gemeinsam, und der Kaufpreis (7) fällt für den Ehemann weg; denn der Kaufvertrag wurde nicht rechtsgültig begründet. Auch der Brautpreis ist nicht geschuldet, da der Herr ihn nicht beansprucht. Die Sklavin wird an ihren Herrn zurückgegeben. Bezüglich der Art und Weise ihrer Rückgabe gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass sie zu ihm zurückkehrt und er sie sowohl äußerlich als auch innerlich besitzt, so wie der Verkäufer bei Zahlungsunfähigkeit des Käufers die Ware gegen den Kaufpreis zurückerhält; denn der Kaufpreis ist hier unmöglich geworden, daher muss der Herr erklären: "Ich habe den Verkauf aufgehoben." Sie kehrt dann als sein Eigentum zurück. Die zweite Ansicht besagt, dass sie nur äußerlich zu ihm zurückkehrt, nicht aber innerlich; denn der Käufer hat sich geweigert, den Kaufpreis zu entrichten, obwohl es ihm möglich gewesen wäre. Auf dieser Grundlage verkauft sie der Richter und zahlt ihm ihren Kaufpreis aus. Entspricht dies seinem Anspruch, so ist es gut. Ist der Betrag geringer, nimmt er ihn entgegen. Ist er höher, so beansprucht niemand den Überschuss; denn der Käufer erkennt diesen gegenüber dem Verkäufer an, und der Verkäufer beansprucht nicht mehr als den ursprünglichen Kaufpreis. Verbleibt sie also in der Hand des Käufers oder kehrt sie an das öffentliche Schatzhaus (Bayt al-Mal) zurück? Dies lässt zwei Möglichkeiten zu. Wenn der Verkäufer zurückkehrt und sagt: "Mein Gegner sprach die Wahrheit, ich habe sie ihm nicht verkauft, sondern verheiratet", so wird dies bezüglich der Aufhebung der Freiheit des Kindes nicht akzeptiert, ebenso wenig bei der Rückforderung, falls sie zur Mutter eines Kindes (Umm al-Walad) geworden ist. Es wird jedoch akzeptiert hinsichtlich des Wegfalls des Kaufpreises, des Anspruchs auf den Brautpreis, der Entgegennahme eines Mehrbetrags am Kaufpreis sowie des Anspruchs auf ihr Erbe und das Erbe ihres Kindes. Sollte der Ehemann zurückkehren, so wird die Freiheit festgestellt und der Kaufpreis für ihn verpflichtend.
Abschnitt: Wenn ein Mann die Freiheit eines Sklaven anerkennt und ihn dann kauft, oder wenn zwei Männer die Freiheit eines Sklaven für jemand anderen bezeugen, ihre Zeugenaussage jedoch abgewiesen wird, und einer von ihnen ihn dann von dessen Herrn kauft, so wird er sofort frei; aufgrund seines Eingeständnisses, dass derjenige, den er gekauft hat, frei ist. Der Verkauf ist in Bezug auf den Verkäufer gültig, da gegen ihn (8) aufgrund seiner Sklaverei entschieden wurde. In Bezug auf den Käufer gilt dies als eine Befreiung und Loskaufung. Sobald er in seiner Hand (9) ist, wird aufgrund seines früheren Eingeständnisses auf seine Freiheit erkannt. Es verhält sich so, als ob zwei Männer gegen einen Mann bezeugten, dass er seine Frau dreifach geschieden habe, der Richter ihre Zeugenaussage jedoch abgewiesen habe, und sie dem Ehemann eine Entschädigung zahlten, damit er sie durch eine Khul‘-Scheidung freigibt: Dies ist gültig und gilt in seinem Fall als rechtmäßige Khul‘-Scheidung, in ihrem Fall als Loskaufung. Sein Patronatsrecht (Wala') bleibt ausgesetzt, da niemand Anspruch darauf erhebt; denn der Verkäufer sagt: "Ich habe ihn nicht freigelassen", und der Käufer sagt: "Ich habe ihn nicht freigelassen; der Verkäufer hat ihn freigelassen und ich habe ihn losgekauft." Stirbt er und hinterlässt Vermögen, und einer der beiden widerruft seine Aussage, so steht ihm das Vermögen zu, da niemand außer ihm dies beansprucht.
(7) Im Original: "der Eid". (8) Weggelassen aus: B. (9) In A: "seinen Händen".
معًا، ويَسْقُطُ الثمَنُ (٧) عن الزَّوْجِ؛ لأنَّ عَقْدَ البَيْعِ ما ثَبَتَ، ولا يَجِبُ المَهْرُ؛ لأنَّ السَّيِّدَ لا يَدَّعِيه، وتُرَدُّ الجارِيَةُ إلى سَيِّدِها، وفى كَيْفِيَّةِ رُجُوعِهَا وَجْهَانِ؛ أحدُهما، تَرْجِعُ إليه، فيَمْلِكُها ظَاهِرًا وبَاطِنًا، كما يَرْجِعُ البائِعُ في السِّلْعَةِ عندَ فَلَسِ المُشْتَرِى بالثمَنِ؛ لأنَّ الثَّمَنَ ههُنا قد تَعَذَّرَ، فيَحْتَاجُ السَّيِّدُ أن يقولَ: فَسَخْتُ البَيْعَ. وتَعُودُ إليه مِلْكًا. والثانى، تَرْجِعُ إليه في الظَّاهِرِ دُونَ البَاطِنِ؛ لأنَّ المُشْتَرِىَ امْتَنَعَ من أدَاءِ الثَّمَنِ مع إمْكَانِه. فعلَى هذا يَبِيعُها الحاكِمُ ويُوَفِّيه ثَمَنَها، فإن كان وَفْقَ حَقِّهِ، فحَسَنٌ. وإن كان دُونَه، أخَذَهُ، وإن زَادَ، فالزِّيَادَةُ لا يَدَّعِيها أحَدٌ؛ لأنَّ المُشْتَرِىَ يُقِرُّ بها للبائِعِ، والبائِعُ لا يَدَّعِى أكْثَرَ من الثمَنِ الأَوَّلِ، فهل تُقَرُّ في يَدِ المُشْتَرِى، أو تَرْجِعُ إلى بَيْتِ المالِ؟ يَحْتَمِلُ وَجْهَيْنِ. فإن رَجَعَ البائِعُ، وقال: صَدَقَ خَصْمِى، ما بِعْتُه إيَّاهَا، بل زَوَّجْتُه. لم يُقْبَلْ في إسْقَاطِ حُرِّيّةِ الوَلَدِ، ولا في اسْتِرْجَاعِها إن صَارَتْ أُمَّ وَلَدٍ، وقُبِلَ في إسْقَاطِ الثَّمَنِ، واسْتِحْقَاقِ المَهْرِ، وأَخْذِ زِيَادَةِ الثَّمَنِ، واسْتِحْقَاق مِيرَاثِها ومِيرَاثِ وَلَدِها. وإن رَجَعَ الزَّوْجُ، ثَبَتَتِ الحُرِّيةُ، ووَجَبَ عليه الثَّمَنُ.
فصل: ولو أقَرَّ رَجُلٌ بِحُرِّيَةِ عَبْدٍ ثم اشْتَراهُ، أو شَهِدَ رَجُلَانِ بِحُرِّيَةِ عَبْدٍ لغَيْرِهما فرُدَّتْ شَهَادَتُهُما، ثم اشْتَراهُ أحَدُهما من سَيِّدِه، عُتِقَ في الحالِ؛ لِاعْتِرَافِه بأنَّ الذي اشْتَراهُ حُرٌّ، ويكون البَيْعُ صَحِيحًا بالنِّسْبَةِ إلى البائِعِ؛ لأنَّه مَحْكُومٌ له (٨) بِرِقِّه، وفي حَقِّ المُشْتَرِى اسْتِنْقَاذًا واسْتِخْلَاصًا، فإذا صَارَ في يَدِه (٩)، حُكِمَ بِحُرِّيَتِه؛ لإِقْرَارِه السَّابِقِ، ويَصِيرُ كما لو شَهِدَ رَجُلانِ على رَجُلٍ أنَّه طَلَّقَ امْرَأَتَه ثَلَاثًا، فرَدَّ الحاكِمُ شَهادَتَهما، فدَفَعَا إلى الزَّوْجِ عِوَضًا ليَخْلَعَها، صَحَّ، وكان في حَقِّه خُلْعًا صَحِيحًا، وفي حَقِّهِما اسْتِخْلَاصًا، ويكون وَلَاؤُه مَوْقُوفًا؛ لأنَّ أحَدًا لا يَدَّعِيه، فإنَّ البائِعَ يقول: ما أعْتَقْتُه. والمُشْتَرِى يقول: ما أعْتَقْتُه. والمُشْتَرِى يقول: ما أعْتَقَهُ إلَّا البائِعُ وأنا اسْتَخْلَصْتُه. فإن ماتَ وخَلَّفَ مالًا، فرَجَعَ أحَدُهُما عن قَوْلِه، فالمالُ له؛ لأنَّ أحَدًا لا
(٧) في الأصل: "اليمين".(٨) سقط من: ب.(٩) في أ: "يديه".