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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 281Abschnitt

Übersetzung · DE

Dafür obliegt ihm der Eid hinsichtlich des Sklaven, den er bestreitet. Wenn Zayd sagt: „Mir gehört nur der andere Sklave“, so gilt die Aussage des Bekenner (Muqirr) zusammen mit seinem Eid bezüglich des Sklaven, den er bestreitet, und er händigt Zayd den Sklaven, den er bekannt hat, nicht aus, sondern dieser verbleibt im Besitz des Bekenners; denn sein Bekenntnis bezüglich dessen war nach einer der beiden Auffassungen nicht gültig. Nach der anderen Auffassung wird er seinem Besitz entzogen, da er einräumt, dass er ihn nicht besitzt, und er kommt in die Staatskasse (Bayt al-Mal), da er keinen bekannten Eigentümer hat; dies ähnelt dem Erbe dessen, dessen Erbe nicht bekannt ist. Wenn er sich weigert, die Bestimmung vorzunehmen, und der Begünstigte (Muqarr lahu) ihn bestimmt und sagt: „Dies ist mein Sklave“, so wird er zur Antwort aufgefordert. Wenn er dies bestreitet, leistet er einen Eid, und dies kommt seiner Bestimmung für den anderen gleich. Wenn er sich weigert, den Eid zu leisten, wird gegen ihn entschieden. Wenn er ihn ihm bestätigt, so ist es gleichbedeutend mit seiner Bestimmung.

Abschnitt: Wenn er einem Mann einen Sklaven bestätigt und ihm diesen dann bringt und sagt: „Dies ist derjenige, den ich bestätigt habe“, der Mann jedoch sagt: „Es ist nicht dieser, sondern es ist ein anderer“, so obliegt dem Bekenner der Eid, dass er keinen anderen bei sich hat, und er ist nicht verpflichtet, diesen Sklaven dem Begünstigten zu übergeben, da er ihn nicht beansprucht. Wenn der Mann sagt: „Dieser gehört mir, und ich habe noch einen anderen bei dir“, händigt er ihm diesen aus und leistet ihm einen Eid über die Verneinung des anderen. Jeder, der einem Mann ein Vermögen bestätigt und dieser ihn daraufhin der Lüge bezichtigt, dessen Bekenntnis wird ungültig; denn ein Besitz, den ein Mensch nicht anerkennt, kann für ihn nicht festgeschrieben werden. Hinsichtlich des Vermögens gibt es zwei Auffassungen: Erstens, es wird im Besitz des Bekenners belassen, da er zuvor als dessen Besitzer galt, und wenn das Bekenntnis ungültig wird, verbleibt es in seinem vorherigen Zustand. Zweitens, es wird in die Staatskasse (Bayt al-Mal) überführt, da für ihn kein Eigentümer feststeht. Es wurde auch gesagt: Es wird in Verwahrung genommen, bis sein Eigentümer erscheint, da niemand es beansprucht. Die Rechtsschule von ash-Shafi'i vertritt eine ähnliche Ansicht. Wenn einer der beiden zurückkehrt und sich selbst der Lüge bezichtigt, wird es ihm ausgehändigt, da er es beansprucht und niemand mit ihm darüber streitet. Wenn jeder der beiden sich selbst der Lüge bezichtigt, der Bekenner also von seinem Bekenntnis abrückt und der Begünstigte es beansprucht, so gilt, falls es sich noch im Besitz des Bekenners befindet, dessen Aussage zusammen mit seinem Eid, genau wie wenn er es nicht für einen anderen bestätigt hätte. Wenn es nicht mehr vorhanden ist, durch Verlust, Entlaufen oder Ähnliches, ohne dass eine Überschreitung von einem der beiden vorlag, so gibt es dazu keinen Eid und nichts anderes. Wenn es jedoch durch eine Überschreitung eines der beiden geschah, so gilt die Aussage des Bekenners zusammen mit seinem Eid.

Anmerkungen

(23) Das „Waw“ fehlt im Original und in M. (24) In B, M: "yuqda" (wird entschieden). (25) In M: "bi-mulk" (mit Besitz). (26) In B eine Ergänzung: "lahu" (für ihn). (27) In M: "mulk" (Besitz).

Arabisch (Quelle)

اليَمِينُ في العَبْدِ الذي يُنْكِرُه. وإن قال زَيْدٌ: إنَّما لي العَبْدُ الآخَرُ. فالقولُ قولُ المُقِرِّ مع يَمِينِه في العَبْدِ الذي يُنْكِرُه، ولا يَدْفَعُ إلى زَيْدٍ العَبْدَ المُقِرَّ به ولكنْ (٢٣) يُقَرُّ في يَدِ المُقِرِّ؛ لأنَّه لم يَصِحَّ إقْرَارُه به، في أحَدِ الوَجْهَيْنِ، وفى الآخَرِ، يُنْزَعُ من يَدِه، لِاعْتِرَافِه بأنَّه لا يَمْلِكُه، ويكونُ في بَيْتِ المالِ؛ لأنَّه لا مالِكَ له مَعْرُوفٌ، فأشْبَه مِيرَاثَ مَن لا يُعْرَفُ وَارِثُه. فإن أبَى التَّعْيِينَ، فعَيَّنَهُ المُقَرُّ له، وقال: هذا عَبْدِى. طُولِبَ بالجَوَابِ، فإن أنْكَرَ حَلَفَ، وكان بمَنْزِلَةِ تَعْيِينِه لِلْآخَرِ، وإن نَكَلَ عن اليَمِينِ قُضِىَ (٢٤) عليه، وإن أقَرَّ له، فهو كتَعْيِينِه.

فصل: ولو أَقَرَّ لِرَجُلٍ بِعَبْدٍ، ثم جَاءَهُ به، فقال: هذا الذي أَقْرَرْتُ به. فقال: ليس هو هذا، إنَّما هو آخَرُ. فعَلَى المُقِرِّ اليَمِينُ أنَّه ليس له عندَه سِوَاه، ولا يَلْزَمُه تَسْلِيمُ هذا إلى المُقَرِّ له؛ لأنَّه لا يَدَّعِيهِ. وإن قال: هذا لِى، ولِى عِنْدَكَ آخَرُ. سَلَّمَ إليه هذا، وحَلَفَ له على نَفْىِ الآخَرِ. وكُلُّ مَن أقَرَّ لِرَجُلٍ بمالٍ (٢٥)، فكَذَّبَهُ، بَطَلَ إِقْرَارُه؛ لأنَّه لا يَثْبُتُ للإِنْسانِ مِلْكٌ لا يَعْتَرِفُ به. وفى المالِ وَجْهَانِ؛ أحدُهما، يُتْرَكُ في يَدِ المُقِرِّ (٢٦)؛ لأنَّه كان مَحْكُومًا له به، فإذا بَطَلَ إقْرَارُه بَقِىَ على ما كان عليه. والثانى، يُؤْخَذُ إلى بَيْتِ المالِ؛ لأنَّه لم يَثْبُتْ له مالِكٌ (٢٧). وقِيلَ: يُؤْخَذُ فيُحْفَظُ حتى يَظْهَرَ مَالِكُه؛ لأنَّه لا يَدَّعِيهِ أحَدٌ. ومذهبُ الشّافِعِىِّ مثلُ هذا. فإن عَادَ أحَدُهما فكَذَّبَ نَفْسَهُ، دُفِعَ إليه؛ لأنَّه يَدَّعِيهِ، ولا مُنَازِعَ له فيه، وإن كَذَّبَ كلُّ واحدٍ منهما نَفْسَهُ، فرَجَعَ المُقِرُّ عن إِقْرَارِه، وادَّعَاهُ المُقَرُّ له، فإن كان بَاقِيًا في يَدِ المُقِرِّ، فالقَوْلُ قولُه مع يَمِينِه، كما لو لم يُقِرَّ به لغيرِه، وإن كان مَعْدُومًا بِتَلَفٍ أو إِبَاقٍ ونحوِه، بغيرِ تَعَدٍّ من أحَدِهما، فلا شىءَ فيه من يَمِينٍ ولا غيرِها، وإن كان بِتَعَدٍّ من أحَدِهما، فالقولُ فيه قولُ

Anmerkungen

(٢٣) سقطت الواو من: الأصل، م.(٢٤) في ب، م: "يقضى".(٢٥) في م: "بملك".(٢٦) في ب زيادة: "له".(٢٧) في م: "ملك".

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