Dies ist wie das Anerkennen eines Vermächtnisses oder das Anerkennen eines der beiden Teilhaber bezüglich des Vermögens der Teilhaberschaft. Zudem handelt es sich um einen Rechtsanspruch, der, wenn er durch Beweise, die Aussage des Verstorbenen oder die Anerkennung aller Erben bestätigt worden wäre, nur zur Hälfte verpflichten würde; daher verpflichtet er durch seine eigene Anerkennung nicht zu mehr als der Hälfte, genau wie bei einem Vermächtnis. Ferner wird sein Zeugnis bezüglich der Schuld gemeinsam mit einem anderen akzeptiert; wenn er zu mehr als seinem Anteil verpflichtet wäre, würde sein Zeugnis nicht akzeptiert werden, da er dadurch einen Nutzen für sich selbst herbeiführen würde.
Abschnitt: Wenn zwei Männer ein Haus beanspruchen, das ihnen gemeinsam gehört, und sie es aufgrund eines Grundes besitzen, der eine Teilhaberschaft erfordert, etwa wenn sie sagen: „Wir haben es geerbt“ oder „Wir haben es gemeinsam gekauft“, und der Beklagte daraufhin die Hälfte davon für einen von ihnen anerkennt, so steht dies beiden gemeinsam zu, da sie beide anerkannt haben, dass das Haus ihnen zu gleichen Teilen (muscha'a) gehört. Wenn also ein widerrechtlicher Aneigner die Hälfte davon wegnimmt, so geschieht dies auf Kosten beider, und der Rest gehört ihnen gemeinsam. Wenn sie jedoch nichts beansprucht haben, das eine Teilhaberschaft impliziert, sondern jeder von ihnen die Hälfte davon beansprucht hat, und er (der Beklagte) für einen von ihnen das anerkennt, was dieser beansprucht hat, so ist der andere nicht daran beteiligt und muss den Streit mit ihm führen, da sie keine Teilhaberschaft anerkannt haben. Wenn er jedoch für einen von ihnen das Ganze anerkennt und derjenige, für den anerkannt wurde, den anderen zur Hälfte anerkennt, so händigt er es ihm aus. Ebenso, wenn sein Anerkenntnis dazu bereits zuvor erfolgt ist, ist es verpflichtend, die Hälfte an ihn auszuhändigen, da derjenige, in dessen Hand es sich befindet, dies für ihn anerkannt hat, wodurch er in die gleiche Position wie er gelangt. Somit steht es demjenigen zu, für den er anerkennt. Wenn er den anderen nicht anerkannt hat und er (der Kläger) das Ganze oder mehr als die Hälfte beansprucht, so gehört es ihm. Falls man fragt: „Wie kann er das Ganze besitzen, wenn er nur die Hälfte beansprucht hat?“, so sagen wir: Eine Bedingung für die Gültigkeit einer Anerkennung ist nicht das Vorliegen eines vorherigen Anspruchs; vielmehr gilt: Wann immer ein Mensch etwas anerkennt und derjenige, für den anerkannt wird, dies bestätigt, so ist es rechtlich bindend. Die Bestätigung ist hier für die Hälfte erfolgt, die er zuvor nicht beansprucht hatte. Es ist zulässig, dass er sich auf den Anspruch von eintausend beschränkt hat, weil er dafür einen Beweis hat oder weil die andere Hälfte von ihm anerkannt wurde, weshalb er den Teil beansprucht hat, den er nicht anerkannt hatte. Wenn er ihm das Anerkenntnis für die Hälfte, die er nicht beansprucht hat, nicht bestätigt und er es auch nicht für den anderen anerkennt, so gibt es drei Ansichten: Die erste ist, dass das Anerkenntnis diesbezüglich ungültig ist, da er es für jemanden anerkannt hat, der es nicht beansprucht. Die zweite ist, dass der Richter es aus seiner Hand entzieht.
(3) Fehlt in der Vorlage. (4) In der Vorlage: "die Teilhaberschaft". (5) Fehlt in der Vorlage, A, B. (6) Fehlt in A, B, M. (7) Fehlt in A, B.
كالإِقْرَارِ بالوَصِيَّةِ، وإقْرَارِ أحَدِ الشَّرِيكَيْنِ على مالِ الشَّرِكَةِ، ولأنَّه حَقٌّ لو ثَبَتَ بِبَيِّنَةٍ، أو قَوْلِ المَيِّتِ، أو إقْرَارِ الوَارِثين، لم يَلْزَمْهُ إلَّا نِصْفُه، فلم يَلْزَمْهُ بإِقْرَارِه أَكْثَرُ من نِصْفِه، كالوَصِيَّةِ، ولأنَّ شَهَادَتَهُ بالدَّيْنِ مع غيرِه تُقْبَلُ، ولو لَزِمَهُ أكْثَرُ من حِصَّتِه [لم تُقْبَلْ شَهَادَتُه] (٣)؛ لأنَّه يَجُرُّ بها إلى نَفْسِه نَفْعًا.
فصل: إذا ادَّعَى رَجُلَانِ دارًا بينهما، مَلَكَاهَا بِسَبَبٍ يُوجِبُ الاشْتِرَاكَ (٤)، مثل أن يَقُولَا: وَرِثْناهَا أو ابْتَعْناهَا معا. فأقَرَّ المُدَّعَى عليه بِنِصْفِها لأحَدِهما، فذلك لهما جَمِيعًا؛ لأنَّهما اعْتَرَفا أنَّ الدَّارَ لهما مُشَاعَةً، فإذا غَصَبَ غَاصِبٌ نِصْفَها، كان منهما، والباقِى بينهما، وإن لم يكُونَا ادَّعَيَا شيئا يَقْتَضِى الاشْتِرَاكَ، بل ادَّعَى كلُّ واحِدٍ منهما نِصْفَها، فأقرَّ لأحَدِهما بما ادَّعَاهُ، لم يُشَارِكْهُ الآخَرُ، وكان على خُصُومَتِه؛ لأنَّهما لم يَعْتَرِفَا بالاشْتِرَاكِ، فإن أقَرَّ لأَحَدِهما بالكُلِّ، وكان المُقَرُّ له يَعْتَرِفُ للآخَرِ بالنِّصْفِ، سَلَّمَهُ إليه، وكذلك إن كان قد تَقَدَّمَ إقْرَارُهُ بذلك، وَجَبَ تَسْلِيمُ النِّصْفِ إليه؛ لأنَّ الذي هي في يَدِه قد اعْتَرَفَ له بها، فصَارَ بمَنْزِلَتِه، فيَثْبُتُ لمن يُقِرُّ له، وإن لم يكُنْ اعْتَرَفَ للآخَرِ، وادَّعَى جَمِيعَها، أو ادَّعَى أكْثَرَ من النِّصْفِ، فهو له. فإن قِيلَ: فكَيْفَ يَمْلِكُ جَمِيعَها ولم يَدَّعِ إلَّا نِصْفَها؟ قُلْنا: ليس من شَرْطِ صِحَّةِ الإِقْرَارِ تَقَدُّمُ الدَّعْوَى، بل مَتَى أقَرَّ الإِنْسَانُ بشيءٍ فصَدَّقَهُ المُقَرُّ له، ثَبَتَ، وقد وُجِدَ التَّصْدِيقُ ههُنا في (٥) النِّصْفِ الذي لم يَسْبِقْ دَعْوَاه، ويجوزُ أن يكونَ اقْتَصَرَ على دَعْوَى أَلْفٍ؛ لأنَّ له حُجَّةً به، أو لأنَّ النِّصْفَ الآخَرَ قد اعْتَرَفَ له به، فادَّعَى النِّصْفَ الذي لم يَعْتَرِفْ به. فإن لم يُصَدِّقْهُ في إقْرَارِه بالنِّصْفِ الذي لم يَدَّعِه، ولم يَعْتَرِفْ به لِلآخَرِ، فَفِيه ثلاثةُ أَوْجُهٍ؛ أحدُها: يَبْطلُ الإِقْرَارُ به؛ لأنَّه أقَرَّ به لمن لا (٦) يَدَّعِيه. الثاني، يَنْزِعُهُ الحاكِمُ [من يَدِه] (٧)
(٣) سقط من: الأصل.(٤) في الأصل: "الشركة".(٥) سقط من: الأصل، أ، ب.(٦) سقط من: أ، ب، م(٧) سقط من: أ، ب.