vier Daniq, und in Choresmien betrug ihr Dirham vier und ein halb Daniq, und in Mekka war ihr Dirham mangelhaft, und ebenso im Maghreb, oder in einem Land, dessen Dirham verfälscht sind, wie in Ägypten und Mosul, [oder bei Dinar in einem Land, dessen Dinar verfälscht sind]. Hierzu gibt es zwei Rechtsauffassungen: Die erste: Er ist zu den Dirham und Dinar des jeweiligen Landes verpflichtet, da sein allgemeiner Wortlaut nach dem Brauch ihres Landes ausgelegt wird, genau wie beim Verkauf und bei Preisen. Die zweite: Er ist zu den vollwertigen, von Fälschungen freien Dirham verpflichtet, da der allgemeine Begriff der Dirham in der Scharia darauf verweist, mit dem Beweis, dass daran die Zakat-Schwellenwerte und die Beträge der Blutgelder gemessen werden; so verhält es sich auch bei der allgemeinen Aussage einer Person. Dies unterscheidet sich vom Verkauf, da dieser eine sofortige Verpflichtung ist und sich somit auf die Dirham des Ortes beschränkt, an dem sie sich befinden, während das Bekenntnis eine Information über ein vorangegangenes Recht ist und somit auf die Dirham des Islam verweist.
Abschnitt: Wenn jemand Dirham bestätigt und dabei allgemein bleibt, dann aber diese als die Währung des Landes interpretiert, in dem er sie bestätigt hat, so wird dies akzeptiert, da sein allgemeiner Ausdruck auf diese verweist. Wenn er sie als eine andere Währung als die des Landes interpretiert, die jedoch wertvoller ist, wird dies akzeptiert, da er sich selbst zu etwas verpflichtet, das schwerer wiegt. Dasselbe gilt, wenn sie gleichwertig sind, da er diesbezüglich nicht verdächtigt wird. Wenn sie jedoch geringwertiger als die Währung des Landes sind, aber im Gewicht gleichkommen, ist es möglich, dass dies nicht akzeptiert wird, da der allgemeine Begriff die Dirham des Landes und deren Währung impliziert; es wird ihm also nichts Geringeres abgenommen, genau wie es beim Verkauf nicht akzeptiert wird. Zudem sind sie wertgemindert, weshalb seine Interpretation dahingehend nicht akzeptiert wird, ebenso wie bei einer gewichtsmäßigen Minderung. Es ist jedoch auch möglich, dass es von ihm akzeptiert wird; dies ist die Ansicht von ash-Shafi'i, da es dem entspricht, was er interpretiert hat. Dies unterscheidet sich von der gewichtsmäßigen Minderung, da der allgemeine schariarechtliche Begriff ‚Dirham‘ diese nicht umfasst, im Gegensatz zu diesem Fall; deshalb hängt davon das Ausmaß des Zakat-Schwellenwerts und anderes ab. Es unterscheidet sich ferner vom Preis, da dieser eine sofortige Verpflichtung darstellt, während dies die Information über ein vorangegangenes Recht ist.
Abschnitt: Wenn er sagt: ‚Er hat bei mir einen großen Dirham zu fordern‘, so ist er zu einem Dirham nach den Dirham des Islam verpflichtet, da er nach allgemeinem Brauch als ‚groß‘ gilt. Wenn er sagt: ‚Er hat bei mir ein Dureihim (kleines Dirham-Stück) zu fordern‘, dann ist dies so, als ob er ‚Dirham‘ gesagt hätte, denn die Verkleinerungsform kann auch bedeuten:
(7) Aus B und M ausgelassen. (8) Im Original und in A: "yuqaddar".