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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 337

Übersetzung · DE

Anerkenntnis an eine Sache geknüpft, die nicht bekannt ist, daher ist es nicht aufgehoben. Wenn er sagt: „Du hast bei mir eintausend zu fordern, wenn du willst“ oder „wenn Zaid will“, so ist das Anerkenntnis nicht gültig. Der Richter sagte: Es ist gültig; denn er hat es mit etwas folgen lassen, das es aufhebt, also ist das Anerkenntnis gültig, ohne das, was es aufhebt, wie beim Ausschluss des Ganzen oder wie wenn er sagt: „so Allah will“. Wir entgegnen: Er hat es an eine Bedingung geknüpft, deren Eintritt erkennbar ist, daher ist es nicht gültig, so wie wenn er sagt: „Er hat bei mir eintausend zu fordern, falls Soundso dies bezeugt.“ Dies liegt daran, dass ein Anerkenntnis die Nachricht über ein bereits bestehendes Recht ist, daher kann es nicht an eine zukünftige Bedingung geknüpft werden. Dies unterscheidet sich von der Bedingung, die an den Willen Allahs des Erhabenen geknüpft ist, denn der Wille Allahs des Erhabenen wird in der Rede zur Segensbitte, als Verbindung und als Überlassung an Allah den Erhabenen angeführt, nicht zur Bedingungsstellung, wie das Wort Allahs des Erhabenen: „Ihr werdet ganz gewiss die heilige Moschee betreten, wenn Allah will, in Sicherheit, mit geschorenen Häuptern“ (Sure Al-Fath 27). Allah wusste bereits, dass sie zweifellos eintreten würden. Und die Menschen sagen: „Wir haben gebetet, so Allah will“, obwohl sie sich ihrer Gebete sicher sind; dies ist anders als der Wille eines Menschen. Zweitens: Der Wille Allahs des Erhabenen ist nicht bekannt, es sei denn durch das Eintreten der Sache, daher ist es nicht möglich, die Sache von ihrem Bestehen abhängig zu machen. Der Wille eines Menschen hingegen kann erkannt werden, daher ist es möglich, ihn zur Bedingung zu machen. Die Sache hängt dann von deren Eintritt ab, und die Vergangenheit kann nicht davon abhängig gemacht werden, also ist es zwingend, die Angelegenheit hier auf die Zukunft zu beziehen, sodass es ein Versprechen und kein Anerkenntnis ist. Wenn er sagt: „Ich habe dir verkauft, so Allah will“ oder „Ich habe dich verheiratet, so Allah will“, so sagte Abu Ishaq ibn Shaqla: Ich kenne keinen Widerspruch darin, dass, wenn zu ihm gesagt wird: „Hast du diese Ehe angenommen?“, und er sagt: „Ja, so Allah will“, die Ehe dadurch zustande gekommen ist. Abu Hanifa sagte: Wenn er sagte: „Ich habe dir für eintausend verkauft, wenn du willst“, und er sagte: „Ich habe gewollt und angenommen“, so ist dies gültig; denn diese Bedingung gehört zu den Erfordernissen des Vertrages und seinen Notwendigkeiten, denn wenn das Angebot des Verkäufers vorliegt, liegt die Annahme beim Willen und der Wahl des Käufers. Wenn er sagt: „Er hat bei mir zweitausend zu fordern, wenn Soundso ankommt“, so verpflichtet ihn dies nicht; denn er hat es nicht zum jetzigen Zeitpunkt anerkannt, und was ihn zum jetzigen Zeitpunkt nicht verpflichtet, wird auch beim Eintritt der Bedingung nicht zur Verpflichtung.

Anmerkungen

(19) Sure Al-Fath 27. (20) In B: "wa-qawl" (und das Wort). (21) Im Original: "alf" (eintausend). Fehlt in: A.

Arabisch (Quelle)

الإِقْرَارِ على أمْرٍ لا يُعْلَمُ، فلم يَرْتَفِعْ. وإن قال: لَكَ عَلَىَّ أَلْفٌ، إن شِئْتَ، أو إن شَاءَ زَيْدٌ. لم يَصِحَّ الإِقْرَارُ. وقال القاضي: يَصِحُّ؛ لأنَّه عَقَّبَهُ بما يَرْفَعُه، فصَحَّ الإِقْرَارُ دُونَ ما يَرْفَعُه، كاسْتِثْنَاءِ الكُلِّ، وكما لو قال: إن شَاءَ اللهُ. ولَنا، أنَّه عَلَّقَهُ على شَرْطٍ يُمْكِنُ عِلْمُه، فلم يَصِحَّ، كما لو قال: له عَلَىَّ أَلْفٌ، إن شَهِدَ بها فُلَانٌ. وذلك لأنَّ الإِقْرَارَ إِخْبَارٌ بِحَقٍّ سابِقٍ، فلا يَتَعَلَّقُ على شَرْطٍ مُسْتَقْبَلٍ. ويُفَارِقُ التَّعْلِيقَ على مَشِيئَةِ اللهِ تعالى، فإنَّ مَشِيئَةَ اللهِ تعالى تُذْكَرُ في الكَلَامِ تَبَرُّكًا وَصِلَةً وتَفْوِيضًا إلى اللَّه تعالى، لا لِلاشْتِرَاطِ، كقَوْلِ اللهِ تعالى: {لَتَدْخُلُنَّ الْمَسْجِدَ الْحَرَامَ إِنْ شَاءَ اللَّهُ آمِنِينَ مُحَلِّقِينَ رُءُوسَكُمْ} (١٩). وقد عَلِمَ اللهُ أنَّهم سَيَدْخُلُونَ بغير شَكٍّ. ويقولُ (٢٠) الناسُ: صَلَّيْنَا إن شَاءَ اللهُ تعالى. مع تَيَقُّنِهِمْ صَلَاتَهُم، بِخِلَافِ مَشِيئَةِ الآدَمِىِّ. الثاني، أنَّ مَشِيئَةَ اللهِ تعالَى لا تُعْلَمُ إلَّا بِوُقُوعِ الأَمْرِ، فلا يُمْكِنُ وَقْفُ الأَمْرِ على وُجُودِها، ومَشِيئَةُ الآدَمِىِّ يُمْكِنُ العِلْمُ بها، فيُمْكِنُ جَعْلُها شَرْطًا. يَتَوَقَّفُ الأَمْرُ على وُجُودِهَا، والماضِى لا يمْكِنُ وَقْفُه، فيَتَعَيَّنُ حَمْلُ الأَمْرِ ههُنا على المُسْتَقْبَلِ، فيكونُ وَعْدًا لا إِقْرَارًا. وإن قال: بِعْتُكَ إن شاءَ اللهُ تعالى، أو زَوَّجْتُكَ إن شاءَ اللهُ تعالى. فقال أبو إسحاقَ بن شَاقْلَا: لا أعْلَمُ خِلَافًا عنه في أنَّه إذا قِيلَ له: قَبِلْتَ هذا النِّكَاحَ؟ فقال: نعم إن شاءَ اللَّه تعالى. أنَّ النِّكَاحَ وَقَعَ به. قال أبو حنيفةَ: ولو قال: بِعْتُكَ بأَلْفٍ إن شِئْتَ. فقال: قد شِئْتُ وقَبِلْتُ. صَحَّ؛ لأنَّ هذا الشَّرْطَ من مُوجِبِ العَقْدِ ومُقْتَضَاهُ، فإنَّ الإِيجَابَ إذا وُجِدَ من البائِعِ كان القَبُولُ إلى مَشِيئَةِ المُشْتَرِى واخْتِيَارِه. وإن قال: له عَلَىَّ ألْفَانِ (٢١) إن قَدِمَ فُلَانٌ. لم يَلْزَمْهُ؛ لأنَّه لم يُقِرَّ بها في الحالِ، وما لا يَلْزَمُه في الحالِ، لا يَصِيرُ واجِبًا عند

Anmerkungen

(١٩) سورة الفتح ٢٧.(٢٠) في ب: "وقول".(٢١) في الأصل: "ألف". وسقط من: أ.

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