dass er in der Lage ist, dass ein Kind von einem wie ihm gezeugt werden könnte. Die vierte Bedingung ist, dass er zu denjenigen gehört, deren Aussage nicht maßgeblich ist, wie ein Kind oder ein geistig Verwirrter, oder dass er den Anerkennenden bestätigt, sofern er jemand ist, dessen Aussage maßgeblich ist, nämlich ein religionsmündiger Mensch (Mukallaf); ist er jedoch nicht religionsmündig, so wird seine Bestätigung nicht berücksichtigt. Wenn er heranwächst und vernunftbegabt wird und dann die Abstammung bestreitet, wird sein Bestreiten nicht gehört; denn seine Abstammung steht bereits fest, und dies verhält sich so, als ob jemand den Besitz eines kleinen Sklaven in seinem Gewahrsam beansprucht und dieser Besitz dadurch feststeht, woraufhin der Sklave nach dem Heranwachsen dies leugnet. Würde er verlangen, dass er einen Eid darauf ablegt, so wird er nicht dazu verpflichtet; denn wenn der Vater zurückkehren und die Abstammung leugnen würde, würde dies von ihm nicht akzeptiert werden. Wenn ein Mensch erkennt, dass dies sein Vater ist, so kommt dies seiner Anerkennung gleich, dass er dessen Sohn ist. Wenn es sich jedoch um eine Anerkennung handelt, die ihn selbst und einen anderen betrifft, wie bei der Anerkennung eines Bruders, so werden dabei die vier Bedingungen sowie eine fünfte Bedingung berücksichtigt, nämlich dass der Anerkennende alle Erben umfasst. Wenn der Anerkennende ein Ehemann oder eine Ehefrau ist, ohne dass es mit ihnen einen weiteren Erben gibt, so wird die Abstammung durch ihre Anerkennung nicht festgestellt, weil der Anerkennende nicht das gesamte Vermögen erbt. Wenn der Imam die Abstammung zusammen mit ihm anerkennt, wird die Abstammung festgestellt, da er anstelle der Muslime steht, um den Erben zu beteiligen und den Rest zu nehmen. Wenn der Erbe eine Tochter, eine Schwester, eine Mutter oder eine Person mit einem festgesetzten Erbteil (Fard) ist, die das gesamte Vermögen durch den Erbteil und die Rückführung (Radd) erbt, so wird die Abstammung durch seine Aussage festgestellt, wie bei einem Sohn, da er das gesamte Vermögen erbt. Nach Ansicht von al-Shafi'i wird die Abstammung durch seine Aussage nicht festgestellt, da er die Rückführung (Radd) nicht anerkennt und den Rest für die Staatskasse (Bayt al-Mal) vorsieht. Für den Fall, dass der Imam ihm bei der Anerkennung zustimmt, gibt es bei ihnen zwei Meinungen. Dies gehört zu den Zweigfragen der Rückführung (Radd) und wird an seiner entsprechenden Stelle erwähnt. Wenn es eine Tochter und eine Schwester gibt oder eine Schwester und einen Ehemann, so wird die Abstammung durch ihre Aussage festgestellt, da sie das gesamte Vermögen übernehmen. Wenn er seinen Enkel anerkennt, während sein Sohn verstorben ist, so werden (13) dabei die Bedingungen berücksichtigt, die auch bei der Anerkennung eines Bruders gelten; ebenso verhält es sich, wenn er einen Onkel väterlicherseits anerkennt, welcher der Sohn seines Großvaters ist, entsprechend dem, was wir erwähnt haben.
Kapitel: Wenn eines der beiden Kinder nicht erbberechtigt ist, weil es sich in einem Sklavenstatus befindet, eine andere Religion als sein Erblasser hat oder ein Mörder ist, so wird dies nicht berücksichtigt, und die Abstammung wird durch die Aussage des anderen allein festgestellt, da er die gesamte Erbschaft an sich zieht. Wenn der Anerkannte erbberechtigt ist, beteiligt er sich mit dem Anerkennenden an der Erbschaft; wenn er jedoch aufgrund eines der Hindernisse nicht erbberechtigt ist, wird seine Abstammung zwar festgestellt, er erbt jedoch nicht. Dies gilt gleichermaßen, ob der Anerkennende Muslim oder Ungläubiger ist.
(13) In A: "i'tubirat" (sie wurden berücksichtigt).
يَحْتَمِلُ أن يُولَدَ لمِثْلِه. الرابع، أن يكونَ مِمَّنْ لا قَوْلَ له، كالصَّغِيرِ والمَجْنُونِ، أو يُصَدِّقَ المُقِرَّ إن كان ذا قَوْلٍ، وهو المُكَلَّفُ، فإن كان غيرَ مُكَلَّفٍ، لم يُعْتَبَرْ تَصْدِيقُه. فإن كَبِرَ وعَقَلَ، فأنْكَرَ، لم يُسْمَعْ إنْكَارُه؛ لأنَّ نَسَبَهُ ثابِتٌ، وجَرَىَ ذلك مَجْرَى مَن ادَّعَى مِلْكَ عَبْدٍ صَغِيرٍ في يَدِه، وثَبَتَ بذلك مِلْكُه، فلما كَبِرَ جَحَدَ ذلك. ولو طَلَبَ إحْلَافَهُ على ذلك، لم يُسْتَحْلَفْ؛ لأنَّ الأَبَ لو عَادَ فجَحَدَ النَّسَبَ، لم يُقْبَلْ منه. وإن اعْتَرَفَ إِنْسَانٌ بأنَّ هذا أَبُوهُ، فهو كاعْتِرَافِه بأنَّه ابْنُه. فأمَّا إن كان إِقْرَارًا عليه وعلى غيرِه، كإِقْرَارٍ بأَخٍ، اعْتُبِرَ فيه الشُّرُوطُ الأَرْبَعَة، وشَرْطٌ خامِسٌ، وهو كَوْنُ المُقِرِّ جَمِيعَ الوَرَثَةِ، فإن كان المُقِرُّ زَوْجًا أو زَوْجَةً لا وَارِثَ معهما، لم يَثْبُتِ النَّسَبُ بإِقْرَارِهِما؛ لأنَّ المُقِرَّ لا يَرِثُ المالَ كلَّه، وإن اعْتَرَفَ به الإِمَامُ معه، ثَبَتَ النَّسَبُ؛ لأنَّه قائِمٌ مَقامَ المُسْلِمِينَ، في مُشَارَكَةِ الوارِثِ وأَخْذِ الباقِى. وإن كان الوَارِثُ بِنْتًا أو أُخْتًا أو أُمًّا أو ذا فَرْضٍ يَرِثُ جَمِيعَ المالِ بالفَرْضِ والرَّدِّ، ثَبَتَ النَّسَبُ بقَوْلِه، كالابْنِ؛ لأنَّه يَرِثُ المالَ كلَّه. وعندَ الشّافِعِىِّ: لا يَثْبُتُ بِقَوْلِه النَّسَبُ؛ لأنَّه لا يَرَى الرَّدَّ، ويَجْعَلُ الباقِىَ لِبَيْتِ المالِ. ولهم فيما إذا وافَقَه الإِمامُ في الإِقْرَارِ وَجْهَانِ. وهذا من فُرُوعِ الرَّدِّ، ويُذْكَرُ في مَوْضِعِه. وإن كانت بِنْتٌ وأُخْتٌ، أو أُخْتٌ وزَوْجٌ، ثَبَتَ النَّسَبُ بقَوْلِهِما؛ لأنَّهما يَأْخُذَانِ المالَ كلَّه. وإذا أقَرَّ بِابْنِ ابْنِه، وابْنُه مَيِّتٌ، اعْتُبِرَ (١٣) فيه الشُّرُوطُ التي تُعْتَبَرُ في الإِقْرَارِ بالأَخِ، وكذلك إن أقَرَّ بعَمٍّ وهو ابنُ جَدِّه، فعلى ما ذَكَرْنَاهُ.
فصل: وإن كان أحَدُ الوَلَدَيْنِ غيرَ وارِثٍ، لكَوْنِه رَقِيقًا، أو مُخَالِفًا لِدِينِ مَوْرُوثِه، أو قاتِلًا، فلا عِبْرَةَ به، وثَبَتَ النَّسَبُ بقَوْلِ الآخَرِ وَحْدَه؛ لأنَّه يحوزُ جَمِيعَ المِيرَاثِ. ثم إن كان المُقَرُّ به يَرِثُ، شَارَكَ المُقِرَّ في المِيرَاثِ، وإن كان غيرَ وارِثٍ، لِوُجُودِ أحَدِ المَوَانِعِ فيه، ثَبَتَ نَسَبُه ولم يَرِثْ؛ وسواءٌ كان المُقِرُّ مُسْلِمًا أو كافِرًا.
(١٣) في أ: "اعتبرت".