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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 305Abschnitt

Übersetzung · DE

geniest; gemäß der Überlieferung im Bericht: „Der Muslim hat gegenüber dem Muslim dreißig Rechte: Er erwidert seinen Gruß, spricht ihm den Segenswunsch bei seinem Niesen aus und folgt seiner Einladung“. Er erwähnte den Hadith (20). Wenn er sagt: „Ich habe ihm etwas geraubt“, und dies mit etwas erläutert, das kein Vermögenswert ist, so wird dies akzeptiert, da die Bezeichnung „Raub“ (Ghasb) darauf zutrifft. Wenn er sagt: „Ich habe seine Person geraubt“, wird dies nicht akzeptiert, da der Tatbestand des Raubes in Bezug auf seine Person nicht begründet werden kann. Dieser Abschnitt entspricht größtenteils der Lehre von al-Schafi'i. Von Abu Hanifa wurde überliefert, dass die Erläuterung seines Geständnisses durch etwas anderes als Messbares oder Wägbares nicht akzeptiert werde, da anderes nicht aus sich heraus eine feste Schuld in der Haftung begründet. Wir entgegnen: Es ist ein Eigentumswert, der unter die vertragliche Bindung fällt, daher ist es zulässig, dass eine Sache im Geständnis damit erläutert wird, wie bei Messbarem und Wägbarem. Zudem begründet es in der Gesamtheit eine Schuld in der Haftung, weshalb die Erläuterung, ebenso wie beim Messbaren, gültig ist. Der Grund für die Feststellung im Geständnis und die Auskunft darüber ist dabei ohne Belang.

Abschnitt: Wenn er ein Vermögen (Mal) anerkennt, wird seine Erläuterung sowohl durch einen geringen als auch durch einen großen Vermögenswert akzeptiert. Dies ist auch die Ansicht von al-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: „Die Erläuterung durch etwas anderes als zakah-pflichtiges Vermögen wird nicht akzeptiert“, aufgrund der Worte Gottes, des Erhabenen: „Nimm von ihrem Vermögen eine Almosenabgabe, mit der du sie reinigst“ (21), und Seiner Worte: „Und in ihrem Vermögen ist ein Recht“ (22). Einige Anhänger von Malik haben von ihm drei Ansichten überliefert: Die erste ist wie unsere Ansicht. Die zweite: Es wird nur ab dem ersten Nisab (Mindestbetrag) der Zakah-Schwellenwerte aus ihren Vermögensarten akzeptiert. Die dritte: Was nach dem Recht dazu führt, dass dem Dieb die Hand abgehackt wird, oder was als Brautgabe (Mahr) gültig ist, aufgrund der Worte Gottes, des Erhabenen: „...dass ihr (sie) mit eurem Vermögen begehrt“ (23). Wir entgegnen: Auch auf das, was sie nicht erwähnt haben, trifft die Bezeichnung „Vermögen“ (Mal) sowohl in der Realität als auch nach dem Brauch zu, und es wird üblicherweise als Vermögenswert angesehen, weshalb seine Erläuterung durch dieses – ebenso wie bei dem, worauf sie sich geeinigt haben – akzeptiert wird. Was den Vers (24) zur Zakah betrifft, so ist er allgemeiner Natur und unterliegt der Spezifizierung. Zu Seinen Worten: „Und in ihrem Vermögen ist ein Recht“: Damit war nicht die Zakah gemeint, da dies bewiesenermaßen in Mekka offenbart wurde, bevor die Zakah zur Pflicht wurde; folglich dient dies ihnen nicht als Beweis. Zudem widerlegt der Vers: „...dass ihr (sie) mit eurem Vermögen begehrt“, ihre Ansicht, da die Eheschließung mit jeder Art von Vermögen und auch mit weniger als dem Nisab zulässig ist. Wenn er sagt: „Er hat ein großes, vieles, erhabenes oder bedeutendes Vermögen bei mir“, ist die Erläuterung dazu zulässig.

Anmerkungen

(20) Wir haben ihn mit diesem Wortlaut nicht gefunden, al-Suyuti erwähnte ihn jedoch mit anderen Wortlauten in verschiedenen Überlieferungen in: Al-Jami' al-Kabir 1/654. (21) Sure Al-Tawbah 103. (22) Sure Al-Dhariyat 19. (23) Sure Al-Nisa' 24. (24) In (M): „Ayat“ (Verse).

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