„oder wiege sie ab“ oder „sie ist einwandfrei“. Diesbezüglich gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, es sei kein Anerkenntnis, da sich das Attribut auf den Anspruchsteller bezieht, ohne dass er die Verpflichtung dazu anerkannt hätte. Es ist zudem möglich, dass er ihm das, was er beansprucht, gibt, ohne dass es eine Verpflichtung seinerseits wäre; daher ist es bei seiner Aufforderung, es entgegenzunehmen, wahrscheinlicher, dass daraus keine Verpflichtung folgt. Die zweite Ansicht besagt, dass es ein Anerkenntnis darstellt, da sich das Pronomen auf das Vorherige bezieht. Wenn er sagt: „Er hat bei mir eintausend zu fordern, wenn der Monatsanfang kommt“ oder „Wenn der Monatsanfang kommt, so hat er bei mir eintausend zu fordern“, so sagten unsere Gelehrten: Das Erste ist ein Anerkenntnis, das Zweite ist kein Anerkenntnis. Dies ist so von Asch-Schafi'i überliefert, da er im ersten Fall mit dem Anerkenntnis begann und dies dann mit etwas fortsetzte, das dessen Aufhebung nicht zwingend erfordert, denn sein Ausspruch: „Wenn der Monatsanfang kommt“, könnte auch den Zeitpunkt der Fälligkeit meinen, und ein Anerkenntnis wird nicht durch eine unklare Angelegenheit hinfällig. Im zweiten Fall begann er jedoch mit der Bedingung, [und knüpfte daran einen Ausdruck], der sowohl als Anerkenntnis als auch als Versprechen taugt; daher ist es bei dieser Zweideutigkeit kein Anerkenntnis. Es besteht auch die Möglichkeit, dass es keinen Unterschied zwischen beiden gibt, da das Voranstellen oder Nachstellen der Bedingung gleich ist; somit gibt es für beide Fälle zwei Ansichten.
(29) In M gibt es die Ergänzung: „und das zweite ist kein Anerkenntnis“. (30) In B: „und knüpfte daran einen Ausdruck“.
أو اتَّزِنْها، أو هي صِحَاحٌ. ففيه وَجْهَانِ؛ أحَدُهما ليس بإِقْرَارٍ؛ لأنَّ الصِّفَةَ تَرْجِعُ إلى المُدَّعِى، ولم يُقِرَّ بِوُجُوبِه، ولأنَّه يَجوزُ أن يُعْطِيَهُ ما يَدَّعِيهِ من غيرِ أن يكونَ وَاجِبًا عليه، فأمْرُهُ بِأَخْذِهَا أَوْلَى أن لا يَلْزَمَ منه الوُجُوبُ. والثانى، يكونُ إِقْرَارًا؛ لأنَّ الضَّمِيرَ يَعُودُ إلى ما تَقَدَّمَ. وإن قال: له عَلَىَّ أَلْفٌ إذا جاءَ رَأْسُ الشَّهْرِ. أو إذا جاءَ رَأْسُ الشَّهْرِ فلَهُ عَلَىَّ أَلْفٌ. فقال أصْحَابُنَا: الأَوَّلُ إِقْرَارٌ، والثانى ليس بإِقْرَارٍ. وهذا مَنْصُوصُ الشّافِعِىِّ؛ لأنَّه في الأَوَّلِ بَدَأَ بالإِقْرَارِ (٢٩)، ثم عَقَّبَهُ بما لا يَقْتَضِى رَفْعَهُ، لأنَّ قولَه: إذا جَاءَ رَأْسُ الشَّهْرِ. يَحْتَمِلُ أنَّه أرَادَ المَحلَّ، فلا يَبْطُلُ الإِقْرَارُ بأَمْرٍ مُحْتَمِلٍ، وفى الثاني بَدَأَ بالشَّرْطِ [فعَلَّقَ عليه لَفْظًا] (٣٠) يَصْلُحُ للإقْرَارِ ويَصْلُحُ لِلْوَعْدِ، فلا يكونُ إِقْرَارًا مع الاحْتِمَالِ. ويَحْتَمِلُ أنَّه لا فَرْقَ بينهما؛ لأنَّ تَقْدِيمَ الشَّرْطِ وتَأْخِيرَه سَوَاءٌ، فيكونُ فيهما جميعا وَجْهَانِ.
(٢٩) في م زيادة: "والثانى ليس بإقرار".(٣٠) في ب: "فتعلق عليه لفظ".