des Bekenners zusammen mit seinem Eid, genau wie wenn es noch vorhanden wäre. Wenn er also den Eid leistet, entfällt die Garantiepflicht (daman), falls der Verlust durch eine Überschreitung seinerseits geschah, und die Garantiepflicht geht zu seinen Gunsten auf den anderen über, falls der Verlust durch eine Überschreitung seitens des anderen geschah. Und Allah weiß es am besten.
851 - Rechtsfrage: Er (Ibn Qudama) sagte: „Wer zehn Dirham bestätigt, dann eine Pause macht, in der ihm das Sprechen möglich wäre, und dann sagt: ‚Es sind gefälschte (zuyuf), kleine oder auf einen Monat gestundete Dirham‘, so gelten sie als zehn vollkommene (jiyaad), ganze und sofort fällige Dirham.“
Die Gesamtaussage dazu ist, dass wer Dirham bestätigt und dabei allgemein bleibt, dessen Bekenntnis impliziert die vollkommenen Dirham, dies sind die Dirham des Islam, wobei zehn von ihnen sieben Mithqal wiegen und jeder Dirham sechs Daniq entspricht. Es impliziert zudem, dass sie vollkommen (jiyaad) und sofort fällig sind, so als ob er sie für zehn Dirham verkauft und dabei allgemein bleibt; sie sind ihn dann in gleicher Weise verpflichtet. Wenn er also eine Pause macht, in der ihm das Sprechen möglich wäre, oder er zu einer anderen Rede übergeht als der, in der er sich befand, so bleiben sie ihm in dieser Form festgeschrieben. Wenn er dann darauf zurückkommt und sagt: ‚Es sind gefälschte‘ – er meint damit minderwertige – oder ‚kleine‘ – dies sind die untergewichtigen Dirham, wie die Tabari-Dirham, bei denen jeder Dirham vier Daniq wiegt, also zwei Drittel eines Dirham – oder ‚auf einen Monat‘ – er meint damit gestundet –, so wird dies von ihm nicht akzeptiert; denn er zieht damit einen Teil dessen, was er bestätigt hat, zurück und hebt es durch eine nachträgliche Aussage auf, was nicht akzeptiert wird, ähnlich einer nachträglichen Ausnahme (Istithna' munfasil). Dies ist die Lehre von ash-Shafi'i. Es gibt keinen Unterschied, ob die Bestätigung als Schuld, als anvertrautes Gut (Wadi'a) oder als gewaltsam angeeignetes Gut (Ghasb) erfolgte. Abu Hanifa sagte: Seine Aussage wird bei Ghasb und Wadi'a akzeptiert, weil dies ein Bekenntnis zu einer Handlung an einem Objekt ist und dies nicht zwangsläufig dessen Unversehrtheit impliziert; dies ähnelt dem Fall, wenn er die gewaltsame Aneignung eines Sklaven bestätigt und ihn dann mangelhaft bringt. Wir entgegnen, dass die allgemeine Verwendung des Namens die vollkommenen, wiegenden Dirham impliziert, weshalb seine Interpretation, die dem widerspricht, nicht akzeptiert wird, genau wie bei einer Schuld. Dies unterscheidet sich vom Sklaven, denn ein Mangel verhindert nicht die allgemeine Verwendung des Namens Sklave für ihn. Wenn er sie jedoch mit einer solchen Eigenschaft in einer zusammenhängenden Aussage beschreibt, oder er eine Pause zum Atmen macht, oder ihn ein Husten oder Ähnliches unterbricht und er sie dann oder einen Teil davon damit beschreibt, so wird es von ihm akzeptiert. Abu al-Khattab erwähnte, dass es möglich sei, dass die Stundung nicht von ihm akzeptiert werde. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und einigen Gelehrten der Shafi'i-Rechtsschule, da die Stundung die Erfüllung des Rechts behindert und somit nicht akzeptiert wird, so als ob er sagte: ‚Er hat bei mir Dirham, ich habe sie ihm bereits zurückgezahlt.‘ Einige Shafi'i-Gelehrte sagten: Seine Interpretation mit ‚kleinen Dirham‘ wird nicht akzeptiert. Der Qadi sagte: Wenn er sagt: ‚Er hat bei mir zehn Dirham‘
(28) Aus A und B ausgelassen. (1) In M: „aqarra“ (er bestätigte).
المُقِرِّ مع يَمِينِه، كما لو كان بَاقِيًا. فإذا حَلَفَ، سَقَطَ عنه الضَّمَانُ، إن كان تَلَفُه بِتَعَدِّيهِ، ووَجَبَ له (٢٨) الضَّمَانُ على الآخَرِ، إن كان تَلَفُهُ بِتَعَدٍّ منه، واللهُ أعلمُ.
٨٥١ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ أقَرَّ بِعَشَرَةِ دَرَاهِمَ، ثُمَّ سَكَتَ سُكُوتًا يُمْكِنُهُ الْكَلَامُ فِيهِ، ثُمَّ قَالَ زُيُوفًا أوْ صِغَارًا أوْ إلَى شَهْرٍ. كَانَتْ عَشَرَةً جِيَادًا وَافِيَةً حَالَّةً)
وجُمْلَتُه أنَّ مَن أقَرَّ بدراهمَ، وأَطْلَقَ، اقْتَضَى إقْرَارُه الدَّرَاهِمَ الوَافِيَةَ، وهى دَرَاهِمُ الإِسلامِ، كلُّ عَشَرَةٍ منها وَزْنُ سَبْعَةِ مَثَاقِيلَ، وكلُّ دِرْهَمٍ سِتَّةُ دَوَانِقَ، واقْتَضَى أن تكونَ جِيَادًا، حالَّةً، كما لو بَاعَهُ بعَشَرَةِ دَرَاهِمَ، وأَطْلَقَ، فإنَّها تَلْزَمُه كذلك. فإذا سَكَتَ سُكُوتًا يُمْكِنُه الكَلَامُ فيه، أو أخَذَ في كلامٍ غير ما كان فيه، اسْتَقَرَّتْ عليه كذلك. فإن عَادَ، فقال: زُيُوفًا. يَعْنِى رَدِيئَةً. أو صِغَارًا. وهى الدَّرَاهِمُ الناقِصَةُ، مثل دَرَاهِمَ طَبَرِيَّةَ، كان كلُّ دِرْهَمٍ منها أَرْبَعَةَ دَوَانِقَ، وذلك ثُلُثَا دِرْهَمٍ. أو إلى شَهْرٍ. يَعْنِى مُؤَجَّلَةً، لم يُقْبَلْ منه؛ لأنَّه يَرْجِعُ عن بعضِ ما أَقَرَّ به، ويَرْفَعُه بِكَلَامٍ مُنْفَصِلٍ، فلم يُقْبَلْ، كالاسْتِثْنَاءِ المُنْفَصِلِ. وهذا مذهبُ الشّافِعِىِّ. ولا فَرْقَ بين الإِقْرَارِ بها دَيْنًا، أو وَدِيعَةً، أو غَصْبًا. وقال أبو حنيفةَ: يُقْبَلُ قَوْلُه في الغَصْبِ والوَدِيعَةِ؛ لأنَّه إقْرَارٌ (١) بِفِعْلٍ في عَيْنٍ، وذلك لا يَقْتَضِى سَلامَتَها، فأَشْبَهَ ما لو أقَرَّ بِغَصْبِ عَبْدٍ، ثم جَاءَ به مَعِيبًا. ولَنا، أنَّ إِطْلاقَ الاسْمِ يَقْتَضِى الوازِنَةَ الجِيَادَ، فلم يُقْبَلْ تَفْسِيرُه بما يُخَالِفُ ذلك، كالدَّيْنِ، ويُفَارِقُ العَبْدَ؛ فإنَّ العَيْبَ لا يَمْنَعُ إطْلَاقَ اسْمِ العَبْدِ عليه. فأمَّا إن وَصَفَها بذلك بِكَلَامٍ مُتَّصِلٍ، أو سَكَتَ للتَّنَفُّسِ، أو اعْتَرَضَتْهُ سُعْلَةٌ، أو نحو ذلك، ثم وَصَفَها بذلك، أو شيءٍ منه، قُبِلَ منه. وذَكَرَ أبو الخَطَّابِ أنَّه يَحْتَمِلُ أن لا يُقْبَلَ منه التَّأْجِيلُ. وهو قولُ أبى حنيفةَ، وبعضِ أصْحَابِ الشّافِعِىّ؛ لأنَّ التَّأْجِيلَ يَمْنَعُ اسْتِيفَاءَ الحَقِّ، فلم يُقْبَلْ، كما لو قال: له علَىَّ دراهمُ قَضَيْتُه إِيَّاهَا. وقال بعضُ أصْحَابِ الشّافِعِىِّ: لا يُقْبَلُ تَفْسِيرُه بالنَّاقِصَةِ. وقال القاضي: إن قال: له علَىَّ عَشَرَةُ دَرَاهِمَ
(٢٨) سقط من: أ، ب.(١) في م: "أقر".