Der Einräumende (Muqir) ist maßgeblich, daher liegt die Entscheidung bei dem, was der Einräumende glaubt, zusammen mit seinem Eid, falls gegen ihn auf mehr als das geklagt wird. Wenn er es mit weniger als seinem Vermögen erläutert, obwohl er um sein Vermögen weiß, wird dies nicht akzeptiert. Unsere Gefährten sagten: Seine Erläuterung durch eine kleine oder große Menge wird akzeptiert. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schafi'i, unabhängig davon, ob er über das Vermögen von so-und-so Bescheid weiß oder nicht, ob er dessen Betrag erwähnt oder nicht erwähnt, oder ob er dies unmittelbar nach der Zeugenaussage über dessen Höhe sagt oder nicht (29); denn es ist möglich, dass es sich um „mehr“ an Fortbestand, Nutzen oder Segen handelt, weil es aus rechtmäßigem Erwerb stammt, oder weil es eine Forderung im Vermögensverzeichnis (Dhimma) ist. Al-Qadi sagte: Wenn er sagt: „Ich schulde dir tausend Dinar“, und der andere sagt: „Du schuldest mir mehr als das“, so ist er nicht zu mehr als jenen verpflichtet; denn der Ausdruck „mehr“ ist mehrdeutig aufgrund der Möglichkeiten, die wir erwähnt haben. Es ist auch möglich, dass er damit mehr Fulus (Kleingeld), Weizenkörner, Gerste oder Hirse meinte, weshalb die Entscheidung über dessen Erläuterung bei ihm liegt. Dies ist jedoch abwegig; denn der Begriff „mehr“ wird in seiner eigentlichen Bedeutung nur für Anzahl oder Menge verwendet und bezieht sich auf die Gattung dessen, worauf sich das „Mehr“ bezieht; im absoluten Gebrauch ist nichts anderes verständlich. Gott, der Erhabene, sagte: „Sie waren zahlreicher als sie“ (30). Er berichtete über denjenigen, der sagte: „Ich habe mehr Vermögen als du“ (31). „Und sie sagten: Wir haben mehr Vermögen und Kinder“ (32). Bei einem Geständnis (Iqrar) ist das Offensichtliche anzuwenden, nicht die bloße Möglichkeit. Deshalb gilt: Wenn jemand „Dirham“ einräumt, ist er zur kleinstmöglichen Mehrzahl an guten, fehlerfreien, vollwertigen und sofort fälligen Stücken verpflichtet. Wenn er sagt: „Er hat einen Anspruch an mich in Dirham“, wird die Erläuterung als „Hinterlegung“ (Wadi'a) nicht akzeptiert. Würde man auf die absolute Möglichkeit zurückgreifen, würde das Geständnis entfallen. Die Möglichkeit, die sie erwähnten, ist noch unwahrscheinlicher als diese Möglichkeiten, deren Erläuterung sie nicht akzeptiert haben, daher ist darauf nicht zu bauen.
Abschnitt: Wenn er sagt: „Er hat einen Anspruch an mich von tausend, außer einer Sache (shay')“, so wird seine Erläuterung durch mehr als fünfhundert akzeptiert; denn „Sache“ kann wenig oder viel bedeuten, doch ist die Ausnahme eines größeren Teils nicht zulässig. Somit ist es zwingend auf weniger als die Hälfte zu beziehen. Dasselbe gilt, wenn er sagt: „außer ein wenig“; denn auch dies ist mehrdeutig und ähnelt daher seiner Aussage: „außer einer Sache“. Wenn er sagt: „Er hat einen Anspruch an mich von dem Großteil von tausend“, oder „dem Hauptteil von tausend“, oder „beinahe tausend“, so ist er zu mehr als der Hälfte der tausend verpflichtet, und er muss über den Mehrbetrag schwören, falls dieser gegen ihn eingeklagt wird.
(29) Aus (B) ausgefallen. (30) Sure Ghafir 82. (31) Sure Al-Kahf 34. (32) Sure Saba 35.
المُقِرُّ، فكان المَرْجِعُ إلى ما اعْتَقَدَه المُقِرُّ مع يَمِينِه، إذا ادَّعَى عليه أكْثَرَ منه. وإن فَسَّرَهُ بأَقَلَّ من مالِه، مع عِلْمِه بمالِه، لم يقْبَلْ. وقال أصْحابُنَا: يُقْبَلُ تَفْسِيرُه بالقَلِيلِ والكَثِيرِ. وهو مذهبُ الشّافِعِىِّ، سواءٌ عَلِمَ مالَ فُلَانٍ أو جَهِلَه، أو ذَكَرَ قَدْرَهُ أو لم يَذْكُرْه، أو قالَه عَقِيبَ الشّهَادَةِ بِقَدْرِه أولا (٢٩)؛ لأنَّه يَحْتَمِلُ أنَّه أكْثَرُ منه بَقَاءً أو مَنْفَعَةً أو بَرَكَةً، لِكَوْنِه من الحَلَالِ، أو لأنَّه في الذِّمَّةِ. قال القاضي: ولو قال: لِى عَلَيْكَ أَلْفُ دِينَارٍ. فقال: لَكَ عَلَىَّ أَكْثَرُ من ذلك. لم يَلْزَمْهُ أكْثَرُ منها؛ لأنَّ لَفْظَةَ أكْثَر مُبْهَمَةٌ، لِاحْتِمَالِها ما ذَكَرْنا، ويَحْتَمِلُ أنَّه أرَادَ أَكْثَرَ منه فُلُوسًا، أو حَبَّ حِنْطَةٍ أو شَعِيرٍ أو دُخْنٍ، فرجَع في تَفْسِيرِها إليه. وهذا بَعِيدٌ؛ فإنَّ لَفْظَةَ أكْثَرَ إنَّما تُسْتَعْمَلُ حَقِيقَةً في العَدَدِ، أو في القَدْرِ، وتَنْصَرِفُ إلى جِنْسِ ما أُضِيفَ أَكْثَر إليه، لا يُفْهَمُ في الإِطْلَاقِ غيرُ ذلك، قال اللَّه تعالى: {كَانُوا أَكْثَرَ مِنْهُمْ} (٣٠). وأَخْبَرَ عن الذي قال: {أَنَا أَكْثَرُ مِنْكَ مَالًا} (٣١). {وَقَالُوا نَحْنُ أَكْثَرُ أَمْوَالًا وَأَوْلَادًا} (٣٢). والإِقْرَارُ يُؤْخَذُ فيه بالظَّاهِرِ دون مُطْلَقِ الاحْتِمالِ، ولهذا لو أقَرَّ بِدَرَاهِمَ، لَزِمَهُ أقَلُّ الجَمْعِ جِيَادًا صِحَاحًا وَازِنَةً حَالَّةً. ولو قال: له عَلَىَّ دَرَاهِمُ. لم يقْبَلْ تَفْسِيرُها بالوَدِيعَةِ. ولو رَجَعَ إلى مُطْلَقِ الاحْتِمالِ لسَقَطَ الإِقْرَارُ. واحْتِمَالُ ما ذَكَرُوه أَبْعَدُ من هذه الاحْتِمَالَاتِ التي لم يَقْبَلُوا تَفْسِيرَه بها، فلا يُعَوَّلُ على هذا.
فصل: ولو قال: له عَلَىَّ أَلْفٌ، إلَّا شيئا. قُبِلَ تَفْسِيرُه بأَكْثَرَ من خمسِمائة؛ لأنَّ الشىءَ يَحْتَمِلُ القَلِيلَ والكَثِيرَ، لكنْ لا يجوزُ اسْتِثْنَاءُ الأَكْثَرِ. فتَعَيَّنَ حَمْلُه على ما دون النِّصْفِ. وكذلك إن قال: إلَّا قَلِيلًا؛ لأنَّه مُبْهَمٌ، فأشْبَه قولَه: إلَّا شيئا. وإن قال: له عَلَىَّ مُعْظَمُ أَلْفٍ، أو جُلُّ أَلْفٍ، أو قَرِيب من أَلْفٍ. لَزِمَهُ أكْثَرُ من نِصْفِ الأَلْفِ، ويَحْلِفُ على الزِّيَادةِ إن ادُّعِيَتْ عليه.
(٢٩) سقط من: ب.(٣٠) سورة غافر ٨٢.(٣١) سورة الكهف ٣٤.(٣٢) سورة سبأ ٣٥.