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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 322Abschnitt

Übersetzung · DE

Und es ist möglich, dass sie nicht festgestellt wird; denn einer von ihnen ist ein Erbe und hat den anderen nicht anerkannt, so dass sich nicht alle Erben auf die Anerkennung geeinigt haben. Der Anerkennende zahlt jedem von beiden ein Drittel des Erbes aus, unabhängig davon, ob wir die Abstammung als feststehend betrachten oder nicht; denn er hat dies gegenüber ihnen (31) anerkannt.

Kapitel: Wenn ein Verstorbener eine Ehefrau und einen Bruder hinterlässt und die Ehefrau einen Sohn des Verstorbenen anerkennt, der Bruder dies jedoch bestreitet, so wird dessen Abstammung nicht festgestellt. Sie zahlt ihm den achten Teil des Erbes aus, was dem Überschuss entspricht, der sich in den Händen der Ehefrau über ihren Erbteil hinaus befindet. Wenn der Bruder ihn allein anerkennt, so wird seine Abstammung nicht festgestellt, und er zahlt ihm alles aus, was er in Händen hält, nämlich drei Viertel des Vermögens. Wenn er zwei Erben hinterlässt und einer von ihnen eine Frau für seinen Vater anerkennt, der andere dies jedoch bestreitet, so wird die Ehe nicht festgestellt, und er zahlt ihr ein Achtel der Hälfte des Erbes aus. Die Anhänger von asch-Schafi'i vertreten in dieser Frage dieselbe Ansicht wie wir; denn die Ehe endete mit dem Tod, und das Anerkannte ist lediglich ihr Recht am Erbe. Es gibt bei ihnen jedoch noch eine weitere Auffassung: Sie erhält nichts. Wenn der Verstorbene eine weitere Ehefrau hat, so erhält diejenige, die anerkannt wurde, nichts; denn der Überschuss, auf den sie Anspruch hat, befindet sich in den Händen desjenigen, der nicht anerkannt hat. Ebenso verhält es sich in ähnlichen Fällen, wie wenn er einen Bruder väterlicherseits und einen Bruder mütterlicherseits hinterlässt und der Bruder mütterlicherseits einen weiteren Bruder des Verstorbenen anerkennt, so erhält der Anerkannte nichts, unabhängig davon, ob er einen Bruder beiderseits, einen Bruder väterlicherseits oder einen Bruder mütterlicherseits anerkannt hat, da sein Erbanspruch in den Händen desjenigen liegt, der nicht anerkannt hat. Wenn er jedoch zwei Brüder mütterlicherseits anerkennt, zahlt er ihnen ein Drittel dessen aus, was er in Händen hält; denn er erkennt an, dass sie an dem Drittel beteiligt sind, wobei jeder von ihnen ein Neuntel erhält, während er ein Sechstel in Händen hält, was einem Neuntel und der Hälfte eines Neuntels entspricht; somit verbleibt in seinen Händen die Hälfte eines Neuntels, was einem Drittel dessen entspricht, was er in Händen hält.

Kapitel: Wenn zwei gerechte Zeugen von den Erben die Abstammung eines Teilhabers am Erbe bezeugen, so wird dessen Abstammung festgestellt, sofern sie nicht als befangen gelten. Ebenso verhält es sich, wenn sie die Anerkennung des Verstorbenen bezüglich seiner Person bezeugen. Wenn sie jedoch befangen sind, wie etwa zwei Brüder mütterlicherseits, die für einen Bruder beiderseits aussagen, in einem Fall, in dem ein Ehemann und zwei Schwestern beiderseits vorhanden sind, so wird ihre Aussage nicht akzeptiert; denn die Feststellung seiner Abstammung führt zum Entfall des 'Awl (der proportionalen Kürzung), wodurch ihnen ein Drittel zufällt. Ebenso verhält es sich, wenn sie aussagen.

Anmerkungen

(31) Fehlt in M.

Arabisch (Quelle)

الوَجْهِ الآخَرِ؟ يَحْتَمِلُ أن يَثْبُتَ؛ لأنَّه أقَرَّ به كلُّ الوَرَثَةِ حين الإِقْرَارِ، ولم يَجْحَدْهُ أحَدٌ، فأَشْبَهَ ما لو انْفَرَدَ. ويَحْتَمِلُ ألَّا يَثْبُتَ؛ لأنَّ أحَدَهُما وارِثٌ، ولم يُقِرّ بِصَاحِبِه، فلم يَجْتَمِعْ كلُّ الوَرَثَةِ على الإِقْرَارِ به، ويَدْفَعُ المُقِرُّ إلى كل واحدٍ منهما ثُلُثَ المِيرَاثِ، سواءٌ قُلْنا بِثُبُوتِ النَّسَبِ أو لم نَقُلْ؛ لأنَّه مُقِرٌّ له (٣١) به.

فصل: إذا خَلَّفَ امْرَأةً وأَخًا، فأَقَرَّتِ المَرْأَةُ بِابْنٍ لِلْمَيِّتِ، وأَنْكَرَ الأَخُ، لم يَثْبُتْ نَسَبُه، ودَفَعَتْ إليه ثُمْنَ المِيرَاثِ، وهو الفَضْلَةُ التي في يَدِ الزَّوْجَةِ عن مِيرَاثِها. وإن أقَرَّ به الأَخُ وحدَه، لم يَثْبُتْ نَسَبُه، ودَفَعَ إليه جَمِيعَ ما في يَدِه، وهو ثَلَاثَةُ أَرْبَاعِ المالِ. فإن خَلَّفَ اثْنَيْنِ، فأقَرَّ أحَدُهما بِامْرَأَةٍ لأَبِيهِ، وأنْكَرَ الآخَرُ، لم تَثْبُتِ الزَّوْجِيَّةُ، ويَدْفَعُ إليها ثُمْنَ نِصْفِ المِيرَاثِ. ولأَصْحَابِ الشّافِعِىِّ في هذه المَسْأَلَةِ كَقَوْلِنا؛ لأنَّ الزَّوْجِيَّةَ زَالَتْ بالمَوْتِ، وإنما المُقَرُّ به حَقّها من المِيرَاثِ. ولهم وَجْهٌ آخَر: لاشىءَ لها، وإن كان لِلْمَيِّتِ امْرَأَةٌ أُخْرَى، فلا شىءَ لِلْمُقَرِّ لها؛ لأنَّ الفَضْلَ الذي تَسْتَحِقُّه في يَدِ غيرِ المُقِرِّ. وكذلك ما كان مثلَ هذا، مثل أن يَخْلُفَ أخًا من أبٍ وأخًا من أُمٍّ، فَيُقِرَّ الأَخُ من الأُمِّ بأَخٍ لِلْمَيِّتِ، فلا شىءَ لِلْمُقرِّ به، سواءٌ أقَرَّ بأَخٍ من أبَوَيْنِ، أو من أَبٍ، أو من أُمٍّ، لأنَّ مِيرَاثَه في يَدِ غيرِ المُقِرِّ. وإن أقَرَّ بأَخَوَيْنِ من أُمٍّ، دَفَعَ إليهما ثُلُثَ ما في يَدِه؛ لأنَّه يُقِرُّ أنَّهم شُرَكَاءُ في الثُّلُثِ، لكلِّ واحدٍ منهما تُسْعٌ، وفي يَدِه سُدْسٌ، وهو تُسْعٌ ونِصْفُ تُسْعٍ، فيَفْضُلُ في يَدِه نِصْفُ تُسْعٍ، وهو ثُلُثُ ما في يَدِه.

فصل: وإذا شَهِدَ من الوَرَثَةِ رَجُلَانِ عَدْلَانِ بِنَسَبِ مُشَارِكٍ لهم في المِيرَاثِ، ثَبَتَ نَسَبُه إذا لم يكونا مُتَّهَمَيْنِ. وكذلك إن شَهِدَا على إقْرَارِ المَيِّتِ به. وإن كانا مُتَّهمَيْنِ، كأخَوَيْنِ من أُمٍّ يَشْهَدَانِ بأَخٍ من أَبَوَيْنِ، في مَسْأَلَةٍ فيها زَوْجٌ وأُخْتَانِ من أُبَوَيْنِ، لم تُقْبَلْ شَهادَتُهما؛ لأنَّ ثُبُوتَ نَسَبِه يُسْقِطُ العَوْلَ، فيَتَوَفَّرُ عليهما الثُّلُثُ. وكذلك لو شَهِدا

Anmerkungen

(٣١) سقط من: م.

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