857 - Frage: Er sagte: (Und ebenso, wenn er eine Schuld gegenüber seinem Vater anerkennt, so ist er von der Schuld in Höhe seines Erbes verpflichtet.)
Das Fazit dazu ist: Wenn der Erbe eine Schuld gegenüber seinem Verstorbenen anerkennt, so wird seine Anerkennung ohne Widerspruch, den wir kennen, akzeptiert. Dies bezieht sich auf den Nachlass des Verstorbenen, so als hätte der Verstorbene diese vor seinem Tod anerkannt. Wenn er keinen Nachlass hinterlassen hat, wird der Erbe zu nichts verpflichtet; denn er ist nicht zur Erfüllung dessen Schuld verpflichtet, wenn er (der Verstorbene) zu Lebzeiten zahlungsunfähig war, und ebenso verhält es sich, wenn er verstorben ist. Wenn er einen Nachlass hinterlassen hat, bezieht sich die Schuld darauf. Wenn der Erbe es vorzieht, diesen zur Begleichung der Schuld auszuhändigen, ist er nur dazu verpflichtet. Wenn er es vorzieht, ihn freizukaufen und die Schuld aus seinem eigenen Vermögen zu tilgen, so steht ihm dies zu, und er ist zum Geringeren der beiden Werte verpflichtet, entweder dem Wert des Nachlasses oder der Höhe der Schuld, ähnlich wie bei einem Täter, der eine Straftat begangen hat. Wenn es nur einen Erben gibt, ist das Urteil so, wie wir es erwähnt haben. Wenn es zwei oder mehr Erben gibt und die Schuld durch die Anerkennung des Verstorbenen, durch Beweise oder durch die Anerkennung aller Erben feststeht, so verhält es sich ebenso. Wenn die Erben wählen, den Nachlass zu nehmen und die Schuld aus ihrem Vermögen zu begleichen, so lastet auf jedem von ihnen ein Teil der Schuld entsprechend seinem Erbe. Wenn einer von ihnen eine Schuld anerkennt, ist er in Höhe seines Erbes zur Begleichung der Schuld verpflichtet, und er hat die Wahl, seinen Anteil an der Schuld zu übergeben oder ihn freizukaufen. Wenn er dies von der Schuld bemisst, so ist er, wenn sie zu zweit sind, zur Hälfte verpflichtet, und wenn sie zu dritt sind, zu einem Drittel. Dies vertraten An-Nacha'i, Al-Hasan, Al-Hakam, Ishaq, Abu 'Ubayd, Abu Thawr und Asch-Schafi'i in einer seiner zwei Ansichten. Die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y) sagten: Er ist zur gesamten Schuld verpflichtet oder zu seinem gesamten Erbe. Dies ist die letzte der beiden Ansichten von Asch-Schafi'i, zu der er nach seiner früheren, unserer Ansicht entsprechenden Aussage zurückgekehrt ist; denn die Schuld haftet am Nachlass, und der Erbe hat kein Anrecht darauf, außer dem, was nach der Schuld übrig bleibt, aufgrund der Aussage Allahs des Erhabenen: {nach einer Verfügung, die er trifft, oder einer Schuld} (1). Und weil er sagt: Was der Leugnende genommen hat, hat er (2) ohne Anspruch genommen. Er war also ein widerrechtlicher Aneigner (Ghasib), weshalb die Schuld an dem verbliebenen Nachlass haftet, so als hätte ein Fremder diesen widerrechtlich angeeignet. Unsere Begründung ist, dass er keinen Anspruch auf mehr als die Hälfte des Erbes hat, also ist er nicht zu mehr als der Hälfte der Schuld verpflichtet, so als hätte sein Bruder (den Anteil) anerkannt. Und weil es sich um eine Anerkennung handelt, die seinen Anteil und den Anteil seines Bruders betrifft, so ist er nur zu dem verpflichtet, was auf ihn entfällt.
(1) Sure an-Nisa, 12. (2) Fehlt in der Vorlage.
٨٥٧ - مسألة؛ قال: (وَكَذلِكَ إنْ أقَرَّ بِدَيْنٍ عَلَى أَبِيه، لَزِمَهُ مِنَ الدَّيْنِ بِقَدْرِ مِيرَاثِهِ)
وجُمْلَةُ ذلك أنَّ الوارِثَ إذا أقَرَّ بدَيْنٍ على مَوْرُوثِه، قُبِلَ إِقْرَارُه. بغير خِلَافٍ نَعْلَمُه. ويَتَعَلَّقُ ذلك بِتَرِكَةِ المَيِّتِ، كما لو أقَرَّ به المَيِّتُ قبلَ مَوْتِه، فإن لم يَخْلُفْ تَرِكَةً، لم يُلْزَم الوارِثُ بشيءٍ؛ لأنَّه لا يَلْزَمُه أدَاءُ دَيْنِه إذا كان حَيًّا مُفْلِسًا، فكذلك إذا كان مَيِّتًا. وإن خَلَفَ تَرِكَةً، تَعَلَّقَ الدَّيْنُ بها، فإن أحَبَّ الوارِثُ تَسْلِيمَها في الدَّيْنِ، لم يَلْزَمْهُ إلَّا ذلك، وإن أحَبَّ اسْتِخْلَاصَها وإِيفَاءَ الدَّيْنِ من مالِه، فله ذلك، ويَلْزَمُه أقَلُّ الأَمْرَيْنِ من قِيمَتِها أو قَدْرِ الدَّيْنِ بمَنْزِلَةِ الجانِى. وإن كان الوارِثُ واحِدًا، فحُكْمُه ما ذَكَرْنا. وإن كانا اثْنَيْنِ أو أكْثَرَ، وثَبَتَ الدَّيْنُ بإِقْرَارِ المَيِّتِ، أو بَيِّنَةٍ، أو إِقْرَارِ جَمِيعِ الوَرَثَةِ، فكذلك. وإذا اخْتارَ الوَرَثَةُ أخْذَ التَّرِكَةِ وقَضَاءَ الدَّيْنِ من أمْوَالِهِم، فعلى كلِّ واحدٍ منهم من الدَّيْنِ بِقَدْرِ مِيرَاثِه. وإن أقَرَّ أحَدُهم، لَزِمَهُ من الدَّيْنِ بِقَدْرِ مِيرَاثِه، والخِيَرَةُ إليه في تَسْلِيمِ نَصِيبِه في الدَّيْنِ أو اسْتِخْلَاصِه. وإذا قَدَّرَهُ من الدَّيْنِ، فإن كانا اثْنَيْنِ، لَزِمَهُ النِّصْفُ، وإن كانوا ثَلَاثَةً، فعليه الثُّلُثُ. وبهذا قال النَّخَعِىُّ، والحَسَنُ، والحَكَمُ، وإسحاقُ، وأبو عُبَيْدٍ، وأبو ثَوْرٍ، والشّافِعِىُّ في أحَدِ قَوْلَيْهِ. وقال أصْحابُ الرَّأْىِ: يَلْزَمُه جَمِيعُ الدَّيْنِ، أو جَمِيعُ مِيرَاثِه. وهذا آخِرُ قَوْلَىِ الشَّافِعِىِّ رَجَعَ إليه بعد قَوْلِه كَقَوْلِنا؛ لأنَّ الدَّيْنَ يَتَعَلَّقُ بِتَرِكَتِه، فلا يَسْتَحِقُّ الوارِثُ منها إلَّا ما فَضَلَ من الدَّيْنِ؛ لِقَوْلِ اللَّه تعالى: {مِنْ بَعْدِ وَصِيَّةٍ يُوصَى بِهَا أَوْ دَيْنٍ} (١). ولأنَّه يقولُ: ما أخَذَهُ المُنْكِرُ أخَذَهُ (٢) بغيرِ اسْتِحْقَاقٍ. فكان غاصِبًا، فتَعَلَّقَ الدَّيْنُ بما بَقِىَ من التَّرِكَةِ, كما لو غَصَبَهُ أجْنَبِىٌّ. ولَنا، أنَّه لا يَسْتَحِقُّ أَكْثَرَ من نِصْفِ المِيرَاثِ، فلا يَلْزَمُه أكْثَرُ من نِصْفِ الدَّيْنِ، كما لو أقَرَّ أَخُوهُ، ولأنَّه إِقْرَارٌ يَتَعَلَّقُ بِحِصَّتِه وحِصَّةِ أَخِيه، فلا يَجِبُ عليه إلَّا ما يَخُصُّه،
(١) سورة النساء ١٢.(٢) سقط من: الأصل.