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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 288Abschnitt

Übersetzung · DE

zurückkehrt, so ist er beide schuldig. Wenn er sagt: ‚Er hat bei mir zwei Dirham, vielmehr einen Dirham‘ oder ‚zehn, vielmehr neun‘, so ist er zum Mehreren verpflichtet, weil er einen Dirham abgewandt und ihn nach seiner Bestätigung verneint hat; eine solche Verneinung wird nicht akzeptiert, im Gegensatz zur Ausnahme (Istithna'), denn diese verneint nichts, was er zuvor bestätigt hat, sondern sie ist ein Ausdruck für den Rest nach der Ausnahme. Wenn er also sagt: ‚Zehn außer einem Dirham‘, so ist die Bedeutung ‚neun‘.

Abschnitt: Wenn er sagt: ‚Er hat bei mir einen Dirham, vor ihm einen Dirham‘ oder ‚nach ihm einen Dirham‘, so sind zwei Dirham fällig. Sagt er: ‚Vor ihm einen Dirham und nach ihm einen Dirham‘, so sind drei Dirham fällig, weil ‚vor‘ und ‚nach‘ für die Vor- und Nachstellung in der Verpflichtung gebraucht werden. Sagt er: ‚Er hat bei mir einen Dirham über einem Dirham‘ oder ‚unter einem Dirham, oder mit ihm einen Dirham‘, oder ‚zusammen mit einem Dirham‘, so sagte al-Qadi: Er ist zu einem Dirham verpflichtet. Dies ist eine der zwei Auffassungen von ash-Shafi'i; denn es ist möglich, dass ‚über einem Dirham‘ im Sinne von ‚höherer Qualität‘ oder ‚über einem Dirham, das ich schulde‘ gemeint ist; ebenso verhält es sich mit ‚unter einem Dirham‘. Und seine Aussage ‚mit ihm ein Dirham‘ kann bedeuten ‚mit ihm ein Dirham, das ich schulde‘; daher ist aufgrund der bloßen Möglichkeit kein Mehrbetrag fällig. Abu al-Khattab sagte: Er ist zu zwei Dirham verpflichtet. Dies ist die zweite Auffassung von ash-Shafi'i; denn dieser Ausdruck verläuft nach dem Muster einer Konjunktion, da er die Hinzufügung eines weiteren Dirhams zu dem anderen erfordert. Da er dies im Kontext des Schuldeingeständnisses erwähnte, ist das Offensichtliche, dass es sich um ein Schuldeingeständnis handelt. Zudem erfordert seine Aussage ‚bei mir‘ (‚alayya‘) eine Schuld in meiner Haftung, und der Schulder gibt gegenüber sich selbst keinen Dirham mit dem Dirham des Gläubigers zu, noch darüber, noch darunter, da für einen Menschen keine Schuld gegenüber sich selbst festgeschrieben werden kann. Abu Hanifa und seine Gefährten sagten: Wenn er sagt ‚über einem Dirham‘, so sind zwei Dirham fällig, weil ‚über‘ dem Anschein nach eine Vermehrung erfordert. Sagt er ‚unter einem Dirham‘, so ist nur ein Dirham fällig, weil ‚unter‘ eine Minderung erfordert. Unsere Argumentation ist, dass, wenn seine Rede als Konjunktion verstanden wird, kein Unterschied zwischen beiden besteht. Wird sie hingegen als Eigenschaft für den bestätigten Dirham verstanden, muss das Bestätigte ein einziger Dirham sein, ganz gleich, ob er ihn mit dem, was eine höhere Qualität oder eine Minderung erfordert, erwähnt hat. Wenn er sagt:

Anmerkungen

(20) Im Original weggelassen. (21) In B und M weggelassen. (22) Im Original und M weggelassen. (23) In B: „bi-l-darahim“ (mit den Dirham).

Arabisch (Quelle)

رَجَعَ إلى الأُخْرَى، لَزِمَاهُ. وإن قال: له عَلَىَّ دِرْهَمانِ، بل دِرْهَمٌ. أو عَشرَةٌ، بل تِسْعَةٌ. لَزِمَهُ الأَكْثَرُ؛ لأنَّه أَضْرَبَ عن واحدٍ، ونَفَاهُ بعد إِقْرَارِه به، فلم يُقْبَلْ نَفْيُه له بِخِلَافِ الاسْتِثْنَاءِ، فإنَّه لا يَنْفِى شيئا أقَرَّ به، وإنَّما هو عِبَارَةٌ عن الباقِى بعدَ الاسْتِثْناءِ، فإذا قال: عَشرَةٌ إلَّا دِرْهَمًا. كان مَعْنَاهُ تِسْعَةً.

فصل: وإن قال: له عَلَىَّ دِرْهَمٌ قَبْلَهُ دِرْهَمٌ، أو بَعْدَهُ دِرْهَمٌ. لَزِمَهُ دِرْهَمانِ. وإن قال: قَبْلَهُ دِرْهَمٌ وبَعْدَهُ دِرْهَمٌ. لَزِمَهُ ثَلَاثَةٌ؛ لأنَّ "قَبْلَ" و"بَعْدَ" تُسْتَعْمَلُ لِلتَّقْدِيمِ والتَّأْخِيرِ في الوُجُوبِ. وإن قال: له عَلَىَّ دِرْهَمٌ فَوْقَ دِرْهَمٍ، أو تَحْتَ [دِرْهمٍ، أو معه] (٢٠) دِرْهَمٌ، أو مع دِرْهَمٍ. فقال القاضي: يَلْزَمُه دِرْهَمٌ. وهو أحَدُ (٢١) قَوْلَى الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّه يَحْتَمِلُ فَوْقَ دِرْهَمٍ في (٢٢) الجَوْدَةِ، أو فَوْقَ دِرْهَمٍ لي، وكذلك تَحْتَ دِرْهَمٍ. وقولُه: معه دِرْهَمٌ. يَحْتَمِلُ معه دِرْهَمٌ لِى كذلك مع دِرْهَمٍ، فلم يَجِب الزَّائِدُ بالاحْتِمَالِ. وقال أبو الخَطّابِ: يَلْزَمُه دِرْهَمانِ. وهو القولُ الثانِى لِلشّافِعِىِّ؛ لأنَّ هذا اللَّفْظَ يَجْرِى مَجْرَى العَطْفِ، لِكَوْنِه يَقْتَضِى ضَمَّ دِرْهَمٍ آخَرَ إليه، وقد ذكَر ذلك في سِيَاقِ الإِقْرَارِ، فالظّاهِرُ أنَّه إِقْرَارٌ، ولأنَّ قَوْلَه: "عَلَىَّ" يَقْتَضِى في ذِمَّتِى، وليس لِلْمُقِرِّ في ذِمَّةِ نَفْسِه دِرْهَمٌ مع دِرْهَمِ المُقَرِّ له، ولا فَوْقَه، ولا تَحْتَه، فإنَّه لا يَثْبُتُ للإِنْسَانِ في ذِمَّةِ نَفْسِه شيءٌ. وقال أبو حنيفةَ وأصْحَابُه: إن قال: فَوْقَ دِرْهَمٍ. لَزِمَهُ دِرْهَمانِ؛ لأنَّ "فوق" تَقْتَضِى في الظّاهِرِ الزِّيَادَةَ. وإن قال: تَحْتَ دِرْهَمٍ. لَزِمَهُ دِرْهَمٌ واحِدٌ؛ لأنَّ "تحت" تَقْتَضِى النَّقْصَ. ولَنا، إن حُمِلَ كَلَامُه على مَعْنَى العَطْفِ، فلا فَرْقَ بينهما. وإن حُمِلَ على الصِّفَةِ لِلدِّرْهَمِ (٢٣) المُقَرِّ به، وَجَبَ أن يكونَ المُقَرُّ به دِرْهَمًا واحِدًا، سواءٌ ذَكَرَه بما يَقْتَضِى زِيَادَةَ الجَوْدَةِ أو نَقْصَها. وإن قال:

Anmerkungen

(٢٠) سقط من: م.(٢١) سقط من: ب، م.(٢٢) سقط من: الأصل، م.(٢٣) في ب: "بالدراهم".

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