ihres Anspruchs ablässt, so ist dies nicht zulässig; denn es ist ihr nicht gestattet, sich ihrem geschiedenen Ehemann gegen ein Entgelt oder ohne ein solches zur Verfügung zu stellen. Wenn sie ihm ein Vermögensgut zahlt, damit er ihre Scheidung bestätigt, so ist dies nach einer der beiden Ansichten nicht zulässig, während es nach der anderen zulässig ist, genauso als wenn sie ihm ein Entgelt dafür böte, dass er sie dreimal scheidet.
Abschnitt: Wenn jemand gegen einen anderen den Anspruch erhebt, dass er sein Sklave sei, dieser dies aber bestreitet, und er sich mit ihm gegen ein Vermögensgut vergleicht, damit er ihm gegenüber die Sklaverei bestätigt, so ist dies nicht zulässig; denn dies erlaubt etwas Verbotenes, da die Versklavung eines freien Menschen weder gegen ein Entgelt noch ohne ein solches zulässig ist. Wenn der Anspruchsgegner dem Anspruchsberechtigten ein Vermögensgut als Vergleich für seinen Anspruch zahlt, so ist dies gültig; denn es ist zulässig, dass er seinen Sklaven gegen ein Vermögensgut freilässt, und dies ist für den Zahlenden rechtens, um den Eid, der ihm obliegt, abzuwenden sowie den gegen ihn gerichteten Streit beizulegen. Wenn er gegen einen Mann einen Anspruch auf tausend Einheiten erhebt, dieser dies bestreitet, und er ihm daraufhin etwas zahlt, damit er die tausend Einheiten bestätigt, so ist dies nicht gültig. Wenn er sie dennoch bestätigt, so ist er zu dem verpflichtet, was er bestätigt hat, und er muss das zurückgeben, was er entgegengenommen hat; denn durch sein Eingeständnis hat sich die Unwahrheit seines Bestreitens herausgestellt und dass er die tausend Einheiten schuldet, weshalb er zu deren Erfüllung ohne Entgelt verpflichtet ist; es ist ihm nicht gestattet, für die Erfüllung einer ihm obliegenden Pflicht ein Entgelt zu nehmen. Wenn der Bestreitende ihm ein Vermögensgut als Vergleich für seinen Anspruch zahlt, so ist dies gültig. Dies wurde bereits erwähnt.
Abschnitt: Wenn er sich mit einem Zeugen darauf vergleicht, dass dieser nicht gegen ihn aussagt, so ist dies nicht gültig; denn dies unterfällt drei Fällen: Erstens, er vergleicht sich mit ihm, damit er nicht über ein Recht gegen ihn aussagt, für das die Zeugenaussage verpflichtend ist, wie etwa bei einer Schuld gegenüber einem Menschen oder einem Recht Gottes, das nicht durch Zweifel hinfällig wird, wie bei der Zakat und Ähnlichem; hierbei ist es nicht zulässig, sie zu verschweigen, und es ist nicht erlaubt, dafür ein Entgelt zu nehmen, genauso wenig, wie es zulässig ist, für das Trinken von Wein oder das Unterlassen des Gebets ein Entgelt zu nehmen. Zweitens, er vergleicht sich mit ihm, damit er nicht mit einer Falschaussage gegen ihn aussagt; dies zu unterlassen ist für ihn eine Pflicht, und es zu tun ist ihm verboten, daher ist es nicht zulässig, dafür ein Entgelt zu nehmen, genauso wenig wie es zulässig ist, sich mit ihm darauf zu vergleichen, dass er ihn nicht tötet oder sein Vermögen nicht gewaltsam an sich nimmt. Drittens, er vergleicht sich mit ihm, damit er nicht über Dinge gegen ihn aussagt, die eine Hadd-Strafe nach sich ziehen, wie etwa Unzucht oder Diebstahl; daher ist es nicht zulässig, dafür ein Entgelt zu nehmen, da dies kein Recht ist, das ihm zusteht, und es ist ihm somit nicht gestattet, ein Entgelt dafür zu nehmen, wie für alles andere, was ihm nicht als Recht zusteht. Wenn er den Dieb, den Ehebrecher oder den Trinker mit einem Vermögensgut vergleicht, damit dieser ihn nicht vor dem Herrscher anzeigt,
(74) In A ausgelassen. (75) In B: "gegenüber einem Menschen".
دَعْوَاها، لم يَجُزْ؛ لأنَّه لا يجوزُ لها بَذْلُ نَفْسِهَا لِمُطَلِّقِهَا بِعِوَضٍ ولا بغيرِه. وإن دَفَعَتْ إليه مَالًا لِيُقِرَّ بِطَلَاقِها، لم يَجُزْ، فى أحدِ الوَجْهَيْنِ، وفى الآخَرِ يجوزُ، كما لو بَذَلَتْ له عِوَضًا لِيُطَلِّقَها ثلاثا.
فصل: وإن ادَّعَى على رَجُلٍ أنَّه عَبْدُه، فأنْكَرَه، فصَالَحَهُ على مَالٍ لِيُقِرَّ له بالعُبُودِيَّةِ، لم يَجُزْ؛ لأنَّه يُحِلُّ حَرَامًا، فإنَّ إرْقَاقَ الحُرِّ نَفْسَه لا يَحِلُّ بِعِوَضٍ ولا بغيرِه. وإن دَفَعَ إليه المُدَّعَى عليه مَالًا صُلْحًا عن دَعْوَاه، صَحَّ؛ لأنَّه يجوزُ أن يَعْتِقَ عَبْدَه بمالٍ، ويُشْرَعُ لِلدَّافِعِ (٧٤) لِدَفْعِ اليَمِينِ الوَاجِبَةِ عليه، والخُصُومَةِ المُتَوَجهَةِ إليه. ولو ادَّعَى على رَجُلٍ ألْفًا، فأنْكَرَهُ، فدَفَعَ إليه شَيْئًا لِيُقِرَّ له بالأَلْفِ، لم يَصِحَّ. فإن أقَرَّ لَزِمَهُ ما أقَرَّ به، ويَرُدُّ ما أخَذَهُ؛ لأنَّه تَبَيَّنَ بإقْرَارِه كَذِبُه فى إنْكَارِه، وأنَّ الأَلْفَ عليه، فيَلْزَمُه أدَاؤُه بغيرِ عِوَضٍ، ولا يَحِلُّ له أخْذُ العِوَضِ عن أدَاءِ الوَاجِبِ عليه. وإن دَفَعَ إليه المُنْكِرُ مَالًا، صُلْحًا عن دَعْوَاه، صَحَّ. وقد مَضَى ذِكْرُه.
فصل: ولو صَالَحَ شَاهِدًا على أن لا يَشْهَدَ عليه، لم يَصِحَّ؛ لأنَّه لا يَخْلُو من ثَلَاثَةِ أحْوَالٍ: أحدها، أن يُصَالِحَهُ على أن لا يَشْهَدَ عليه بِحَقٍّ تَلْزَمُ الشَّهَادَةُ به، كدَيْنِ آدَمِىٍّ (٧٥)، أو حَقٍّ للَّه تعالى لا يَسْقُطُ بالشُّبْهَةِ، كالزَّكَاةِ ونحوِها، فلا يجوزُ كِتْمَانُه، ولا يجوزُ أخْذُ العِوَضِ عن ذلك، كما لا يجوزُ أخْذُ العِوَضِ على شُرْبِ الخَمْرِ وتَرْكِ الصَّلَاةِ. الثانى، أن يُصَالِحَهُ على أن لا يَشْهَدَ عليه بالزُّورِ. فهذا يَجِبُ عليه تَرْكُ ذلك، ويحرمُ عليه فِعْلُه، فلا يجوزُ أخْذُ العِوَضِ عنه، كما لا يجوزُ أن يُصَالِحَهُ على أن لا يَقْتُلَه ولا يَغْصِبَ مَالَهُ. الثالث، أن يُصَالِحَهُ على أن لا يَشْهَدَ عليه بما يُوجِبُ حَدًّا، كالزِّنَا والسَّرِقَةِ، فلا يجوزُ أخْذُ العِوَضِ عنه؛ لأنَّ ذلك ليس بِحَقٍّ له، فلم يَجُزْ له أخْذُ عِوَضِه، كسَائِرِ ما ليس بِحَقٍّ له. ولو صَالَحَ السَّارِقَ والزَّانِىَ والشَّارِبَ بِمَالٍ، على أن لا يَرْفَعَهُ إلى
(٧٤) سقط من: أ.(٧٥) فى ب: "لآدمي".