einen Bruder väterlicherseits in einem Fall, in dem eine Mutter, eine Schwester beiderseits und eine Schwester väterlicherseits vorhanden sind, so wird ihre Aussage nicht akzeptiert; denn die Feststellung seiner Abstammung lässt den Erbanteil der Schwester entfallen, womit der 'Awl (die proportionale Kürzung) aus dem Fall verschwindet. Wenn sie jedoch keine Erben sind oder der Verstorbene keinen Nachlass hinterlassen hat, wird ihre Aussage akzeptiert und die Abstammung festgestellt, da keine Befangenheit vorliegt.
Kapitel: Wenn zwei gerechte Zeugen die Abstammung eines Teilhabers am Erbe mit ihnen anerkennen und neben ihnen noch ein weiterer Erbe vorhanden ist, so wird die Abstammung nicht festgestellt, es sei denn, sie bezeugen dies. Dies ist auch die Ansicht von asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Sie wird festgestellt; denn sie bilden einen Beweis (Bayyina). Unser Argument dagegen ist, dass es sich um eine Anerkennung einiger Erben handelt, durch die die Abstammung nicht festgestellt wird, ebenso wie bei einer einzelnen Person. Sie unterscheidet sich von der Zeugenaussage, da bei dieser Gerechtigkeit ('Adala) und Männlichkeit (Dukuriya) vorausgesetzt werden, während dies bei der Anerkennung nicht der Fall ist.
Kapitel: Wenn jemand die Abstammung eines Verstorbenen (32) anerkennt, sei es ein Kind oder eine geistesgestörte Person, so wird dessen Abstammung festgestellt und er erbt von ihm. Dies ist auch die Ansicht von asch-Schafi'i. Es ist möglich, dass seine Abstammung festgestellt wird, nicht aber sein Erbe; denn der Anerkennende steht im Verdacht, das Erbe erlangen zu wollen. Abu Hanifa sagte: Weder seine Abstammung wird festgestellt noch sein Erbe, aus eben diesem Grund. Unser Argument ist, dass der Grund für die Feststellung der Abstammung zu Lebzeiten die Anerkennung ist, welche auch nach dem Tod besteht, weshalb sie durch sie festgestellt wird, genau wie im Zustand des Lebens. Was sie angeführt haben, wird dadurch entkräftet (33), dass wenn der Anerkannte lebendig und wohlhabend ist oder der Anerkennende arm ist, seine Abstammung dennoch festgestellt wird und der Anerkennende über dessen Vermögen verfügen und es für sich selbst sperren darf. Wenn der Anerkannte volljährig und zurechnungsfähig ist, verhält es sich ebenso nach der Aussage des Qadi und dem offenkundigen Standpunkt der schafiitischen Rechtsschule; denn dieser hat keine eigene Aussage, daher ähnelt er einem Kind. Es gibt hierzu eine weitere Auffassung, dass seine Abstammung nicht festgestellt wird; denn die Abstammung eines rechtsfähigen Erwachsenen (Mukallaf) wird nur durch dessen Bestätigung festgestellt, und diese liegt nicht vor. Diesem wird entgegnet, dass er nicht rechtsfähig ist. Wenn er jedoch die Abstammung des Erwachsenen zu Lebzeiten behauptet hat und dieser ihn nicht bestätigte, bis der Anerkennende verstarb und er ihn dann bestätigte, so wird seine Abstammung festgestellt; denn es liegen die Anerkennung und die Bestätigung seitens des Anerkannten (34) vor, weshalb es dem Fall ähnelt, in dem er ihn zu Lebzeiten bestätigt hätte. Abu al-Khattab sagte: Wenn ein Mann die Ehe mit einer Frau anerkennt oder sie anerkennt, dass jener Mann ihr Ehemann ist, und der Anerkannte dies (35) erst nach seinem Tod bestätigt, so erbt er von ihm; denn die Anerkennung und Bestätigung liegen beide vor.
(32) Fehlt im Original. (33) Im Original und in M: "ma" (was/dass). (34) Fehlt in B. (35) Fehlt in A, B und M.