Dazu verpflichtet er sich, jedoch ist er in den übrigen Fällen nicht dazu verpflichtet, denn das Tuch ist ein Behälter für das Gewand, und es ist offenkundig, dass es im Falle einer widerrechtlichen Aneignung (Ghasb) dessen Behälter ist, als hätte er gesagt: ‚Ich habe ein Gewand und ein Tuch widerrechtlich angeeignet.‘ Unsere Auffassung ist, dass es möglich ist, dass das Tuch dem Aneigner gehört und es als Behälter für das Gewand dient, sodass er sagt: ‚Ich habe ein Gewand in einem Tuch von mir widerrechtlich angeeignet.‘ Hätte er dies so gesagt, wäre er hinsichtlich dessen widerrechtlicher Aneignung kein Geständiger gewesen; wenn er es also unbestimmt lässt, ist dies eine Möglichkeit, und er ist somit kein Geständiger bezüglich dessen widerrechtlicher Aneignung, ähnlich als wenn er sagt: ‚Ich habe ein Reittier in seinem Stall widerrechtlich angeeignet.‘ Oder: ‚Er hat bei mir ein Gewand in einem Tuch.‘ Wenn er sagt: ‚Er hat bei mir einen Krug, darin Öl‘, oder ‚einen Beutel, darin Datteln‘, oder ‚eine Scheide, darin ein Messer‘, so gibt es dazu zwei Ansichten (29). Wenn er sagt: ‚Er hat bei mir einen Ring, darin ein Edelstein‘, so verhält es sich ebenso. Es ist möglich, dass er sich nur in einer einzigen Auslegung (Wajh) als geständig hinsichtlich des Edelsteins erweist, da der Edelstein ein Teil der Teile des Rings ist; dies gleicht dem Fall, als wenn er sagt: ‚Er hat bei mir ein Gewand, darin ein Emblem.‘ Wenn er sagt: ‚Er hat bei mir einen Ring‘ und es unbestimmt lässt, so ist er zum Ring samt Edelstein verpflichtet, da der Name ‚Ring‘ beide zusammenfasst. Wenn er sagt: ‚Er hat bei mir ein besticktes Gewand‘, so ist er zum Gewand samt Stickerei verpflichtet.
Abschnitt: Wenn er sagt: ‚Er hat bei mir ein möbliertes Haus‘, oder ‚ein gesatteltes Reittier‘, oder ‚einen Sklaven, auf dem ein Turban ist‘, so gibt es auch dazu zwei Ansichten. Die Anhänger von ash-Shafi'i sagten: Er ist zum Turban des Sklaven verpflichtet, nicht aber zur Möblierung oder zum Sattel, denn der Sklave hat seine Hand über seinem Turban, und seine Hand ist wie die Hand seines Herrn, während das Reittier und das Haus keine Hand (Besitzgewalt) haben. Unsere Auffassung ist, dass es offenkundig ist, dass der Sattel des Reittieres seinem Besitzer gehört; ebenso, wenn zwei Männer über einen Sattel auf einem Reittier eines der beiden streiten, so gehört er dem Besitzer des Tieres; dies ist also wie der Turban des Sklaven. Wenn er jedoch sagt: ‚Er hat bei mir ein Reittier mit seinem Sattel‘, oder ‚ein Haus mit seiner Möblierung‘, oder ‚ein Schiff mit seiner Ladung‘, so ist er ohne Meinungsverschiedenheit geständig hinsichtlich beider, denn das Präfix ‚ba‘ (in ‚bi-sarjihi‘) verbindet das Zweite mit dem Ersten.
Abschnitt: Wenn er sagt: ‚Er hat bei mir einen Dirham oder einen Dinar‘, oder: ‚Entweder einen Dirham oder einen Dinar‘, so ist er geständig bezüglich eines von beiden, wobei die Auslegung ihm überlassen bleibt, da ‚oder‘ (aw) und ‚entweder... oder‘ (imma) in einer Aussage für den Zweifel stehen und nur eines der beiden Genannten, nicht aber beide zusammen, erfordern. Wenn er sagt: ‚Er hat bei mir entweder einen Dirham oder zwei Dirham‘, so ist er geständig bezüglich eines Dirhams, und der zweite Teil ist zweifelhaft, daher ist er durch den Zweifel zu nichts verpflichtet.
(29) In (A) und (B): „al-wajhayn“. (30) Aus (B) ausgefallen.