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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 33Abschnitt

Übersetzung · DE

Durchgangsstraße. Unser Standpunkt ist, dass dies eine bauliche Maßnahme im Luftraum des Eigentums einer bestimmten Gruppe von Menschen ist, was dem ähnelt, als hätte man darin kein Haus. Wir räumen die Grundlage, auf der sie den Analogieschluss aufbauten, nicht ein. Wenn die Bewohner der Gasse dies gestatten, ist es zulässig; denn das Recht liegt bei ihnen, daher ist es mit ihrer Erlaubnis erlaubt, so wie wenn der Eigentümer eine einzige Person wäre. Wenn man sich mit den Bewohnern der Gasse gegen eine bekannte Entschädigung darauf einigt, ist es zulässig. Der Qadi und die Gefährten von al-Shafi'i sagten: Es ist nicht zulässig, weil es ein Verkauf des Luftraums ohne den Grundbesitz ist. Unser Standpunkt ist, dass er dort mit ihrer Erlaubnis baut, also ist es zulässig, genau wie wenn sie es ihm ohne Entschädigung gestattet hätten; und weil es ihr Eigentum ist, dürfen sie eine Entschädigung dafür verlangen, wie für den Grundbesitz. Wenn dies feststeht, ist es nur unter der Bedingung zulässig, dass das Maß dessen, was man nach außen führt, sowohl in der Ausdehnung als auch in der Höhe bekannt ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass man es in das Eigentum einer bestimmten Person führt; es ist ohne deren Erlaubnis nicht zulässig, aber mit deren Erlaubnis gegen Entschädigung oder ohne diese zulässig, sofern das Maß bekannt ist. Allah weiß es am besten.

Abschnitt: Es ist nicht gestattet, auf einer öffentlichen Durchgangsstraße einen Brunnen für sich selbst zu graben, unabhängig davon, ob man ihn für Regenwasser anlegt, um daraus Wasser zum eigenen Nutzen zu fördern, oder für einen anderen Zweck; dies aufgrund dessen, was wir zuvor erwähnt haben. Wenn man ihn jedoch für die Muslime und deren Nutzen oder zum Nutzen der Straße graben will – etwa damit die Menschen aus dessen Wasser schöpfen können, Passanten daraus trinken oder damit Regenwasser von der Straße hineinfließt – so müssen wir dies prüfen: Ist die Straße eng, oder gräbt man ihn an einer Stelle, an der Menschen vorbeigehen, sodass zu befürchten ist, dass ein Mensch oder ein Tier hineinfällt oder der Durchgang für sie eingeengt wird, so ist dies nicht zulässig; denn der Schaden ist größer als der Nutzen. Wenn man ihn jedoch in einer Ecke an einer breiten Straße gräbt und eine Abdeckung darauf anbringt, die ein Hineinfallen verhindert, so ist es zulässig; denn dies ist ein Nutzen ohne Schaden, und ist daher erlaubt, genau wie das Ebnen der Straße oder das Errichten eines Gehwegs darauf. Was die Vornahme dieser Handlung in einer Sackgasse betrifft, so ist sie nur mit der Erlaubnis deren Bewohner zulässig; denn dies ist das Eigentum einer bestimmten Gruppe von Menschen, daher ist eine solche Handlung ohne deren Erlaubnis nicht gestattet, genau wie wenn man dies im Garten eines Menschen tun würde. Wenn man sich mit den Bewohnern der Gasse gegen eine Entschädigung darauf einigt, ist es zulässig, unabhängig davon, ob man ihn für sich selbst

Anmerkungen

(80) Fehlt im Original. (81) In [Handschrift] A: "für ihren Nutzen". (82) In [Handschrift] B: "aus". (83) In [Handschrift] A und M zusätzlich: "was".

Arabisch (Quelle)

النَّافِذِ. ولَنا، أنَّه بِنَاءٌ في هَوَاءِ مِلْكِ قَوْمٍ مُعَيَّنِينَ، أشْبَه ما لو لم يكن له (٨٠) فيه بَابٌ، ولا نُسَلِّمُ الأَصْلَ الذى قَاسُوا عليه. فأما إن أَذنَ أهْلُ الدَّرْبِ فيه، جَازَ؛ لأنَّ الحَقَّ لهم، فجَازَ بِإِذْنِهم، كما لو كان المالِكُ واحدًا. وإن صَالَحَ أهْل الدَّرْبِ من ذلك على عِوَضٍ مَعْلُومٍ، جَازَ. وقال القاضِى، وأصْحَابُ الشَّافِعِىِّ: لا يجوزُ؛ لأنَّه بَيْعٌ لِلْهَوَاءِ دون القَرَارِ. ولَنا، أنَّه يَبْنِى فيه بإذْنِهِم، فجَازَ، كما لو أَذِنُوا له بغيرِ عِوَضٍ، ولأنَّه مِلْكٌ لهم، فجَازَ لهم أخْذُ عِوَضِه، كالقَرَارِ. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّما يَجوزُ بشَرْطِ كَوْنِ ما يُخْرِجُه مَعْلُومَ المِقْدَارِ فى الخُرُوج والعُلُوِّ، وهكذا الحُكْمُ فيما إذا أخْرَجَه إلى مِلْكِ إنْسَانٍ مُعَيَّنٍ، لا يجوزُ بغير إِذْنِه، ويجوزُ بِإِذْنِه، بِعوَضٍ وبغيرِه، إذا كان مَعْلُومَ المِقْدَارِ. واللَّه أعلمُ.

فصل: ولا يجوزُ أن يَحْفِرَ فى الطَّرِيقِ النَّافِذَةِ بِئْرًا لِنَفْسِه، سواءٌ جَعَلَها لِمَاءِ المَطَرِ، أو لِيَسْتَخْرِجَ منها ما يَنْتَفِعُ به، ولا غير ذلك؛ لما ذَكَرْنَا من قبلُ. وإن أرَادَ حَفْرَهَا لِلْمُسْلِمِينَ ونَفْعِهم (٨١) أو لِنَفْعِ الطَّرِيقِ، مثل أن يَحْفِرَهَا لِيَسْتَقِىَ الناسُ من مَائِها، ويَشْرَبَ منه المارَّةُ، أو لِيَنْزِلَ فيها مَاءُ المَطَرِ عن الطَّرِيقِ، نَظَرْنَا، فإن كان الطَّرِيقُ ضَيِّقًا، أو يَحْفِرُها فى مَمَرِّ الناس بحيثُ يُخَافُ سُقُوطُ إنْسِانٍ فيها أو دَابَّةٍ، أو يُضَيِّقُ عليهم مَمَرَّهم، لم يَجُزْ ذلك؛ لأن ضَرَرَهَا أكْثَرُ من نَفْعِهَا، وإن حَفَرَها فى زَاوِيَةٍ فى (٨٢) طرِيقٍ واسِعٍ، وجَعَلَ عليها ما يَمْنَعُ الوُقُوعَ فيها، جَازَ؛ لأنَّ ذلك نَفْعٌ بلا ضَرَر، فجَازَ، كتَمْهِيدِها، وبِنَاءِ رَصِيفٍ فيها، فأمَّا (٨٣) فِعْلُه فى دَرْبٍ غيرِ نافِذٍ، فلا يجوزُ إلَّا بإذْنِ أهْلِه؛ لأنَّ هذا مِلْكٌ لِقَوْمٍ مُعَيَّنِينَ، فلم يَجُزْ فِعْلُ ذلك بغيرِ إذْنِهم. كما لو فَعَلَهُ فى بُسْتانِ إِنْسِانٍ. ولو صَالَحَ أَهلَ الدَّرْبِ عن ذلك بِعِوَضٍ، جَازَ، سواءٌ حَفَرَها لِنَفْسِه

Anmerkungen

(٨٠) سقط من: الأصل.(٨١) فى أ: "لنفعهم".(٨٢) فى ب: "من".(٨٣) فى أ، م زيادة: "ما".

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