Daher ist die Wahrhaftigkeit ('adala) bei ihm nicht maßgeblich. Wenn er etwas anerkennt, das ihm selbst einen Vorteil bringt, wie die Anerkennung einer Abstammung von einem Wohlhabenden, so wird dies akzeptiert. Wenn er etwas anerkennt, das eine Klage gegen einen anderen beinhaltet, so wird dies hinsichtlich dessen akzeptiert, was ihn selbst betrifft, nicht aber hinsichtlich dessen, was das Vermögen des anderen betrifft. So verhält es sich, wenn er zu seiner Frau sagt: „Ich habe dich für tausend (Dirham) aus der Ehe entlassen (Khul').“ Sie ist durch sein Anerkenntnis geschieden, und ihre Aussage ist maßgeblich, wenn sie den Ersatzanspruch verneint. Wenn er zu seinem Sklaven sagt: „Du hast dich von mir für tausend freigekauft“, so verhält es sich ebenso.
Abschnitt: Das Anerkenntnis eines Kranken gegenüber einem Erben ist nach einer der beiden Überlieferungen gültig. Die andere besagt: Es ist nicht gültig, da es sich um ein Anerkenntnis zugunsten eines Erben handelt, ähnlich einem Anerkenntnis über eine Geldsumme. Die erste Ansicht ist zutreffender, da der Begünstigte zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch kein Erbe ist, daher ist es gültig, so als ob er später nicht zum Erben geworden wäre. Es ist möglich, diese Frage auf jene zurückzuführen, bei der jemand zugunsten eines Nicht-Erben ein Anerkenntnis ablegt und dieser dann zum Erben wird; wer das Anerkenntnis dort für gültig erklärt, erklärt es auch hier für gültig, und wer es dort für nichtig erklärt, tut dies auch hier. Wenn er jedoch seinen Cousin besitzt und während seiner Krankheit anerkennt, dass er ihn bereits zu seinen Lebzeiten (in gesundem Zustand) freigelassen hat, und jener sein nächster Agnatenverwandter ist, so ist er frei und erbt ihn nicht; denn die Anerkennung seines Erbrechts würde die Nichtigkeit des Anerkenntnisses seiner Freiheit zur Folge haben, und wenn die Freiheit für nichtig erklärt wird, entfällt der Erbanspruch. So wäre die Anerkennung seines Erbrechts der Grund für die Aufhebung seines Erbrechts geworden, also haben wir das Erbrecht allein aufgehoben. Es ist möglich, dass er dennoch erbt, da er zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses kein Erbe war, daher ist sein Anerkenntnis ihm gegenüber gültig, wie im vorherigen Fall.
Abschnitt: Das Anerkenntnis eines Kranken über die Schwängerung einer Sklavin ist gültig, da er darüber verfügen kann, also verfügt er auch über die Befugnis, dies anzuerkennen. Ebenso verhält es sich mit allem, worüber er verfügen kann; darüber kann er auch ein Anerkenntnis ablegen. Wenn er dies anerkennt und dann stirbt, und er dabei klarstellt, dass er sie während seines Besitzes schwängerte, so ist sein Kind von freiem Ursprung und die Mutter eine Umm al-Walad (Mutter eines Kindes), die aus dem Stammvermögen freigelassen wird. Wenn er sagt: „Aus meiner Ehe“ oder „aus einem Beischlaf im Irrtum (Shubha)“, so wird die Sklavin nicht zur Umm al-Walad, aber das Kind wird frei. Wenn es aus einer Ehe stammte, so unterliegt es dem Wala'-Recht (Klientelverhältnis), da es mit Sklaverei in Berührung kam. Wenn er sagt: „Aus einem Beischlaf im Irrtum“, wird die Sklavin nicht zur Umm al-Walad. Wenn der Grund nicht klargestellt wurde, so bleibt die Sklavin Eigentum, da der Grundzustand die Sklaverei ist und der Grund für die Freiheit nicht feststeht. Es ist möglich, dass sie zur Umm al-Walad wird, da das Offensichtliche die Schwängerung in seinem Besitz ist, weil sie seine Sklavin ist und die Geburt stattgefunden hat, und es gibt kein Wala'-Recht für das Kind, da der Grundzustand dessen Nichtvorhandensein ist, was also nur durch einen Beweis festzustellen wäre.
(9) In B und M: "wa-yasihh" (und es ist gültig). (10) In A und B: "mufdiyan" (führend zu). (11) In B: "fa-asqat" (so ließ er entfallen). (12) Fehlt in: A.
ولذلك لا تُعْتَبَرُ فيه العَدَالَةُ. ولو أَقَرَّ بشيءٍ له فيه نَفْعٌ، كالإِقْرَارِ بِنَسَبِ مُوسِرٍ، قُبِلَ. ولو أقَرَّ بشيءٍ يَتَضَمَّنُ دَعْوَى على غيرِه، قُبِلَ فيما عليه دون مالَه. كما لو قال لِامْرَأَتِه: خَلَعْتُكِ على أَلْفٍ. بانَتْ بإِقْرَارِه، والقولُ قولُها في نَفْىِ العِوَضِ. وإن قال لِعَبْدِه: اشْتَرَيْتَ نَفْسَكَ مِنِّى بِأَلْفٍ. فكذلك.
فصل: ويَصِحُّ إِقْرَارُ المَرِيض بوَارِثٍ، في إِحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ. والأُخْرَى، لا يَصِحُّ؛ لأنَّه إِقْرَارٌ لِوَارِثٍ، فأَشْبَه الإِقْرَارَ له بمالٍ. والأَوَّلُ أصَحُّ؛ لأنَّه عند الإِقْرَارِ غيرُ وَارِثٍ، فصَحَّ (٩). كما لو لم يَصِرْ وَارِثًا، ويُمْكِنُ بنَاءُ هذه المَسْأَلَةِ على ما إذا أقَرَّ لغيرِ وارِثٍ ثم صَارَ وَارِثًا، فمَن صَحَّحَ الإِقْرَارَ ثَمَّ، صَحَّحَهُ ههُنَا، ومن أَبْطَلَهُ، أَبْطَلَهُ. وإن مَلَكَ ابنَ عَمِّهِ، فأقَرَّ في مَرَضِه أنَّه كان أَعْتَقَهُ في صِحَّتِه، وهو أَقْرَبُ عَصَبَتِه، عَتَقَ، ولم يَرِثْهُ؛ لأنَّ تَوْرِيثَهُ يُوجِبُ إِبْطَالَ الإِقْرَارِ بِحُرِّيَّتِه، وإذا بَطَلَتِ الحُرِّيَّةُ سَقَطَ الإِرْثُ، فصَارَ تَوْرِيثُه سَبَبًا (١٠) إلى إسْقَاطِ تَوْرِيثِه، فأَسْقَطْنَا (١١) التَّوْرِيثَ وَحْدَه. ويَحْتَمِلُ أن يَرِثَ؛ لأنَّه حين الإِقْرارِ غيرُ وارِثٍ، فصَحَّ إِقْرَارُه له (١٢)، كالمَسْأَلَةِ قَبْلَها.
فصل: ويَصِحُّ الإِقْرَارُ من المَرِيضِ بإِحْبَالِ الأَمَةِ؛ لأنَّه يَمْلِكُ ذلك، فمَلَكَ الإِقْرَارَ به. وكذلك كلُّ ما مَلَكَه مَلَكَ الإِقْرَارَ به. فإذا أقَرَّ بذلك، ثم ماتَ، فإن بَيَّنَ أنَّه اسْتَوْلَدَها في مِلْكِه، فوَلَدُه حُرُّ الأَصْلِ، وأُمُّه أُمُّ وَلَدٍ، تَعْتِقُ من رَأْسِ المالِ. وإن قال: من نِكَاحِه، أو وَطْءِ شُبْهَةٍ. لم تَصِر الأَمَةُ أُمَّ وَلَدٍ وعَتَقَ الوَلَدُ، فإن كان من نِكَاحٍ فعليه الوَلَاءُ؛ لأنَّه مَسَّهُ رِقٌّ، وإن قال: من وَطْءِ شُبْهَةٍ. لم تَصِر الأَمَةُ أُمِّ وَلَدٍ. وإن لم يَتَبَيَّن السَّبَبُ، فالأَمَةُ مَمْلُوكَةٌ؛ لأنَّ الأَصْلَ الرِّقُّ، ولم يَثْبُتْ سَبَبُ الحُرِّيَّةِ. ويَحْتَمِلُ أن تَصِيرَ أُمَّ وَلَدٍ؛ لأنَّ الظَّاهِرَ اسْتِيلَادُها في مِلْكِه، من قِبَلِ أنَّها مَمْلُوكَتُه، والوِلَادَةُ
(٩) في ب، م: "ويصح".(١٠) في أ، ب: "مفضيا".(١١) في ب: "فأسقط".(١٢) سقط من: أ.