aufgrund seiner Beschränkung der Ungültigkeit auf das, was mehr als die Hälfte ausmacht, denn es ist nicht mehr [als die Hälfte], daher ist es zulässig, wie beim Geringeren. Die zweite Ansicht besagt, dass es nicht zulässig ist; dies erwähnte Abu Bakr, weil in ihrer Sprache nur (12) das Wenige vom Vielen vorkam, und die Hälfte ist nicht wenig.
Abschnitt: Wenn er sagt: ‚Er hat bei mir zehn, außer sieben, außer fünf, außer zwei Dirham‘, dann ist dies korrekt, und er hat sechs eingeräumt. Dies ist so, weil er, wenn er das Ganze oder das Mehrere ausnimmt, [die Aussage] hinfällig macht, sofern er dabei stehen bleibt. Wenn er es aber mit einer weiteren Ausnahme verbindet, wenden wir es an, denn die Ausnahme mit dem Ausgenommenen ist ein Ausdruck für das, was übrig bleibt. So sind ‚fünf, außer zwei Dirham‘ ein Ausdruck für drei; nimmt er diese von sieben aus, bleiben vier, die von zehn ausgenommen werden; davon bleiben sechs übrig. Wenn er aber sagt: ‚Er hat bei mir acht, außer vier, außer zwei Dirham, außer einem Dirham‘, dann ist die Ausnahme nach der Ansicht von Abu Bakr ungültig, weil er die Hälfte ausgenommen hat. Nach der anderen Ansicht ist sie korrekt, und er ist zu fünf verpflichtet. Wenn er sagt: ‚Bei mir sind zehn, außer fünf, außer drei, außer zwei Dirham, außer einem Dirham‘, dann ist die gesamte Ausnahme nach einer der beiden Ansichten ungültig, nach der anderen hingegen korrekt, womit er sieben eingeräumt hat. Wenn er sagt: ‚Zehn, außer sechs, außer vier, außer zwei Dirham‘, dann ist er nach der Ansicht, bei der die Ausnahme korrekt ist, zur Zahlung von sechs verpflichtet. Wenn er sagt: ‚Drei, außer zwei Dirham, außer einem Dirham‘, dann hat er zwei Dirham eingeräumt (14). Wenn er jedoch sagt: ‚Er hat bei mir drei, außer drei, außer zwei Dirham‘, dann ist die gesamte Ausnahme ungültig, weil die Ausnahme von zwei Dirham aus drei eine Ausnahme des Mehreren ist, und sie ist an die [vorherige Ausnahme] gebunden, weshalb sie ungültig wird; wenn die zweite ungültig wird, wird auch die erste ungültig, [da sie die Ausnahme des Ganzen ist] (15). Die Anhänger von al-Shafi'i haben dazu drei Ansichten: Die erste ist, dass die Ausnahme ungültig wird, weil die erste ungültig wurde, da sie eine Ausnahme des Ganzen war, weshalb auch die zweite ungültig wird, da sie deren Zweig ist. Die zweite Ansicht ist, dass sie korrekt ist und er zu einem Dirham verpflichtet ist, weil wir, nachdem die erste Ausnahme ungültig wurde, die zweite Ausnahme als vom ursprünglichen Zugeständnis stammend betrachtet haben, da sie aufgrund der Ungültigkeit dessen, was dazwischen lag, direkt darauf folgte. Die dritte Ansicht,
(12) In (Az-Ziyada): „fi“ (in). (13) Im Original und in (M): „istathnahu“ (er nahm es aus). (14) Im Original, in (B) und (M): „bi-thalatha“ (mit drei). (15) Aus (B) ausgefallen. (16) In (A): „istathna“ (er nahm aus).