es ist korrekt, und er hat zwei Dirham eingeräumt; denn er hat zwei Dirham [von drei] (17) ausgenommen, womit ein Dirham davon übrig bleibt, der von dem Zugeständnis ausgenommen ist, und die Ausnahme des Mehreren ist bei ihnen korrekt (18). Der Qadi stimmte ihnen in dieser Ansicht zu. Wenn er sagt: ‚Drei, außer drei, außer einem Dirham‘, dann ist die gesamte Ausnahme ungültig. Und bezüglich der Aussage der Anhänger von al-Shafi'i dazu ergibt sich dasselbe wie bei dem zuvor genannten Fall.
Abschnitt: Wenn er sagt: ‚Er hat bei mir tausend Dirham, außer fünfzig‘, dann sind die Ausgenommenen Dirham; denn die Araber nehmen im Falle einer Bestätigung nur aus derselben Gattung aus. Wenn er sagt: ‚Er hat bei mir tausend, außer fünfzig Dirham‘, dann sind alle Dirham. Dies ist die Ansicht, die Ibn Hamid und der Qadi bevorzugen, und es ist die Meinung von Abu Thawr. Abu al-Hasan al-Tamimi und Abu al-Khattab sagten: ‚Die Tausend bleiben unbestimmt und man kehrt bezüglich ihrer Erklärung zu ihm zurück.‘ Dies ist die Auffassung von Malik und al-Shafi'i; denn die Ausnahme ist ihrer Ansicht nach auch bei einer anderen Gattung korrekt, und weil sein Ausdruck für ‚die Tausend‘ unbestimmt ist und der ‚Dirham‘ nicht als Erklärung dafür genannt wurde, bleibt es bei seiner Unbestimmtheit. Unsere Auffassung ist, dass von den Arabern im Falle der Bestätigung keine Ausnahme außer aus der gleichen Gattung überliefert ist. Sobald eine der beiden Seiten bekannt ist, weiß man, dass die andere derselben Gattung angehört, so wie es der Fall ist, wenn das Ausgenommene bekannt ist, was sie eingeräumt haben. Der Grund hierfür ist die notwendige Zusammengehörigkeit von Ausgenommenem und Ausnehmendem in der Gattung; was also für den einen gilt, gilt auch für den anderen. Nach der Auffassung von al-Tamimi [und Abu al-Khattab] (21) wird er nach dem Ausgenommenen (19) gefragt; erklärt er es mit einer anderen Gattung, so ist die Ausnahme ungültig. Nach der Auffassung anderer hingegen betrachtet man das Ausgenommene: Ist es gleich dem Ausnehmenden oder mehr, so ist es ungültig, andernfalls ist es korrekt. [Nach Ansicht des Qadi ist die Ausnahme korrekt, und die Erklärung der Tausend mit irgendeiner Sache ist zulässig, sofern sie nach Abzug der Dirham davon dem Wert dieser Sache entspricht] (23).
(17) Aus (B) ausgefallen. (18) Im Original und in (M): „la yasihhu“ (ist nicht korrekt). (19) Aus dem Original ausgefallen. (20) In (M): „wa-l-darahim“ (und die Dirham). (21) Aus dem Original, in (A) und (M) ausgefallen. (22) Im Original, in (A) und (M): „‘ala“ (auf/gemäß). (23) Aus dem Original und (M) ausgefallen. In (A) steht „al-Shafi'i“ anstelle von „al-Qadi“.
يَصِحُّ، ويكون مُقِرًّا بِدِرْهَمَيْنِ؛ لأنَّه اسْتَثْنَى دِرْهَمَيْنِ [من ثَلَاثَةٍ] (١٧)، فيَبْقَى منها دِرْهَمٌ مُسْتَثْنًى من الإِقْرَارِ، واسْتِثْناءُ الأَكْثَرِ عندَهم صحيحٌ (١٨). ووَافَقَهم القاضي في هذا الوَجْهِ. وإن قال: ثَلَاثَةٌ، إلَّا ثَلَاثَةً، إلَّا دِرْهَمًا. بَطَلَ الاسْتِثْناءُ كلُّه. ويَجِىءُ على قَوْلِ أصْحَابِ الشّافِعِىِّ فيه مثلُ ما في التي قَبْلَها.
فصل: وإن قال: له عَلَىَّ أَلْفُ دِرْهَمٍ، إلَّا خَمْسِينَ. فالمُسْتَثْنَى دَراهِمُ؛ لأنَّ العَرَبَ لا تَسْتَثْنِى في الإِثْبَاتِ إلَّا من الجِنْسِ. وإن قال: له عَلَىَّ أَلْفٌ، إلَّا خَمْسِينَ دِرْهمًا. فالجَمِيعُ دَرَاهِمُ كذلك. وهذا اخْتِيَارُ ابنِ حامِدٍ والقاضى، وهو قولُ أبى ثَوْرٍ. وقال أبو الحَسَنِ التَّمِيمِىُّ، وأبو الخَطَّابِ: يكونُ الأَلْفُ مُبْهَمًا، يُرْجَعُ في تَفْسِيرِه إليه. وهذا قولُ مالِكٍ، والشّافِعِىِّ؛ لأنَّ الاسْتِثْنَاءَ عِنْدَهما يَصِحُّ من غير الجِنْسِ، ولأنَّ لَفْظَهُ في (١٩) الأَلْفِ مُبْهمٌ والدِّرْهمُ (٢٠) لم يُذْكَرْ تَفْسِيرًا له، فيَبْقَى على إِبْهَامِهِ. ولَنا، أنَّه لم يَرِدْ عن العَرَبِ الاسْتِثْنَاءُ في الإِثْبَاتِ إلَّا من الجِنْسِ، فمتى عُلِمَ أحَدُ الطَّرَفَيْنِ عُلِمَ أنَّ الآخَرَ من جِنْسِه، كما لو عُلِمَ المُسْتَثْنَى منه، وقد سَلَّمُوهُ، وعِلَّتُه تَلَازُمُ المُسْتَثْنَى والمُسْتَثْنَى منه في الجِنْسِ، فما ثَبَتَ في أحَدِهما ثَبَتَ في الآخَرِ، فعَلَى قولِ التَّمِيمِىِّ [وأبى الخَطَّاب] (٢١) يُسْأَلُ عن (٢٢) المُسْتَثْنَى منه (١٩)، فإن فَسَّرَهُ بغيرِ الجِنْسِ، بَطَلَ الاسْتِثْنَاءُ، وعلى قولِ غَيْرِهما يُنْظرُ في المُسْتَثْنَى، إن كان مِثْلَ المُسْتَثْنَى منه أو أَكْثَرَ، بَطَلَ، وإلَّا صَحَّ. [وعند القاضي يَصحُّ الاسْتثْناءُ، ويصحُّ تفسيرُ الألفِ بأىِّ شيءٍ كان، إذا كان من قيمةِ ذلك الشىءِ، بعد اسْتثْناءِ الدراهِم منه] (٢٣).
(١٧) سقط من: ب.(١٨) في الأصل، م: "لا يصح".(١٩) سقط من: الأصل.(٢٠) في م: "والدراهم".(٢١) سقط من: الأصل، أ، م.(٢٢) في الأصل، أ، م: "على".(٢٣) سقط من: الأصل، م. وفى ا: "الشافعي" مكان: "القاضي".