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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 32Abschnitt

Übersetzung · DE

Einige sagten: Wenn es sich um eine Hauptstraße handelt, auf der Heere und Lasten vorbeiziehen, so ist es so zu bemessen, dass ein Reiter mit aufgerichtetem Speer daran nicht anstößt. Die Mehrheit von ihnen sagte: Es wird nicht nach diesem Maß bemessen, sondern so, dass es die 'Ammariyat (Reisesänften) und Lasten nicht behindert. Unser Standpunkt ist, dass dies eine bauliche Maßnahme im Eigentum eines anderen ohne dessen Erlaubnis ist, was nicht zulässig ist, ebenso wie das Errichten einer erhöhten Plattform (Dakka) oder ein solches Bauwerk in einer Sackgasse ohne die Erlaubnis deren Bewohner. Es unterscheidet sich vom Vorbeigehen auf dem Weg; denn dieser wurde dafür bestimmt, und es entsteht dabei kein Schaden, während das Sitzen dort nicht von Dauer ist und man sich davor nicht schützen kann. Wir räumen zudem nicht ein, dass dadurch kein Schaden entsteht; denn es verdunkelt den Weg, versperrt das Licht, und es könnte auf Passanten stürzen oder etwas daraus herabfallen. Auch kann das Bodenniveau im Laufe der Zeit ansteigen, sodass es gegen die Köpfe der Menschen stößt, das Passieren von Reittieren mit Lasten verhindert und den Weg für andere als Fußgänger versperrt. Wir haben Derartiges oft gesehen. Was im weiteren Verlauf zu Schaden führt, muss von Beginn an untersagt werden, so als wenn jemand eine zur Straße hin geneigte Mauer errichten wollte, bei der zu befürchten ist, dass sie auf die Passanten stürzt. Nach Abu Hanifa ist dies ein Bauwerk auf einem gemeinschaftlich genutzten Recht; wenn einige der Berechtigten Einspruch dagegen erheben würden, wäre es nicht zulässig, folglich ist es ohne ihre Erlaubnis nicht erlaubt, so wie wenn man dies in den Luftraum eines gemeinschaftlich genutzten Hauses ausdehnen würde. Dies liegt daran, dass es für einen anderen nicht zulässig ist, über das Recht eines Menschen ohne dessen Erlaubnis zu verfügen, selbst wenn er dort wohnhaft ist, genauso wie es nicht zulässig ist, wenn er dies untersagt.

Abschnitt: Es ist nicht gestattet, auf dem Weg einen Laden zu errichten, ohne dass uns dazu eine Meinungsverschiedenheit bekannt wäre, unabhängig davon, ob der Weg breit oder schmal ist, und ungeachtet dessen, ob der Imam dies gestattet hat oder nicht; denn dies ist eine bauliche Maßnahme im Eigentum eines anderen ohne dessen Erlaubnis, und weil es die Passanten behindert, sie einengt und man darüber stolpern könnte, weshalb es nicht zulässig ist, genau wie wenn der Weg eng wäre.

Abschnitt: Es ist nicht gestattet, in einer Sackgasse einen Laden zu bauen, einen Erker (Rawschan) oder einen überdachten Gang (Sabat) nach außen zu führen, es sei denn mit der Erlaubnis der Anwohner. Dies vertrat auch al-Schafi'i, sofern man in der Gasse kein Haus besitzt. Wenn man jedoch ein Haus in der Gasse besitzt, so waren seine Schüler unterschiedlicher Ansicht; einige von ihnen untersagten dies ebenfalls, während andere es erlaubten, einen Flügelbau (Janah) oder einen überdachten Gang nach außen zu führen, da man in der Gasse ein Wegerecht hat und somit darüber verfügen kann, genau wie man darüber in einer öffentlichen Durchgangsstraße verfügen kann.

Anmerkungen

(78) Al-'Ammariya: Eine Reisesänfte, die auf einem Reittier getragen wird. Siehe das Wörterbuch 'al-Mu'jam al-Wasit'. (79) Im Original: "unsere Gefährten".

Arabisch (Quelle)

فقال بعضُهم: إن كان فى شَارِعٍ تَمُرُّ فيه الجُيُوشُ والأحْمَالُ، فيكونُ بحيثُ إذا سَارَ فيه الفَارِسُ وَرُمْحُه مَنْصُوبٌ لا يَبْلُغُه. وقال أكْثَرُهُم: لا يُقَدَّرُ بذلك، بل يكونُ بحيثُ لا يَضُرُّ بالْعَمَّارِيَّاتِ (٧٨) والمَحَامِلِ. ولَنا، أنَّه بِنَاءٌ فى مِلْكِ غيره بغيرِ إِذْنِه، فلم يَجُزْ، كبِنَاءِ الدَّكَّةِ أو بِنَاءِ ذلك فى دَرْبٍ غيرِ نَافِذٍ بغير إِذْنِ أهْلِه، ويُفَارِقُ المُرُورَ فى الطَّرِيقِ، فإنَّها جُعِلَتْ لذلك، ولا مَضَرَّةَ فيه، والجُلُوسُ لا يَدُومُ، ولا يُمْكِنُ التَّحَرُّزُ منه، ولا نُسَلِّمُ أنَّه لا مَضَرَّةَ فيه، فإنَّه يُظْلِمُ الطَّرِيقَ، ويَسُدُّ الضَّوْءَ، وربَّما سَقَطَ على المارَّةِ، أو سَقَطَ منه شىءٌ، وقد تَعْلُو الأرْضُ بمُرُورِ الزَّمَانِ، فيَصْدِمُ رُءُوسَ النّاسِ، ويَمْنَعُ مُرُورَ الدَّوَابِّ بالأحْمَالِ، ويَقْطَعُ الطَّرِيقَ إلَّا على الماشِى، وقد رَأيْنَا مثل هذا كثيرا، وما يُفْضِى إلى الضَّرَرِ فى ثانى الحالِ، يَجِبُ المَنْعُ منه فى ابْتِدَائِه، كما لو أرَادَ بِنَاءَ حَائِطٍ مائِلٍ إلى الطَّرِيقِ يُخْشَى وُقُوعُه على من يَمُرُّ فيها. وعلى أبى حنيفةَ: أنَّه بِنَاءٌ فى حَقٍّ مُشْتَرَكٍ، لو مَنَعَ منه بعضُ أهْلِه لم يَجُزْ، فلم يَجُزْ بغير إذْنِهِم، كما لو أخْرَجَهُ إلى هَوَاءِ دَارٍ مُشْتَرَكَةٍ، وذلك لأنَّ حَقَّ الآدَمِىِّ لا يجوزُ لغيرِه التَّصَرُّفُ فيه بغيرِ إِذْنِه، وإن كان سَاكِنًا، كما لا يجوزُ إذا مَنَعَ منه.

فصل: ولا يجوزُ أن يَبْنِىَ فى الطَّرِيقِ دُكَّانًا، بغير خِلَافٍ نَعْلَمُه، سواءٌ كان الطَّرِيقُ وَاسِعًا أو غيرَ وَاسِعٍ، سواءٌ أذِنَ الإِمَامُ فيه أو لم يَأْذَنْ؛ لأنَّه بِنَاءٌ فى مِلْكِ غيرِه بغيرِ إذْنِه، ولأنَّه يُؤْذِى المارَّةَ ويُضَيِّقُ عليهم، ويَعْثُرُ به العاثِرُ، فلم يَجُزْ، كما لو كان الطَّرِيقُ ضَيِّقًا.

فصل: ولا يجوزُ أن يَبْنِىَ دُكَّانًا ولا يُخْرِجَ رَوْشَنًا، ولا سَابَاطًا على دَرْبٍ غيرِ نافِذٍ، إلَّا بإِذْنِ أهْلِه. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ، إذا لم يكُنْ له فى الدَّرْبِ بَابٌ، وإن كان له فى الدَّرْبِ بَابٌ، فقد اخْتَلَفَ أصْحَابُه (٧٩)، فمنهم من مَنَعَهُ أيضا، ومنهم مَن أجَازَ له إخْرَاجَ الجَنَاحِ والسَّابَاطِ؛ لأنَّ له فى الدَّرْبِ اسْتِطْرَاقا، فمَلَكَ ذلك، كما يَمْلِكُهُ فى الدَّرْبِ

Anmerkungen

(٧٨) العمارية: هودج يحمل على الدابة. انظر معجم عز وجلozy.(٧٩) فى الأصل: "أصحابنا".

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