ebenso; denn es handelt sich um eine Anerkennung durch alle Erben. Wenn der Dritte sagt: "Der Zweite (26) ist kein Bruder von uns", so sagte al-Qadi: Die Abstammung des Zweiten fällt weg, denn der Dritte ist ein Erbe, der die Abstammung des Zweiten bestreitet; dies ähnelt dem Fall, als wenn dessen Abstammung schon vor dem Zweiten festgestanden hätte. Es gibt hierzu jedoch eine andere Auffassung: Seine Abstammung und sein Erbe fallen nicht weg, da seine Abstammung durch die Aussage des Ersten feststand [und sein Erbe feststand, so fällt es nach seiner Feststellung nicht weg] (27), und weil er durch denjenigen anerkannt wurde (28), der zum Zeitpunkt der Anerkennung alle Erben repräsentierte [und sein Erbe feststand, so fällt es nach seiner Feststellung nicht weg] (29). Zudem gilt, dass wenn der Zweite den Dritten ablehnen würde, dessen Abstammung nicht feststünde, da seine Abstammung nur durch seine eigene Anerkennung feststand; daher darf er die Abstammung dessen, dessen Abstammung durch seine Aussage feststeht, nicht aufheben, ebenso wie beim Ersten. Denn dies würde dazu führen, das Grundlegende durch den abgeleiteten Teil, durch den es festgestellt wird, aufzuheben.
Kapitel: Wenn der Sohn seine beiden Brüder auf einmal anerkennt und jeder von ihnen den anderen bestätigt, wird die Abstammung beider festgestellt. Wenn sie einander jedoch ablehnen, gibt es hinsichtlich ihrer zwei Meinungen. Die erste ist, dass ihre Abstammung nicht festgestellt wird. Dies ist die Lehre von asch-Schafi'i; denn jeder von ihnen wurde nicht von allen Erben anerkannt. Die zweite ist, dass ihre Abstammung festgestellt wird; denn die Anerkennung jedes Einzelnen erfolgte durch jemanden mit feststehender Abstammung, der zum Zeitpunkt der Anerkennung alle Erben darstellte, weshalb die Zustimmung eines anderen nicht berücksichtigt wurde, so als ob sie beide Kinder wären. Wenn einer von ihnen den anderen bestätigt (30), nicht aber der andere ihn, so wird die Abstammung des einvernehmlich Anerkannten von ihnen festgestellt, während für den anderen zwei Auffassungen bestehen. Wenn sie Zwillinge sind, wird ihre Abstammung festgestellt, und es wird nicht auf die Ablehnung desjenigen geachtet, der sie bestreitet, ganz gleich, ob sie einander beide ablehnen oder nur einer den anderen ablehnt; denn wir wissen um ihre Lüge, da sie in der Abstammung nicht getrennt werden können. Wenn der Erbe die Abstammung eines der beiden anerkennt, wird die Abstammung des anderen festgestellt; denn sie sind in der Abstammung nicht zu trennen. Wenn er die Abstammung von zwei Kindern auf einmal anerkennt, wird ihre Abstammung nach der Auffassung festgestellt, nach der die Abstammung von zwei sich gegenseitig ablehnenden Erwachsenen festgestellt wird. Und wird sie auch nach der anderen Auffassung festgestellt? Es ist möglich, dass sie festgestellt wird, weil er von allen Erben zum Zeitpunkt der Anerkennung anerkannt wurde und niemand ihn ablehnte, was dem Fall ähnelt, wenn er alleine stünde. Es ist auch möglich, dass sie nicht festgestellt wird, weil einer von ihnen ein Erbe ist und den anderen nicht anerkannt hat, womit nicht alle Erben in der Anerkennung übereinstimmten. Der Anerkennende zahlt jedem von beiden ein Drittel des Erbes aus, unabhängig davon, ob wir die Abstammung als feststehend betrachten oder nicht; denn er hat dies gegenüber ihnen anerkannt (31).
(26) Fehlt im Original. (27) Fehlt in A, B. (28) Fehlt in M. (29) Fehlt im Original. In B steht "seines Todes" statt "seiner Feststellung". (30) Im Original: "bi-sahibihi" (mit seinem Begleiter).
أيضًا؛ لأنَّه إِقْرَارٌ من جَمِيعِ الوَرَثَةِ. فإن قال الثالِثُ: الثاني (٢٦) ليس بأخٍ لنا. فقال القاضي: يَسْقُطُ نَسَبُ الثاني؛ لأنَّ الثالِثَ وارِثٌ مُنْكِرٌ لِنَسَبِ الثانِى، فأَشْبَهَ ما لو كان نَسَبُه ثابِتًا قبلَ الثانِى. وفيه وَجْهٌ آخَر: لا يَسْقُطُ نَسَبُه ولا مِيرَاثُه؛ لأنَّ نَسَبَهُ ثَبَتَ بقولِ الأَوَّلِ، [وثَبَتَ مِيرَاثُه، فلا يَسْقُطُ بعدَ ثُبُوتِه] (٢٧)، ولأنَّه أقَرَّ به (٢٨) من هو كلُّ الوَرَثَة حين الإِقْرَارِ، [وثَبَتَ مِيرَاثُه فلا يَسْقُطُ بعد ثُبُوتِه] (٢٩)، ولأنَّ الثانىَ لو أنْكَرَ الثالِثَ، لم يَثْبُتْ نَسَبُه، وإنَّما ثَبَتَ نَسَبُه بإِقْرَارِه، فلا يجوزُ له إِسْقَاطُ نَسَبِ مَن يَثْبُتُ نَسَبُه بقَوْلِه، كالأَوَّلِ، ولأنَّ ذلك يُؤَدِّى إلى إِسْقَاطِ الأَصْلِ بالفَرْعِ الذي يَثْبُتُ به.
فصل: وإن أقَرَّ الابْنُ بأَخَوَيْهِ دَفْعَةً واحِدَةً، فصَدَّقَ كلُّ واحدٍ منهما صَاحِبه، ثَبَتَ نَسَبُهما. وإن تَكَاذَبا، ففيهما وَجْهانِ؛ أحدهما، لا يَثْبُتُ نَسَبُهما. وهو مذهبُ الشّافِعِىِّ؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهما لم يُقِرَّ به كلُّ الوَرَثَةِ. والثانى، يَثْبُتُ نَسَبُهما؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهما وُجِدَ الإِقْرَارُ به مِن ثَابِتِ النَّسَبِ، هو كلَّ الوَرَثَةِ حين الإِقْرَارِ، فلم تُعْتَبَرْ مُوَافَقَةُ غيرِه، كما لو كانا صَغِيرَيْنِ. فإن كان أحَدُهما يُصَدِّقُ صَاحِبَه (٣٠) دُونَ الآخَرِ، ثَبَتَ نَسَبُ المُتَّفَقِ عليه منهما، وفى الآخَرِ وَجْهَانِ. وإن كانا تَوْأَمَيْنِ، ثَبَتَ نَسَبُهما، ولم يُلْتَفَتْ إلى إنْكَارِ المُنْكِرِ منهما، سواءٌ تجَاحَدَا معًا، أو جَحَدَ أحَدُهُما صَاحِبَه؛ لأنَّنا نَعْلَمُ كَذِبَهما، فإنَّهما لا يَفْتَرِقَانِ. ولو أقَرَّ الوارِثُ بِنَسَبِ أحَدِهما، ثَبَتَ نَسَبُ الآخَرِ؛ لأنَّهما لا يَفْتَرِقَانِ في النَّسَبِ. وإن أقَرَّ بِنَسَبِ صَغِيرَيْنِ، دَفْعَةً واحِدَةً، ثَبَتَ نَسَبُهما، على الوَجْه الذي يَثْبُتُ فيه نَسَبُ الكَبِيرَيْنِ المُتَجَاحِدَيْنِ. وهل يَثْبُتُ على
(٢٦) سقط من: الأصل.(٢٧) سقط من: أ، ب.(٢٨) سقط من: م.(٢٩) سقط من: الأصل. وفى ب: "موته" مكان "ثبوته".(٣٠) في الأصل: "بصاحبه".