Abschnitt: Wenn er zugunsten eines Erben ein Anerkenntnis ablegt, dieser aber später kein Erbe mehr ist – wie ein Mann, der zugunsten seines Bruders ein Anerkenntnis ablegt, während er selbst noch keine Kinder hat, und ihm dann ein Sohn geboren wird –, so ist sein Anerkenntnis ihm gegenüber nicht gültig. Wenn er hingegen zugunsten von jemandem ein Anerkenntnis ablegt, der zu dem Zeitpunkt kein Erbe ist, dieser aber später zum Erben wird, so ist sein Anerkenntnis ihm gegenüber gültig. Dies ist eine von Ahmad überlieferte Auffassung, gemäß der Erzählung von Ibn Mansur: Wenn er während der Krankheit einer Frau gegenüber eine Schuld anerkennt und sie dann heiratet, ist sein Anerkenntnis zulässig, da er in Bezug auf sie nicht im Verdacht steht. Als ihm die Ansicht von Sufyan in Bezug auf einen Mann vorgetragen wurde, der zwei Söhne hat und während seiner Krankheit zugunsten eines von ihnen eine Schuld anerkennt, der Sohn dann aber stirbt und einen Sohn hinterlässt, während der Vater noch lebt, und der Vater danach stirbt, wurde dies für zulässig befunden. Ahmad sagte: „Es ist nicht zulässig.“ Dies vertrat auch 'Uthman al-Batti. Abu al-Khattab erwähnte eine andere Überlieferung zu diesen beiden Fällen, die unserer Ansicht widerspricht. Dies ist die Auffassung von Sufyan al-Thawri und al-Shafi'i; denn es ist ein Tatbestand, bei dem das Nichtvorhandensein eines Erbanspruchs von Bedeutung ist, daher ist der Zeitpunkt des Todes maßgeblich, wie beim Testament. Unser Gegenargument lautet: Es handelt sich um ein Rechtsgeschäft, bei dem der Verdacht beurteilt wird, daher muss dieser im Moment seines Bestehens berücksichtigt werden und nicht zu einem anderen Zeitpunkt, wie beim Zeugnis. Wenn er zugunsten eines Nicht-Erben ein Anerkenntnis ablegt, ist dieses feststehend und gültig, da es von jemandem ausgeht, der dazu befugt ist und bei dem kein Verdacht vorliegt, womit das Recht begründet wird, und da kein Grund für dessen Aufhebung vorliegt, entfällt es nicht. Wenn er jedoch zugunsten eines Erben ein Anerkenntnis ablegt, ist dieses von Anfang an nichtig, da ein Verdacht damit einhergeht, weshalb es auch nachträglich nicht gültig wird. Zudem handelt es sich um ein Anerkenntnis zugunsten eines Erben, daher ist es nicht gültig, so als ob der Erbanspruch fortbestünde. Wenn er hingegen zugunsten eines Nicht-Erben ein Anerkenntnis ablegt, ist es gültig und bleibt es, so als ob das Fehlen des Erbanspruchs fortbestünde. Was das Testament betrifft, so ist es eine Gabe nach dem Tode, daher ist der Zustand zum Zeitpunkt des Todes maßgeblich, was sich von unserem Fall unterscheidet.
Abschnitt: Wenn er gegenüber einem Erben und einem Fremden ein Anerkenntnis ablegt, ist es gegenüber dem Erben nichtig, aber gegenüber dem Fremden gültig. Es ist jedoch möglich, dass es gegenüber dem Fremden ebenfalls nicht gültig ist, so als wenn jemand ein Zeugnis ablegt, durch das er sich selbst einen Teil des Vorteils sichert – dann wird sein Zeugnis insgesamt nichtig –, oder wie wenn er zugunsten seines Sohnes und eines Fremden aussagt. Abu Hanifa sagte: „Wenn er beiden gegenüber eine Schuld aus einer Gesellschaft anerkennt und der Fremde die Gesellschaft bestätigt, ist das Anerkenntnis gegenüber beiden gültig. Leugnet er sie jedoch, ist es nur gegenüber ihm gültig, nicht aber gegenüber dem Erben.“ Unser Gegenargument lautet: Es ist ein Anerkenntnis gegenüber einem Erben und einem Fremden, daher ist es für den Fremden gültig, nicht jedoch für den Erben, so als ob er es mit zwei verschiedenen Formulierungen ausgesprochen hätte, oder so als ob der Fremde die Gesellschaft geleugnet hätte. Das Anerkenntnis unterscheidet sich vom Zeugnis aufgrund der Stärke des Anerkenntnisses.
(6) Fehlt in: Original. (7) In M: "yastamirr" (es bleibt bestehen). (8) In B: "wa-faraqa" (und er unterschied sich).
فصل: وإن أقَرَّ لِوَارِثٍ، فصارَ غيرَ وارِثٍ كرجلٍ أقَرَّ لأَخِيهِ ولا وَلَدَ له، ثم وُلِدَ له ابْنٌ، لم يَصِحّ إِقْرَارُه له. وإن أقَرَّ لغيرِ وارِثٍ، ثم صارَ وارِثًا، صَحَّ إِقْرَارُه له (٦). نَصَّ عليه أحمدُ، في رِوَايَةِ ابنِ مَنْصُورٍ: إذا أقَرَّ لِامْرَأَةٍ بِدَيْنٍ في المَرَضِ، ثم تَزَوَّجَها، جَازَ إِقْرَارُه؛ لأنَّه غيرُ مُتَّهَمٍ. وحُكِىَ له قولُ سُفْيَانَ في رَجُلٍ له ابْنَانِ، فأقَرَّ لأَحَدِهِمَا بِدَيْنٍ في مَرَضِه، ثم ماتَ الابْنُ، وتَرَكَ ابْنًا، والأَبُ حَىٌّ، ثم ماتَ بعد ذلك، جَازَ إقْرَارُه. فقال أحمدُ: لا يجوزُ. وبهذا قال عثمانُ البَتِّىُّ. وذَكَرَ أبو الخَطَّابِ رِوَايةً أُخْرَى في الصُّورَتَيْنِ مُخَالِفَةً لما قُلْنا. وهو قول سُفْيَانَ الثَّوْرِىّ، والشّافِعِىّ؛ لأنَّه مَعْنًى يُعْتَبَرُ فيه عَدَمُ المِيرَاثِ، فكان الاعْتِبَارُ فيه بِحَالَةِ المَوْتِ، كالوَصِيَّةِ. ولَنا، أنَّه قولٌ تُعْتَبَرُ فيه التُّهْمَةُ، فاعْتُبِرَتْ حالَ وُجُودِه دونَ غيرِه، كالشَّهَادَةِ، ولأنَّه إذا أقَرَّ لغير وارِثٍ، ثَبَتَ الإِقْرَارُ، وصَحَّ؛ لِوُجُودِه من أهْلِه خَالِيًا عن تُهْمَةٍ، فيَثْبُتُ الحَقُّ به، ولم يُوجَدْ مُسْقِطٌ له، فلا يَسْقُطُ. وإذا أقَرَّ لِوَارِثٍ، وَقَعَ باطِلًا؛ لِاقْتِرَانِ التُّهْمَةِ به، فلا يَصِحُّ بعدَ ذلك، ولأنَّه إِقْرَارٌ لِوَارِثٍ، فلم يَصِحَّ، كما لو اسْتَمَرَّ (٧) المِيرَاثُ. وإن أقَرَّ لغيرِ وارِثٍ، صَحَّ، واسْتَمَرَّ، كما لو اسْتَمَرَّ عَدَمُ الإِرْثِ. أمَّا الوَصِيَّةُ، فإنَّها عَطِيَّةٌ بعد المَوْتِ، فاعْتُبِرَتْ فهِا حالَةُ المَوْتِ، بِخِلَافِ مَسْأَلَتِنَا.
فصل: وإن أقَرَّ لِوَارِثٍ وأَجْنَبِىٍّ، بَطَلَ في حَقِّ الوَارِثِ، وصَحَّ في حَقِّ الأَجْنَبِىِّ. ويَحْتَمِلُ أن لا يَصِحَّ في حَقِّ الأَجْنَبِىِّ، كما لو شَهِدَ بِشَهَادَةٍ يَجُرُّ إلى نَفْسِه بعضَها، بَطَلَتْ شَهَادَتُه في الكُلِّ، وكما لو شَهِدَ لِابْنِه وأَجْنَبِىٍّ. وقال أبو حنيفةَ: إن أقَرَّ لهما بِدَيْنٍ من الشَّرِكَةِ، فاعْتَرَفَ الأَجْنَبِىُّ بالشَّرِكَةِ، صَحَّ الإِقْرَارُ لهما، وإن جَحَدَها، صَحَّ له دُونَ الوَارِثِ. ولَنا، أنَّه إِقْرَارٌ لِوَارِثٍ وأَجْنَبِىٍّ، فيَصِحُّ لِلأَجْنَبِىِّ دون الوَارِثِ، كما لو أقَرَّ بِلَفْظَيْنِ، أو كما لو جَحَدَ الأَجْنَبِىُّ الشَّركِةَ. ويُفَارِقُ (٨) الإِقْرَارُ الشَّهَادَةَ؛ لِقُوَّةِ الإِقْرَارِ،
(٦) سقط من: الأصل.(٧) في م: "يستمر".(٨) في ب: "وفارق".