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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 29Abschnitt

Übersetzung · DE

Oder einen Anteil an der Quelle oder dem Fluss, wie ein Drittel oder ein Viertel, so ist dies zulässig, da dies einem Verkauf des Ursprungs gleichkommt und das Wasser ihm untergeordnet ist. Es ist denkbar, dass ein Vergleich über die Bewässerung aus seinem Fluss oder Kanal zulässig ist, da hier ein Bedürfnis vorliegt und Wasser im Allgemeinen etwas ist, für das ein Entgelt genommen werden kann, was sich daran zeigt, dass man es in einem Schlauch oder Gefäß nehmen darf. Zudem ist ein Vergleich über Dinge zulässig, deren Verkauf nicht gestattet ist, was sich durch den Vergleich bei absichtlicher Tötung und Ähnlichem sowie den Vergleich über Unbekanntes belegen lässt.

Abschnitt: Ein Vergleich (Sulh) über Dinge, für die kein Entgelt genommen werden darf, ist nicht gültig, wie etwa wenn er sich mit einer Frau vergleicht, damit sie ihm gegenüber die eheliche Verbindung bestätigt (Iqrar). Dies ist ein Vergleich, der etwas Verbotenes erlaubt, und selbst wenn sie sich gegen ein Entgelt selbst hingeben wollte, wäre dies nicht zulässig. Wenn sie ihm jedoch ein Entgelt für diesen Anspruch zahlt, damit er von ihr ablässt, so gibt es hierzu zwei Ansichten (Wajhan): Die erste besagt, dass es nicht zulässig ist, da ein Vergleich im Falle des Bestreitens (Inkār) nur zugunsten des Bestreitenden stattfindet, um sich von einem Eid freizukaufen, und für sie besteht kein Eid. Zugunsten des Anspruchsberechtigten (Mudda'i) erfolgt er durch die Annahme eines Entgelts als Gegenleistung für sein Recht, das er geltend macht, wobei das Ausscheiden der ehelichen Verbindung (Bud') aus der Verfügungsgewalt des Ehemannes keinen Wert besitzt. Das Trennungsrecht (Chul') wurde nur aus dem Bedürfnis heraus erlaubt, dass sie sich freikaufen kann. Die zweite Ansicht besagt, dass er gültig ist, was Abu al-Khattab und Ibn 'Aqil erwähnten, da der Anspruchsberechtigte eine Entschädigung für sein Recht aus der Ehe entgegennimmt, weshalb es wie das Entgelt beim Chul' zulässig ist. Die Frau gibt es hin, um seine Streitigkeit zu beenden und sein Unheil abzuwenden, und möglicherweise würde ein Eid gegen sie gerichtet, da der Richter dies so sieht, [oder weil es in einem der zwei Überlieferungen für sie legitimiert ist]. Wenn sie sich mit ihm darauf vergleicht und daraufhin die eheliche Verbindung durch ihre Bestätigung oder durch einen Beweis feststeht, und wir sagen, dass der Vergleich ungültig ist, dann besteht die Ehe fort, da vom Ehemann weder eine Scheidung (Talaq) noch ein Chul' ausging. Wenn wir jedoch sagen, dass er gültig ist, so ist dies ebenfalls denkbar, [daher ist es möglich], dass sie durch die Annahme des Entgelts von ihm geschieden wird, da er ein Entgelt für das nahm, was ihm aus der Ehe zusteht, wodurch es zu einem Chul' wurde, so wie wenn sie ihm gegenüber die Ehe bestätigt und er sie daraufhin per Chul' entlässt. Wenn sie jedoch behauptete, ihr Ehemann habe sie dreimal geschieden, und er sich mit ihr gegen ein Vermögensgut vergleicht, damit sie von ihrem Anspruch ablässt, so ist dies nicht zulässig, da es ihr nicht gestattet ist, sich ihrem geschiedenen Ehemann gegen ein Entgelt oder ohne ein solches zur Verfügung zu stellen. Wenn sie ihm jedoch ein Vermögensgut zahlt, damit er ihre Scheidung bestätigt, so ist dies in einer der beiden Ansichten nicht zulässig, in der anderen jedoch schon, genauso als wenn sie ihm ein Entgelt dafür böte, dass er sie dreimal scheidet.

Anmerkungen

(68) In B der Zusatz: "als Ersatz für das Ursprüngliche". (69) In A und M ausgelassen. (70) In B ausgelassen, in A und M: "und weil sie" anstelle von "oder weil sie". (71) In M ausgelassen. (72) In A, B und M: "daher ist es möglich". (73) In B an dieser Stelle: "oder weil sie in einer der beiden Überlieferungen als legitimiert gilt".

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