Und er ist zu den zwei Dirham verpflichtet, die er bestätigt hat. Unsere Argumentation ist, dass er lediglich die Beschränkung auf einen einzigen Dirham negierte und eine Vermehrung dessen feststellte; dies gleicht dem Fall, wenn er sagt: ‚Er hat bei mir einen Dirham, vielmehr mehr‘, wobei er nicht zu mehr als zweien verpflichtet ist. Wenn er sagt: ‚Er hat bei mir einen Dirham, vielmehr einen Dirham‘, oder ‚aber einen Dirham‘, so gibt es zwei Auffassungen: Die erste ist, dass er zu einem einzigen Dirham verpflichtet ist; denn Ahmad sagte in Bezug auf jemanden, der zu seiner Frau sagt: ‚Du bist geschieden, nein, vielmehr bist du geschieden‘: Sie wird nur ein einziges Mal geschieden. Dies ist in derselben Bedeutung. Dies ist auch die Lehrmeinung von ash-Shafi'i; denn er hat den einen Dirham zweimal bestätigt, daher ist er nicht zu mehr als einem Dirham verpflichtet, so wie wenn er einen Dirham bestätigte, ihn dann leugnete und dann sagte: ‚Vielmehr habe ich einen Dirham zu entrichten‘. ‚Lakin‘ (‚aber‘/‚jedoch‘) dient der Richtigstellung (Istidrak), daher ist es [in der Bedeutung] von ‚bal‘ (‚vielmehr‘), nur dass das Korrekte ist, dass es nur nach einer Ablehnung gebraucht wird, es sei denn, nach ihm wird ein vollständiger Satz erwähnt. Die zweite Auffassung ist, dass er zu zwei Dirham verpflichtet ist. Dies erwähnten Ibn Abi Musa und Abu Bakr Abd al-Aziz. Dies ergibt sich aus der Aussage von Zufar und Dawud; denn das, was nach der Abkehr (Idrab) kommt, unterscheidet sich von dem, was davor liegt; daher muss der Dirham, von dem er abgewandt hat, ein anderer sein als der Dirham, den er danach bestätigt hat. Somit sind zwei verpflichtend, wie wenn er sagt: ‚Er hat bei mir einen Dirham, vielmehr einen Dinar‘. Und weil ‚bal‘ zu den Konjunktionsbuchstaben gehört und das Verbundene [vom Verbundenen mit] verschieden ist, sind beide verpflichtend, so wie wenn er sagt: ‚Er hat bei mir einen Dirham, einen Dirham‘. Und weil, wenn wir ihn nur zu einem Dirham verpflichten würden, wir seine Rede als sinnlos und seine Abkehr davon als nutzlos erachten würden, während das Grundprinzip bei der Rede eines Vernünftigen ist, dass sie nützlich ist. Wenn jedoch dasjenige, von dem er abgewandt hat, unmöglich dasjenige sein kann, das danach erwähnt wurde, noch ein Teil davon, wie wenn er sagt: ‚Er hat bei mir einen Dirham, vielmehr einen Dinar‘ oder ‚zwei Dinar‘, oder: ‚Er hat bei mir ein Qafiz Weizen, vielmehr ein Qafiz Gerste‘, oder: ‚Diesen Dirham, vielmehr diese beiden‘, so ist er zum Gesamten verpflichtet, ohne dass uns ein Widerspruch bekannt wäre; denn das Erste kann unmöglich das Zweite noch ein Teil davon sein, also hat er beide bestätigt, und sein Widerruf von keinem der beiden wird akzeptiert. Ebenso verhält es sich, wenn er bei einem von zwei Sätzen bestätigt hat und dann
(14) In A und B: „bi-ma'na“ (in der Bedeutung). (15) Im Original, B und M: „wa-naqiduhu“ (und dessen Gegenteil). (16) Aus dem Original weggelassen. (17) Aus dem Original weggelassen. (18) In A: „wa-dirham“ (und ein Dirham). (19) Aus A und B weggelassen.