عُمَرَ يُخَالِفُه قولُ مُحَمَّدِ بن مَسْلَمَةَ، وهو مُوافِقٌ للأُصُولِ، فكان أَوْلَى.
فصل: وإن صَالَحَ رَجُلًا على أن يَسْقِىَ أرْضَه من نَهْرِ الرَّجُلَ يَوْمًا أو يَوْمَيْنِ، أو من عَيْنِه، وقَدَّرَهُ بشىءٍ يُعْلَمُ به، فقال القاضى: لا يجوزُ؛ لأنَّ الماءَ ليس بِمَمْلُوكٍ، ولا يجوزُ بَيْعُه، فلا يجوزُ الصُّلْحُ عليه، ولأنَّه مَجْهُولٌ. قال: وإن صَالَحَهُ على سَهْمٍ من العَيْنِ أو
(٦٠) سقط من: ب، م. وورد فى نهاية المسألة فى م: قبل قوله: "والأخرى" الآتى.(٦١) سقط من: أ، ب، م.(٦٢) فى م: "الامتناع" تحريف.(٦٣) العريض: وادى المدينة، معجم البلدان ٣/ ٦٦١.(٦٤) سقط من: م.(٦٥) فى الأصل، أ: "منفعته".(٦٦) فى أ، ب، م: "ففعل".(٦٧) أخرجه الإمام مالك، فى: باب القضاء فى المرفق، من كتاب الأقضية. الموطأ ٢/ ٧٤٦.