…noch liegt er in seiner Haftung, er ist vielmehr bei ihm. Was sie (die Kontrahenten) anführten, ist metaphorisch (majaz), dessen Methode das Auslassen eines Genitivs (mudaf) und das Einsetzen eines Genitiv-Attributs (mudaf ilayh) an dessen Stelle ist, oder das Ersetzen einer Partikel durch eine andere. Bei einem Geständnis (iqrar) ist jedoch der äußere Wortlaut maßgeblich. Dies zeigt sich darin, dass, wenn er sagt: ‚Er hat auf mir Dirham‘, er drei Dirham schuldet, auch wenn es zulässig ist, den Plural als Ausdruck für zwei oder eins zu gebrauchen, wie Gottes Wort der Erhabene: {Hat er Geschwister, so erhält seine Mutter ein Sechstel} (4), und an vielen Stellen im Koran. Wenn er sagt: ‚Er hat auf mir einen Dirham‘ und dann sagt: ‚Ich meinte einen halben Dirham, daher habe ich das Genitiv-Wort ausgelassen und das Genitiv-Attribut an dessen Stelle gesetzt‘, so wird dies von ihm nicht akzeptiert. Ebenso, wenn er sagt: ‚Du hast von meinem Vermögen eintausend‘, und dann sagt: ‚Du hast recht‘, und anschließend sagt: ‚Ich meinte, dass auf dir eintausend von meinem Vermögen sind und ich habe das lam an die Stelle von ʿalayya (auf mir) gesetzt‘, wie Gottes Wort der Erhabene: {Und wenn ihr Böses tut, dann für sie} (5), so wird dies von ihm nicht akzeptiert. Würde bei einem Geständnis die absolute Möglichkeit der Auslegung akzeptiert werden, so würde es hinfällig werden und (6) eine Auslegung der Dirham als minderwertig, gefälscht oder aufgeschoben würde akzeptiert werden. Wenn er aber sagt: ‚Du hast auf mir eintausend‘ und dann sagt: ‚Es war eine Hinterlegung und sie ist zugrunde gegangen‘, so wird seine Aussage nicht akzeptiert, da sie widersprüchlich ist. Ähnliches ist bereits vorangegangen.
Kapitel: Wenn er sagt: ‚Du hast auf mir einhundert Dirham‘, sie dann vorlegt und sagt: ‚Dies sind die, die ich eingeräumt habe, und es ist eine Hinterlegung, die du bei mir hattest‘, und der Begünstigte des Geständnisses (al-muqarr lahu) sagt: ‚Dies ist eine Hinterlegung, und jene, die du eingeräumt hast, sind andere, nämlich eine Schuld (dayn), die auf dir lastet‘, so gebietet die Ansicht von al-Khiraqi, dass die Aussage des Begünstigten maßgeblich ist. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa. Der Qadi sagte: Die Aussage des Geständigen ist mit seinem Eid maßgeblich. Von ash-Shafiʿi gibt es zwei Ansichten, entsprechend den beiden Meinungen, deren Begründung bereits vorangegangen ist. Wenn er in seinem Geständnis jedoch sagte: ‚Du hast auf mir einhundert in meiner Haftung (dhimma)‘, so stimmte der Qadi hierin zu, dass die Aussage des Geständigen nicht akzeptiert wird, weil eine Hinterlegung eine physische Sache (ʿayn) ist, die nicht in der Haftung sein kann. Er sagte: Es könnte (7) jedoch akzeptiert werden, da es bedeuten könnte: ‚In meiner Haftung liegt ihre Auszahlung‘. Auch ist es zulässig, dass er eine Hinterlegung bei sich hatte, bei der er eine Übertretung beging, weshalb ihre Haftung auf ihm in seiner Haftung lastet. Für die Anhänger (ashab) von ash-Shafiʿi gibt es dazu zwei Meinungen. Wenn er dies jedoch mit seiner Rede verband und sagte: ‚Du hast auf mir einhundert als Hinterlegung‘, so wird es akzeptiert, da er seine Rede mit dem verknüpft hat, was sie plausibel macht, wodurch sie gültig wird.
(4) Sure an-Nisa, 11. (5) Sure al-Isra, 7. (6) Weggefallen in: (A), (B), (M). (7) In (A), (B), (M) ist die Ergänzung: „Es wurde gesagt“.
ولا هي عليه، إنَّما هي عِنْدَهُ. وما ذَكَرُوهُ مَجَازٌ، طَرِيقُه حَذْفُ المُضَافِ وإقَامَةُ المُضَافِ إليه مُقَامَه، أو إقَامَةُ حَرْفٍ مُقَامَ حَرْفٍ، والإِقْرَارُ يُؤْخَذُ فيه بظَاهِرِ اللَّفْظِ، بِدَلِيلِ أنَّه لو قال: له عَلَىَّ دَرَاهِمُ. لَزِمَتْه ثَلَاثَةُ دَرَاهِمَ، وإن جَازَ التَّعْبِيرُ بِلَفْظِ الجَمْعِ عن اثْنَيْنِ، وعن واحِدٍ، كقَوْلِ اللَّه تعالى: {فَإِنْ كَانَ لَهُ إِخْوَةٌ فَلِأُمِّهِ السُّدُسُ} (٤). ومَوَاضِع كَثِيرَة في القُرْآنِ. ولو قال: له عَلَىَّ دِرْهَمٌ. وقال: أرَدْتُ نِصْفَ دِرْهَمٍ، فحَذَفْتُ المُضَافَ وأقَمْتُ المُضَافَ إليه مُقَامَه. لم يُقْبَلْ منه ولو قال: لَكَ من مالِى أَلْفٌ. قال: صَدَقْتَ، ثم قال: أرَدْتُ أنَّ عَلَيْكَ من مَالِى أَلْفًا، وأقَمْتُ اللَّامَ مُقَامَ "عَلَىَّ" كقَوْلِ اللَّه تعالى: {وَإِنْ أَسَأْتُمْ فَلَهَا} (٥). لم يُقْبَلْ منه. ولو قُبِلَ في الإِقْرَارِ مُطْلَق الاحْتِمَالِ، لَسَقَطَ، وَلَقُبِلَ في (٦) تَفْسِير الدَّرَاهِم بالنّاقِصَةِ والزَّائِفَةِ والمُؤَجَّلَةِ. وأمَّا إذا قال: لك عَلَىَّ أَلْفٌ. ثم قال: كان وَدِيعَةً فتَلِفَ. لم يُقْبَلْ قَوْلُه؛ لأنَّه مُتَنَاقِضٌ. وقد سَبَقَ نحوٌ من هذا.
فصل: وإن قال: لك عَلَىَّ مائةُ دِرْهَمٍ. ثم أَحْضَرَها، وقال: هذه التي أَقْرَرْتُ بها، وهى وَدِيعَةٌ كانت لك عِنْدِى. فقال المُقَرُّ له: هذه وَدِيعَةٌ، والتى أَقْرَرْت بها غيرُها، وهى دَيْنٌ عليك. فقولُ الخِرَقِىِّ يَقْتَضِى أنَّ القَوْلَ قولُ المُقَرِّ له. وهو قولُ أبِى حنيفةَ. وقال القاضي: القَوْلُ قولُ المُقِرِّ مع يَمِينِه. ولِلشّافِعِىِّ قَوْلَانِ، كالوَجْهَيْنِ، وتَعْلِيلُهما ما تَقَدَّمَ. وإن كان قال في إِقْرَارِه: لك عَلَىَّ مائةٌ في ذِمَّتِى. فإنَّ القاضىَ وَافَقَ ههُنا في أنَّه لا يُقْبَلُ قولُ المُقِرّ؛ لأنَّ الوَدِيعَةَ عَيْنٌ لا تكونُ في الذِّمَّةِ. قال: وقد (٧) يُقْبَلُ؛ لأنَّه يَحْتَمِلُ: في ذِمَّتِى أدَاؤُهَا. ولأنَّه يجوزُ أن يكونَ عنده وَدِيعَة تَعَدَّى فيها، فكان ضَمَانُها عليه في ذِمَّتِه. ولأَصْحَابِ الشّافِعِىِّ في هذه وَجْهانِ. فأمَّا إن وَصَلَ ذلك بِكَلَامِه، فقال: لك عَلَىَّ مائةٌ وَدِيعَةً. قُبِلَ؛ لأنَّه وَصَلَ كَلَامَه بما يَحْتَمِلُه، فصَحَّ.
(٤) سورة النساء ١١.(٥) سورة الإسراء ٧.(٦) سقط من: أ، ب، م.(٧) في أ، ب، م زيادة: "قيل".