als mangelhaft bezeichnet, so wird seine Aussage akzeptiert. Wenn er sagt: ‚Es sind kleine Dirham‘ – und es gibt für die Menschen tatsächlich kleine Dirham –, wird seine Aussage ebenfalls akzeptiert. Wenn er jedoch keine kleinen Dirham besitzt, so ist er zu vollwertigen (wazina) verpflichtet, so wie wenn er sagt: ‚Dureihim‘ (ein kleines Dirham-Stück), so ist er zu einem vollwertigen Dirham verpflichtet. Dies ist die Ansicht von Ibn al-Qass aus der Shafi'i-Schule. Wir entgegnen, dass er seine Aussage durch eine zusammenhängende Rede interpretiert hat, was möglich ist, weshalb es von ihm akzeptiert wird, ähnlich einer Ausnahme eines Teils (istithna' al-ba'd). Dies liegt daran, dass der Begriff Dirham sowohl für vollwertige als auch für mangelhafte, für gefälschte sowie für gute Dirham verwendet wird. Da es sich um eine Verbindlichkeit handelt, ist sowohl eine sofortige Fälligkeit als auch eine Stundung möglich. Wenn er sie also so beschreibt, wird sie durch diese Beschreibung eingegrenzt, genau wie wenn er den Preis so beschreibt und sagt: ‚Ich habe es dir für zehn gestundete, mangelhafte Dirham verkauft.‘ Dass sie bei allgemeiner Erwähnung andernfalls in einer anderen Beschaffenheit feststünden, hindert nicht die Gültigkeit ihrer Spezifizierung, genau wie beim Preis. Ihre Behauptung, dass die Stundung die Erfüllung des Rechts behindere, ist nicht korrekt; sie verzögert sie lediglich, was dem gestundeten Preis ähnelt. Dies wird dadurch bekräftigt, dass Dirham in der Haftung (dhimma) in diesen verschiedenen Beschaffenheiten festgeschrieben werden können. Wenn sie also in dieser Beschaffenheit feststehen, verlangt die reine Scharia nicht, das Tor zum Bekenntnis in der jeweils vorliegenden Beschaffenheit zu verschließen. Nach ihrer Auffassung gäbe es für ihn keinen Weg, ein Bekenntnis abzulegen, außer auf eine Weise, in der er für etwas anderes zur Rechenschaft gezogen wird, als das, was er tatsächlich schuldet, was das Tor zum Bekenntniswesen korrumpieren würde. Die Aussage derer, die behaupten, sein Wort ‚klein‘ beziehe sich auf die physische Größe, ist nicht korrekt, da die Ausdehnung der Dirham in der Scharia keine Berücksichtigung findet und in der Haftung nicht durch ein festgelegtes Maß bestimmt wird. ‚Klein‘ und ‚groß‘ werden vielmehr über das Gewicht definiert. Somit ist auf die Interpretation des Bekenners zurückzugreifen. Wenn er jedoch sagt: ‚Es sind gefälschte Dirham‘ und er sie als ‚verfälscht‘ oder ‚mit einem Mangel behaftet, der ihren Wert mindert‘ erklärt, so wird seine Interpretation akzeptiert. Wenn er sie jedoch als ‚aus Kupfer oder Blei‘ oder als etwas, das keinen Wert hat, erklärt, so wird dies nicht akzeptiert; denn dies sind in Wahrheit keine Dirham. Seine Erklärung wäre damit ein Widerruf dessen, was er zuvor bestätigt hat, was nicht akzeptiert wird, ähnlich der Ausnahme des gesamten Betrags.
Abschnitt: Wenn jemand Dirham bestätigt und dabei allgemein bleibt, während er sich in einem Land befindet, dessen Gewichte mangelhaft sind, wie Tabariyya – deren Dirham vier Daniq wogen – oder Choresmien – deren Dirham vier einhalb Daniq wogen – oder Mekka – deren Dirham mangelhaft waren –, und ebenso der Maghreb, oder in einem Land, dessen Dirham verfälscht sind, wie Ägypten oder Mosul, [oder bei Dinar in einem Land, dessen Dinar verfälscht sind], so gibt es dazu zwei Rechtsauffassungen. Erstens: Er ist zu den Dirham und Dinar des jeweiligen Landes verpflichtet, da sein allgemeiner Wortlaut nach dem Brauch ihres Landes ausgelegt wird, genau wie beim Verkauf und bei Preisen. Zweitens: Er ist zu den vollwertigen, von Verfälschungen freien Dirham verpflichtet, da die allgemeine Verwendung des Begriffs Dirham in der Scharia darauf verweist, mit dem Beweis, dass daran die Zakat-Schwellenwerte und die Beträge der Blutgelder (Diyat) gemessen werden; so verhält es sich auch bei der allgemeinen Aussage einer Person. Dies unterscheidet sich vom Verkauf, da dieser eine sofortige Verpflichtung ist und sich somit auf die Dirham des Ortes beschränkt, an dem sie sich befinden, während das Bekenntnis eine Information über ein vorangegangenes Recht ist und somit auf die Dirham des Islam verweist.
(2) Aus B und M ausgelassen. (3) Abu al-'Abbas Ahmad ibn Abi Ahmad at-Tabari, Ibn al-Qass, Imam der Shafi'iten seiner Zeit. Er verstarb im Jahr 335 n. H. in Tus. Siehe Tabaqat ash-Shafi'iyya al-Kubra 3/59-63. (4) In B: "ad-darahim". (5) In A: "ad-dirham". (6) In A: "as-saghir wa al-kabir".
ناقِصَةٌ. قُبِلَ قَوْلُه. وإن قال: صِغَارًا. [وللناسِ دراهِمُ صِغَارٌ، قُبِلَ قولُه أيضًا. وإن لم يكُنْ له دراهمُ صِغارٌ] (٢) لَزِمَهُ وازِنَةٌ، كما لو قال: دُرَيْهِمٌ. لَزِمَهُ دِرْهَمٌ وازِنٌ. وهذا قولُ ابن القَاصِّ (٣) من أَصْحَابِ الشّافِعِىِّ. ولَنا، أنَّه فَسَّرَ كلامَهُ بما يَحْتَمِلُه بِكَلَامٍ مُتَّصِلٍ، فقُبِلَ منه، كاسْتِثْنَاءِ البَعْضِ، وذلك لأنَّ الدَّرَاهِمَ يُعَبَّرُ بها عن الوَازِنَةِ والنّاقِصَةِ، والزُّيُوفِ والجَيِّدَةِ، وكَوْنُها عليه يَحْتَمِلُ الحُلُولَ والتَّأْجِيلَ، فإذا وَصَفَها بذلك، تَقَيَّدَتْ به، كما لو وَصَفَ الثَّمَنَ به، فقال: بِعْتُكَ بِعَشرَةِ دَرَاهِمَ (٤)، مُؤَجَّلَةٍ ناقِصَةٍ. وثُبُوتُها على غيرِ هذه الصِّفَةِ حالَةَ الإِطْلَاقِ، لا يَمْنَعُ من صِحَّةِ تَقْيِيدِها به، كالثَّمَنِ. وقَوْلُهم: إن التَّأْجِيلَ يَمْنَعُ اسْتِيفَاءَها. ليس بِصَحِيحٍ، وإنَّما يُؤَخِّرُه، فأشْبَهَ الثمَنَ المُؤَجَّلَ، يُحَقِّقُه أن الدَّرَاهِمَ تَثْبُتُ في الذِّمَّةِ على هذه الصِّفَاتِ، فإذا كانت ثابِتَةً بهذه الصِّفَةِ، لم تَقْتَضِ الشَّرِيعَةُ المُطَهَّرَةُ سَدَّ بَابِ الإِقْرَارِ بها على صِفَتِها. وعلى ما ذَكَرُوه، لا سَبِيلَ له إلى الإِقْرَارِ بها إلّا على وَجْهٍ يُؤَاخَذُ بغيرِ ما هو واجِبٌ عليه، فيَفْسُدُ بابُ الإِقْرَارِ. وقولُ مَن قال: إنَّ قَوْلَهُ: "صِغَارًا" يَنْصَرِفُ إلى المِقْدَارِ. لا يَصِحُّ؛ لأنَّ مِسَاحَةَ الدَّرَاهِم (٥) لا تُعْتَبَرُ في الشَّرْعِ ولا تَثْبُتُ في الذِّمَّةِ بِمِسَاحَةٍ مُقَدَّرَةٍ، وإنَّما يُعْتَبَرُ [الصِّغَرُ والكِبَرُ] (٦) في الوَزْنِ، فيُرْجَعُ إلى تَفْسِيرِ المُقِرِّ، فأمَّا إن قال: زُيُوفًا. وفَسَرَّهَا بِمَغْشُوشَةٍ، أو مَعِيبَةٍ عَيْبًا يَنْقُصُها، قُبِلَ تَفْسِيرُه، وإن فَسَّرَها بِنُحَاسٍ أو رَصَاصٍ، أو ما لا قِيمَةَ له، لم يُقْبَلْ؛ لأنَّ تلك ليستْ دَرَاهِمَ على الحَقِيقَةِ، فيكونُ تَفْسِيرُه به رُجُوعًا عما أقَرَّ به، فلم يُقْبَلْ، كاسْتِثْنَاءِ الكُلِّ.
فصل: وإن أقَرَّ بِدَرَاهِمَ وأَطْلَقَ، في بَلَدٍ أَوْزَانُهم ناقِصَةٌ، كطَبَرِيَّةَ، كان دِرْهَمُهم
(٢) سقط من: ب، م.(٣) أبو العباس أحمد بن أبي أحمد الطبري، ابن القاص، إمام الشافعية في عصره. توفى سنة خمس وثلاثين وثلاثمائة، بطوس. طبقات الشافعية الكبرى ٣/ ٥٩ - ٦٣.(٤) في ب: "الدراهم".(٥) في أ: "الدرهم".(٦) في أ: "الصغير والكبير".