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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 297Abschnitt

Übersetzung · DE

mit einhundertfünfzig Dirham, oder mit fünfundzwanzig Dirham, so ist dies nicht gültig. Dies ist eine abweichende, schwache Meinung, auf die man sich nicht stützen kann.

Abschnitt: Wenn er sagt: ‚Er hat bei mir eintausend und einen Dirham‘, oder ‚eintausend und ein Kleidungsstück‘, oder ‚ein Qafiz Weizen‘, dann ist das Unbestimmte ebenfalls von derselben Gattung wie das Erklärte. Dasselbe gilt, wenn er sagt: ‚Eintausend Dirham und zehn‘, oder ‚eintausend Kleidungsstücke und zwanzig‘. Dies ist die Ansicht des Qadi, von Ibn Hamid und von Abu Thawr. Al-Tamimi und Abu al-Khattab sagten: Man greift bei der Erklärung des Unbestimmten auf das Genannte zurück, weil eine Sache an ihre eigene Gattung angehängt wird; Gott, der Erhabene, sagt: {sie sollen eine Wartezeit von vier Monaten und zehn Tagen einhalten} (31). Zudem ist die ‚Eintausend‘ unbestimmt, daher wird bei ihrer Erklärung auf denjenigen zurückgegriffen, der das Geständnis abgelegt hat, so als hätte er nichts daran angehängt. Abu Hanifa sagte: Wenn er an das Unbestimmte etwas Maß- oder Gewichtsbezogenes anhängt, so ist dies eine Erklärung dafür; wenn er jedoch etwas, das nach Länge oder Stückzahl bemessen wird, anhängt, so ist dies keine Erklärung, denn ‚auf mir ist‘ (ʿalayya) dient der Begründung einer Verpflichtung in der Haftung; wenn er also daran etwas anhängt, das von sich aus in der Haftung feststeht, so ist dies eine Erklärung dafür (32), wie in seinem Ausdruck: ‚Einhundert und fünfzig Dirham‘. Unser Gegenargument ist, dass die Araber sich damit begnügen, einen der beiden Sätze durch den anderen zu erklären (33). Gott, der Erhabene, sagt: {und sie verweilten in ihrer Höhle dreihundert Jahre und neun dazu} (34). Und Gott, der Erhabene, sagt: {von der Rechten und von der Linken sitzt einer} (35). Zudem hat er hier etwas Unbestimmtes zusammen mit etwas Erklärtem erwähnt, ohne dass ein Beweis dafür vorläge, dass es einer anderen Gattung angehört, weshalb das Unbestimmte von derselben Gattung wie das Erklärte ist, so als würde er sagen: ‚Einhundertfünfzig Dirham‘ oder ‚dreihundertunddreizehn Männer‘. Bestätigt wird dies dadurch, dass das Unbestimmte einer Erklärung bedarf und die Erwähnung der Erklärung im beigefügten Satz dazu geeignet ist, es zu erklären; folglich ist man verpflichtet, den Fall so auszulegen. Was seinen Ausdruck: {vier Monate und zehn (Tage)} (31) betrifft, so ist es unmöglich, dass sich die ‚zehn‘ auf Monate bezieht, aus zwei Gründen: Erstens, die ‚zehn‘ ohne das Ta Marbuta (Hāʾ) ist eine Zahl für das Femininum, die Monate (ash-hur) aber sind maskulin; daher ist es nicht zulässig, sie mit etwas anderem als ihrer eigenen Form zu zählen. Zweitens, wenn es sich um Monate handeln würde, hätte er ‚vierzehn Monate‘ (arbaʿata ʿashara shahran) sagen müssen, in der Zusammensetzung und nicht durch Anfügung (ʿatf), wie er sagte: {darüber sind neunzehn} (36). Zu ihrem Einwand, dass die ‚Eintausend‘ unbestimmt sei, sagen wir: Es wurde ihr etwas beigefügt, das auf ihre Erklärung hinweist, daher ähnelt es dem Fall, wenn er sagen würde: ‚Einhundert und fünfzig Dirham‘, oder ‚einhundert und ein Dirham‘ nach Ansicht von Abu Hanifa. Wenn man einwendet: ‚Wenn er sagt: Einhundert und fünfzig Dirham, so wurde der Dirham zur Erklärung erwähnt, weshalb sich die Zahl dadurch nicht erhöht, und er ist somit zur Erklärung all dessen geeignet, was ihm vorausging; anders als bei seinem Ausdruck: Einhundert Dirham, denn hier erwähnte er den Dirham zur Verpflichtungsbegründung und nicht zur Erklärung, was dadurch bewiesen wird, dass sich die Zahl dadurch erhöht‘ – so erwidern wir: Er ist sowohl zur Verpflichtungsbegründung als auch zur Erklärung geeignet, und das Bedürfnis besteht nach der Erklärung; daher ist man verpflichtet, den Fall so auszulegen, um die Rede des Geständigen vor Zweideutigkeit (37) und Unbestimmtheit zu bewahren und sie auf die Ebene der Klarheit und Verständlichkeit zu lenken. Zur Behauptung der Gefährten von Abu Hanifa, dass ‚auf mir ist‘ (ʿalayya) der Verpflichtungsbegründung diene, sagen wir: Wann immer das, was durch ‚ʿalayya‘ verpflichtet wird, an etwas anderes angehängt wird, das ebenfalls verpflichtet, und eines davon unbestimmt und das andere erklärt ist, und es möglich ist, es dadurch zu erklären, so muss das Unbestimmte von derselben Gattung wie das Erklärte sein. Ist dies jedoch nicht möglich (38), wie etwa, wenn man eine Zahl für Maskulina an ein Femininum anhängt oder umgekehrt oder Ähnliches, dann ist keines von beiden von derselben Gattung wie das andere, und das Unbestimmte bleibt in seiner Unbestimmtheit, so als ob er sagen würde: ‚Er hat bei mir vier Dirham und zehn‘.

Anmerkungen

(31) Sure al-Baqara, 234. (32) Aus (B) und (M) ausgefallen. (33) Aus dem Original (al-asl) ausgefallen. (34) Sure al-Kahf, 25. (35) Sure Qaf, 17.

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