Kapitel: Wenn ein Mann eine Frau und einen Sohn aus einer anderen Ehe hinterlässt und der Sohn die Abstammung eines Bruders von sich anerkennt, so wird dessen Abstammung nicht festgestellt; denn nicht alle Erben haben dies anerkannt. Erben sie gegenseitig voneinander? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Die eine besagt, sie erben voneinander, da jeder von ihnen anerkennt, dass es außer dem anderen keinen Erben gibt und es keinen Streit zwischen ihnen gibt. Die zweite Ansicht besagt, sie erben nicht voneinander, da die Abstammung zwischen ihnen nicht festgestellt wurde. Wenn (36) jeder von ihnen einen anderen Erben als den anderen hat, erbt er nicht von ihm; denn der Erbanspruch ist bestritten und die Abstammung nicht festgestellt.
Kapitel: Wenn die Abstammung durch Anerkennung festgestellt wurde und der Anerkennende diese später bestreitet, wird sein Bestreiten nicht akzeptiert; denn es handelt sich um eine Abstammung, die durch ein rechtmäßiges Beweismittel festgestellt wurde und daher durch sein Bestreiten nicht aufgehoben wird, so als wäre sie durch einen Beweis (Bayyina) oder durch die Ehelichkeit (Firasch) festgestellt worden. Dies gilt gleichermaßen, ob der Anerkannte nicht rechtsfähig oder rechtsfähig ist und den Anerkennenden bestätigt hat. Es besteht die Möglichkeit, dass die Abstammung des Rechtsfähigen bei beidseitigem Einvernehmen über den Widerruf hinfällig wird; denn sie wurde durch ihr beidseitiges Einvernehmen festgestellt und würde durch ihren Widerruf aufgehoben, wie bei Vermögenswerten. Die erste Ansicht ist jedoch zutreffender, da es sich um eine Abstammung handelt, die durch Anerkennung festgestellt wurde; sie gleicht somit der Abstammung eines Kindes oder einer geistesgestörten Person. Sie unterscheidet sich vom Vermögen, da bei der Abstammung Vorsicht geboten ist, um sie zu bestätigen.
Kapitel: Wenn eine Frau ein Kind anerkennt und sie keine Ehefrau [und keine verwandtschaftliche Bindung] (37) hat, wird ihre Anerkennung akzeptiert. Wenn sie jedoch verheiratet ist, wird ihre Anerkennung dann akzeptiert? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen: Die eine besagt, sie wird nicht akzeptiert; denn darin liegt eine Zuschreibung der Abstammung des Kindes an ihren Ehemann, ohne dass dieser es anerkannt hat, oder eine Schande für ihn durch die Geburt seiner Frau von einem anderen. Die zweite Ansicht besagt: Sie wird akzeptiert, da sie eine Person ist, die ein Kind anerkennt, das von ihm stammen könnte, daher wird sie wie ein Mann behandelt. Ahmad sagte in einer Überlieferung von Ibn Mansur über eine Frau, die ein Kind beanspruchte: Wenn sie Geschwister oder eine bekannte Abstammung hat, muss bewiesen werden, dass es ihr Sohn ist. Wenn sie jedoch niemanden hat, der dies bestreitet, wer sollte dann zwischen ihr und ihm stehen? Dies liegt daran, dass, wenn sie aus einer Familie stammt, es offensichtlich ist, dass ihr die Geburt nicht verborgen bleibt. Wenn sie also ein Kind beansprucht, das sie nicht kennen, so ist die Lüge das Offensichtliche. Es ist möglich, dass ihre Behauptung (39) generell akzeptiert wird, da bei der Abstammung Vorsicht geboten ist, weshalb sie dem Mann gleicht.
(36) In M: "limma". (37) Fehlt in B. (38) Im Original: "biman". (39) Im Original: "da'watuha".
فصل: وإذا خَلَّفَ رَجُلٌ امْرَأَةً وَابْنًا من غيرِها، فأقَرَّ الابْنُ بأَخٍ له، لم يَثْبُتْ نَسَبُه؛ لأنَّه لم يُقِرَّ به كلُّ الوَرَثَةِ. وهل يَتَوَارَثَانِ؟ فيه وَجْهَانِ؛ أحَدُهما، يَتَوارَثانِ؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهما يُقِرُّ أنَّه لا وَارِثَ له سِوَى صَاحِبِه، ولا مُنَازِعَ لهما. والثانى، لا يَتَوارَثانِ؛ لأنَّ النَّسَبَ بينهما لم يَثْبُتْ، فإنْ (٣٦) كان لكلِّ واحدٍ منهما وارِثٌ غيرَ صاحِبِه، لم يَرِثْهُ؛ لأنَّه مُنَازَعٌ في المِيرَاثِ، ولم يَثْبُتْ نَسَبُه.
فصل: وإذا ثَبَتَ النَّسَبُ بالإِقْرَارِ، ثم أَنْكَرَ المُقِرُّ، لم يُقْبَلْ إِنْكَارُه؛ لأنَّه نَسَبٌ ثَبَتَ بِحُجَّةٍ شَرْعِيَّةٍ؛ فلم يَزُلْ بإِنْكَارِه، كما لو ثَبَتَ بِبَيِّنَةٍ أو بالفِرَاشِ، وسواءٌ كان المُقَرُّ به غيرَ مُكَلَّفٍ، أو مُكَلَّفًا، فصَدَّقَ المُقِرَّ. ويَحْتَمِلُ أن يَسْقُطَ نَسَبُ المُكَلَّفِ باتِّفَاقِهِمَا على الرُّجُوعِ عنه؛ لأنَّه ثبَتَ بِاتِّفَاقِهِما، فزَالَ بِرُجُوعِهِما، كالمالِ. والأَوَّلُ أصَحُّ؛ لأنَّه نَسَبٌ ثَبَتَ بالإِقْرَارِ، فأشْبَهَ نَسَبَ الصَّغِيرِ والمَجْنُونِ. وفارَقَ المالَ؛ لأنَّ النَّسَبَ يُحْتَاطُ لإِثْبَاتِه.
فصل: وإن أقَرَّتِ المَرْأَةُ بِوَلَدٍ، ولم تكُنْ ذاتَ زَوْجٍ [ولا نَسَبٍ] (٣٧)، قُبِلَ إِقْرَارُها. وإن كانت ذاتَ زَوْجٍ، فهل يُقْبَلُ إِقْرَارُها؟ على رِوَايَتَيْنِ؛ إحْداهما، لا يُقْبَلُ؛ لأنَّ فيه حَمْلًا لِنَسَبِ الوَلَدِ على زَوْجِها، ولم يُقِرَّ به، أو إلْحَاقًا لِلْعَارِ به بِوِلَادَةِ امْرَأَتِه من غيرِه. والثانية: يُقْبَلُ؛ لأنَّها شَخْصٌ أقَرَّ بِوَلَدٍ يَحْتَمِلُ أن يكونَ منه، فقُبِلَ كالرَّجُلِ. وقال أحمدُ، في رِوَايَةِ ابن مَنْصُورٍ، في امْرَأَةٍ ادَّعَتْ وَلَدًا: فإن كان لها إِخْوَةٌ أو نَسَبٌ مَعْرُوفٌ، فلا بُدَّ من أن يَثْبُتَ أنَّه ابْنُها، فإن لم يكُنْ لها دافِعٌ فمَن (٣٨) يَحُولُ بينَها وبينه، وهذا لأنَّها متى كانت ذاتَ أَهْلٍ، فالظّاهِرُ أنَّه لا تَخْفَى عليهم وِلَادَتُها، فمتى ادَّعَتْ وَلَدًا لا يَعْرِفُونَه، فالظَّاهِرُ كَذِبُها. ويَحْتَمِلُ أن تُقْبَلَ دَعْوَاها (٣٩) مُطْلَقًا؛ لأنَّ النَّسَبَ يُحْتَاطُ له، فأشْبَهَتِ الرَّجُلَ.
(٣٦) في م: "لما".(٣٧) سقط من: ب.(٣٨) في الأصل: "بمن".(٣٩) في الأصل: "دعوتها".