Wenn er sagt: "Ich habe sie in meinem Besitz als Mutter meines Kindes (Umm al-Walad) anerkannt", dann ist das Kind von freiem Ursprung, und es gibt keine Verpflichtung der Klientel (Wala') für ihn, und seine Mutter ist eine Mutter eines Kindes (Umm al-Walad). Wenn er sagt: "In einer Ehe", so unterliegt das Kind der Klientel (Wala'), weil es von Sklaverei berührt wurde, und die Sklavin ist eine Sklavin, weil sie von einem Sklaven schwanger wurde. Wenn er sagt: "Durch einen Beischlaf im Irrtum (Schubha)", so ist das Kind von freiem Ursprung und die Sklavin eine Sklavin, weil sie (50) durch ihn außerhalb des Eigentumsverhältnisses schwanger wurde. Wenn die andere Sklavin behauptet, sie sei diejenige, die er zur Mutter seines Kindes gemacht hat, so gilt sein Wort zusammen mit seinem Eid; denn das Grundprinzip ist das Nichtvorhandensein der Anerkennung als Mutter eines Kindes (Istilad), weshalb es dem Fall ähnelt, in dem sie dies behauptet, ohne dass er irgendetwas anerkannt hat. Wenn er also schwört, wird sie eine Sklavin und ihr Kind ist ein Sklave. Wenn er stirbt, erbt ihn sein Kind, das anerkannt wurde. Wenn sie eine Sklavin war, die bereits zur Mutter eines Kindes geworden ist, so wird sie ebenfalls frei. Wenn sie nicht zur Mutter eines Kindes geworden ist, so wird sie durch ihr Kind frei, falls dieses der alleinige Erbe ist. Falls neben ihm noch andere erben, wird sie im Verhältnis zu dem Anteil frei, den er geerbt hat. Wenn er stirbt, bevor er eine Erklärung abgegeben hat, tritt sein Erbe an seine Stelle bei der Erklärung; denn er tritt an seine Stelle bei der Zuordnung der Abstammung und anderem. Wenn er die Erklärung abgibt, ist es so, als hätte der Verstorbene selbst erklärt. Wenn der Erbe die Art und Weise der Kindererzeugung (Istilad) nicht kennt, gibt es hinsichtlich der Sklavin zwei Ansichten: Die erste ist, dass sie eine Sklavin bleibt, denn die Sklaverei ist der ursprüngliche Zustand und entfällt nicht durch bloße Vermutung. Die zweite ist, dass sie freigelassen wird, da der Anschein dafür spricht, dass sie es in seinem Besitz geboren hat, denn er hat ihr Kind anerkannt, während sie sich in seinem Besitz befand. Dies ist der von Asch-Schafi'i festgelegte Wortlaut. Wenn es keinen Erben gibt oder wenn es einen Erben gibt, dieser aber keine Festlegung trifft, wird es [den Qafa-Experten] (51) vorgelegt. Wenn sie eines der beiden Kinder ihm zuordnen, ist seine Abstammung feststehend, und es gilt das gleiche Urteil wie in dem Fall, in dem der Erbe eine Festlegung getroffen hat. Wenn es keine Qafa-Experten gibt oder wenn es sie gibt, sie aber keine Kenntnis haben, wird das Los unter den beiden Kindern entschieden, sodass eines von ihnen durch das Los frei wird, denn das Los hat einen Stellenwert bei der Feststellung der Freiheit. Nach der Analogie der Rechtsschule (Madhhab) ist seine Abstammung und sein Erbrecht feststehend, wie wir es im vorherigen Fall erwähnt haben. Asch-Schafi'i sagte: Weder Abstammung noch Erbrecht sind feststehend. Sie sind sich uneinig über das Erbe; Al-Muzani sagte: Der Anteil eines Sohnes wird zurückgestellt (52), weil wir uns der Existenz eines erbberechtigten Sohnes gewiss sind. Sie haben eine andere Auffassung: Es wird nichts zurückgestellt, da keine Aussicht auf Aufklärung besteht. Abu Hanifa sagte: Von jedem der beiden wird die Hälfte frei, und der Rest muss durch Arbeit (Sa'aya) erworben werden, und beide erben nicht. Ibn Abi Layla vertrat die gleiche Ansicht, nur dass er das Erbe zwischen den beiden halbiert und sie es durch ihre Arbeit (Sa'aya) begleichen. Die Diskussion über die Aufteilung der Freiheit und der Arbeit (Sa'aya) folgt in (53) dem Kapitel über die Freilassung (Itq), so Gott der Erhabene will.
(50) Fehlt in der Vorlage. (51) In M: "li-l-Qafa". (52) In der Vorlage: "ibnuhu". (53) In der Vorlage mit dem Zusatz: "bab".
فالوَلَدُ حُرُّ الأَصْلِ، لا وَلَاءَ عليه، وأُمُّه أُمُّ وَلَدٍ. وإن قال: في نِكَاحٍ. فعَلَى الوَلَدِ الوَلَاءُ؛ لأنَّه مَسَّهُ رِقٌّ، والأَمَّةُ قِنٌّ؛ لأنَّها عَلِقَتْ بمَمْلُوكٍ. وإن قال: بِوَطْءِ شُبْهَةٍ. فالوَلَدُ حُرُّ الأَصْلِ، والأَمَةُ قِنٌّ؛ لأنَّها عَلِقَتْ به (٥٠) في غير مِلْكٍ. وإن ادَّعَتِ الأُخْرَى أنَّها التي اسْتَوْلَدَها، فالقولُ قولُه مع يَمِينِه؛ لأنَّ الأَصْلَ عَدَمُ الاسْتِيلَادِ، فأَشْبَهَ ما لو ادَّعَتْ ذلك من غير إِقْرَارِه بشيءٍ، فإذا حَلَفَ رَقَّتْ ورَقَّ وَلَدُها، وإذا ماتَ وَرِثَهُ وَلَدُه المُقَرُّ به. وإن كانت أمَةً قد صارَتْ أُمَّ وَلَدٍ عَتَقَتْ أيضًا، وإن لم تَصِرْ أُمَّ وَلَدٍ عَتَقَتْ على وَلَدِها إن كان هو الوارِثَ وَحْدَه، وإن كان معه غيرُه عَتَقَ منها بِقَدْرِ ما مَلَكَ. فإن ماتَ قبلَ أن يُبَيِّنَ، قامَ وَارِثُه مَقَامَهُ في البَيَانِ؛ لأنَّه يَقُومُ مَقَامَهُ في إلْحاقِ النَّسَبِ وغيرِه، فإذا بَيَّنَ كان كما لو بَيَّنَ المَوْرُوثُ، وإن لم يَعْلَم الوارِثُ كَيْفِيَّةَ الاسْتِيلَادِ، ففى الأَمَةِ وَجْهَانِ؛ أحدُهما، يكونُ رَقِيقًا؛ لأنَّ الرِّقَ الأَصْلُ، فلا يَزُولُ بالاحْتِمَالِ. والثانى يُعْتَقُ؛ لأنَّ الظَّاهِرَ أنَّها وَلَدَتْهُ في مِلْكِه؛ لأنَّه أقَرَّ بِوَلَدِها وهى في مِلْكِه. وهذا مَنْصُوصُ الشّافِعِىِّ. فإن لم يكُنْ وارِثٌ، أو كان وارِثٌ فلم يُعَيِّنْ، عُرِضَ [على القافَةِ] (٥١)، فإن أَلْحَقَتْ به أحَدَهُما، ثَبَتَ نَسَبُه، وكان حُكْمُه كما لو عَيَّنَ الوارِثُ، فإن لم تكُنْ قَافَةٌ، أو كانتْ فلم تَعْرِفْ، أُقْرِعَ بين الوَلَدَيْنِ، فَيَعْتِقُ أحَدُهما بالقُرْعَةِ؛ لأنَّ لِلْقُرْعَةِ مَدْخَلًا في إِثْبَاتِ الحُرِّيَّةِ. وقِيَاسُ المَذْهَبِ ثُبُوتُ نَسَبِه ومِيرَاثِه، على ما ذَكَرْنا في التي قَبْلَها. وقال الشّافِعِىُّ: لا يَثْبُتُ نَسَبٌ ولا مِيرَاثٌ. واخْتَلَفُوا في المِيرَاثِ، فقال المُزَنِىُّ: يُوقَفُ نَصِيبُ ابنٍ (٥٢)؛ لأنَّنا تَيَقَّنَّا ابْنًا وارِثًا. ولهم وَجْهٌ آخَرُ: لا يُوقَفُ شيءٌ؛ لأنَّه لا يُرْجَى انْكِشَافُه. وقال أبو حنيفةَ: يُعْتَقُ من كل واحِدٍ نِصْفُه، ويُسْتَسْعَى في باقِيه، ولا يَرِثَانِ. وقال ابنُ أبي لَيْلَى مثلَ ذلك، إلَّا أنَّه يَجْعَلُ المِيرَاثَ بينهما نِصْفَيْنِ، ويَدْفَعَانِه في سِعَايَتِهما. والكَلَامُ على قِسْمَةِ الحُرِّيَّةِ والسِّعَايَةِ يَأْتِى في (٥٣) العِتْقِ، إن شاءَ اللهُ تعالى.
(٥٠) سقط من: الأصل.(٥١) في م: "للقافة".(٥٢) في الأصل: "ابنه".(٥٣) في الأصل زيادة: "باب".