852 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wer ein Ding zugesteht und davon einen großen Teil ausnimmt, und dieser ist mehr als die Hälfte, so wird er für den gesamten Betrag zur Rechenschaft gezogen, und seine Ausnahme ist nichtig.)
Es besteht unter den Rechtsgelehrten der Rechtsschule (Madhhab) kein Dissens darüber, dass die Ausnahme von mehr als der Hälfte nicht zulässig ist. Dies wird auch von dem Grammatiker Ibn Darastawayh überliefert (1). Abu Hanifa, Malik, ash-Shafi'i und ihre Anhänger sagten hingegen: Sie ist gültig, solange er nicht das Ganze ausnimmt. Wenn er also sagt: ‚Er hat bei mir einhundert minus neunundneunzig‘, so ist er nur zu einer Einheit verpflichtet. Als Beweis dafür dienen die Worte des Erhabenen: {Bei Deiner Macht, ich werde sie alle in die Irre führen, (82) außer Deine Diener unter ihnen, die aufrichtig sind} (2). Und des Erhabenen Worte: {Wahrlich, über Meine Diener hast du keine Macht, außer denjenigen von den Verirrten, die dir folgen} (3). Er hat also an einer Stelle die Verirrten von den Dienern ausgenommen, und an einer Stelle die Diener von den Verirrten; welches davon auch immer das Mehrere war, es belegt die Ausnahme des Mehreren. Und sie führten als Beleg an:
Leistet das, was um neunzig von hundert verringert wurde... dann sendet einen Schiedsrichter, der mit der Wahrheit beständig ist (4).
Hier hat er neunzig von hundert ausgenommen; denn es hat die Bedeutung einer Ausnahme und ist damit vergleichbar. Auch deshalb, weil er einen Teil ausgenommen hat, was zulässig ist, wie die Ausnahme des Geringeren; und weil er einen Teil dessen aufgehoben hat, was der Ausdruck umfasste, was beim Mehreren zulässig ist, wie bei der Spezifikation (Takhsis) und dem Ersatz (Badal). Unsere Auffassung ist, dass im Sprachgebrauch der Araber die Ausnahme nur beim Geringeren vorkam, und sie haben die Ausnahme des Mehreren abgelehnt. So sagte Abu Ishaq az-Zajjaj (5): Die Ausnahme ist nur vom Wenigen vom Vielen vorgekommen. Wenn ein Sprecher sagte: ‚Einhundert außer neunundneunzig‘, so spräche er nicht auf Arabisch, und dies wäre sprachliche Unfähigkeit und Unbeholfenheit. Al-Qutaybi (6) sagte: Man sagt: ‚Ich habe den Monat gefastet außer einem Tag.‘ Man sagt aber nicht: ‚Ich habe den Monat gefastet außer neunundzwanzig Tagen.‘ Man sagt: ‚Ich habe das Volk vollzählig getroffen, außer einem oder zweien.‘ Es ist aber nicht zulässig zu sagen: ‚Ich habe das Volk getroffen außer der Mehrheit von ihnen.‘ Und wenn es im Sprachgebrauch nicht korrekt ist, so wird das, was man zugestanden hat, dadurch nicht aufgehoben, ebenso wie bei der Ausnahme des Ganzen. Und wie wenn er sagt: ‚Er hat bei mir zehn, nein, fünf.‘ Was ihre Argumentation mit der Offenbarung angeht: Im ersten Vers hat er die Aufrichtigen von den Nachkommen Adams ausgenommen, und sie sind die Wenigen, wie der Erhabene sagt: {außer denjenigen, die glauben und gute Werke tun, und sie sind wenige} (7). Im anderen Vers hat er die Verirrten von den Dienern ausgenommen, und sie sind die Wenigen, denn die Engel gehören zu den Dienern, und sie sind nicht unter den Verirrten; Allah der Erhabene sagte: {Nein, sie sind geehrte Diener} (8). Es wurde auch gesagt: Die Ausnahme in diesem Vers ist eine ‚abgetrennte‘ (munqati') im Sinne einer Richtigstellung (Istidrak), sodass seine Aussage: {Wahrlich, über Meine Diener hast du keine Macht} in ihrer Allgemeingültigkeit bestehen bleibt, ohne dass davon etwas ausgenommen wurde, und dann leitete er neu ein: {außer denjenigen von den Verirrten, die dir folgen}, das heißt: aber wer dir von den Verirrten folgt, der ist durch dein Befolgen in die Irre gegangen. Auf die Richtigkeit dieser Auslegung deutet seine Aussage im anderen Vers an seine Anhänger hin: {Und ich hatte keine Macht über euch, außer dass ich euch rief und ihr mir gehorchtet} (9). Nach dieser Auffassung haben sie darin kein Beweisargument. Was den Vers angeht, so sagte der Grammatiker Ibn Faddal (10): Es ist ein konstruierter Vers, der nicht von den Arabern überliefert ist. Zudem ist dies keine Ausnahme, denn die Ausnahme hat spezielle Wörter, von denen hier keines vorkommt, und die Analogie (Qiyas) ist in der Sprache nicht zulässig. Wir wenden dagegen ein, dass er mehr als die Hälfte ausgenommen hat, was nicht zulässig ist, wie die Ausnahme des Ganzen. Der Unterschied zwischen der Ausnahme des Mehreren und des Geringeren liegt darin, dass die Araber sie beim Geringeren anwandten und sie als gut empfanden, während sie sie beim Mehreren verneinten und als schlecht empfanden; daher ist es nicht zulässig, das, was sie als schlecht empfanden, mit dem zu vergleichen, was sie für zulässig und gut befanden.
Abschnitt: Bezüglich der Ausnahme der Hälfte gibt es zwei Ansichten; eine davon ist, dass sie zulässig ist. Dies entspricht dem Offensichtlichen in den Worten von al-Khiraqi;
(1) Abu Muhammad Abd Allah ibn Ja'far ibn al-Marzuban al-Farsi al-Fasawi, ein Schüler von al-Mubarrad, verstorben im Jahr 347 n.H. Tarikh al-'Ulama' an-Nahwiyyin 46, 47. (2) Sure Sad, 82-83. (3) Sure al-Hijr, 42. (4) Ibn Faddals Aussage wird folgen: Es ist ein konstruierter Vers. (5) In (B): „az-Zajjaji“ ist ein Fehler. Gemeint ist Ibrahim ibn as-Sari, Verfasser des Buches „Ma'ani al-Qur'an wa Sharh I'rabihi“, verstorben im Jahr 316 n.H. Tarikh al-'Ulama' an-Nahwiyyin 38, 39. (6) Abu Muhammad Abd Allah ibn Muslim ibn Qutayba ad-Dinawari, verstorben im Jahr 276 n.H. Tarikh al-'Ulama' an-Nahwiyyin 209, 210.
٨٥٢ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ أَقَرَّ بِشَىْءٍ، وَاسْتَثْنَى مِنْهُ الْكَثِيرَ، وَهُوَ أَكْثَرُ مِنَ النِّصْفِ، أُخِذَ بالكُلِّ، وكَانَ اسْتِثْنَاؤُه بَاطِلًا)
لا يَخْتَلِفُ المَذْهَبُ أنَّه لا يجوزُ اسْتِثْنَاءُ ما زَادَ على النِّصْفِ. ويُحْكَى ذلك عن ابنِ دَرَسْتَوَيْه النَّحْوِىِّ (١). وقال أبو حنيفةَ، ومالِكٌ، والشّافِعِىُّ، وأصْحَابُهم: يَصِحُّ ما لم يَسْتَثْنِ الكُلَّ، فلو قال: له عَلَىَّ مائةٌ إلَّا تِسْعَةً وتِسْعِينَ. لم يَلْزَمْهُ إلَّا واحِدٌ، بدَلِيلِ قولِه تعالَى: {فَبِعِزَّتِكَ لَأُغْوِيَنَّهُمْ أَجْمَعِينَ (٨٢) إِلَّا عِبَادَكَ مِنْهُمُ الْمُخْلَصِينَ} (٢). وقولهِ تعالى: {إِنَّ عِبَادِي لَيْسَ لَكَ عَلَيْهِمْ سُلْطَانٌ إِلَّا مَنِ اتَّبَعَكَ مِنَ الْغَاوِينَ} (٣). فاسْتَثْنَى في مَوْضِعٍ الغَاوِينَ من العِبَادِ، وفي مَوْضِعٍ العِبَادَ من الغَاوِينَ، وأيُّهما كان الأَكْثَرَ فقد دَلَّ على اسْتِثْنَاءِ الأَكْثَر. وأنْشَدُوا:
أَدُّوا التي نَقَصَتْ تِسْعِينَ مِنْ مائةٍ ... ثم ابْعَثُوا حَكَمًا بالحَقِّ قَوَّامًا (٤)
فَاسْتَثْنَى تِسْعِينَ من مائةٍ؛ لأنَّه في مَعْنَى الاسْتِثْنَاءِ، ومُشَبَّهٌ به، ولأنَّه اسْتَثْنَى البَعْضَ، فجَازَ، كاسْتِثْنَاءِ الأَقَلِّ، ولأنَّه رَفَعَ بعضَ ما تَنَاوَلَهُ اللَّفْظُ، فجازَ في الأَكْثَرِ، كالتَّخْصِيصِ والبَدَلِ. ولَنا، أنَّه لم يَرِدْ في لِسَانِ العَرَبِ الاسْتِثْنَاءُ إلَّا في الأَقَلِّ، وقد أنْكَرُوا اسْتِثْنَاءَ الأَكْثَرِ، فقال أبو إِسحاقَ الزَّجَّاجُ (٥): لم يَأْتِ الاسْتِثْنَاءُ إلَّا في القَلِيلِ من الكَثِيرِ، ولو قال قائِلٌ: مائةٌ إلَّا تِسْعَةً وتِسْعِينَ. لم يكُنْ مُتَكَلِّمًا بالعَرَبِيَّةِ، وكان عِيًّا من الكَلَامِ ولُكْنَةً. وقال القُتَيْبِىُّ (٦): يُقال: صُمْتُ الشَّهْرَ إلَّا يَوْمًا. ولا يُقَالُ: صُمْتُ
(١) أبو محمد عبد اللَّه بن جعفر بن المرزبان الفارسى الفسوى، تلميذ المبرد، توفى سنة سبع وأربعين وثلاثمائة. تاريخ العلماء النحويين ٤٦، ٤٧.(٢) سورة ص ٨٢، ٨٣.(٣) سورة الحجر ٤٢.(٤) سيأتي قول ابن فضال: إنه بيت مصنوع.(٥) في ب: "الزجاجى" خطأ. وهو إبراهيم بن السرى، صاحب كتاب "معاني القرآن وشرح إعرابه"، المتوفى سنة ست عشرة وثلاثمائة، تاريخ العلماء النحويين ٣٨، ٣٩.(٦) أبو محمد عبد اللَّه بن مسلم بن قتيبة الدينورى، المتوفى سنة ست وسبعين ومائتين. تاريخ العلماء النحويين ٢٠٩، ٢١٠.