Es wurde gefragt: „Oh Gesandter Allahs, was ist ihr Recht?“ Er antwortete: „Das Verleihen ihres Eimers, das Zurverfügungstellen ihres Zuchtbullen und die Schenkung ihrer Milch an dem Tag, an dem sie zur Tränke kommt.“ (7) Allah der Erhabene tadelt also denjenigen, der die Leihgabe verweigert, und Sein Gesandter – Friede und Segen seien auf ihm – drohte ihm mit dem an, was er in seinem Bericht erwähnte. Unsere Beweisführung stützt sich auf das Wort des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm: „Wenn du die Zakat deines Vermögens entrichtet hast, dann hast du das erfüllt, was dir obliegt.“ Überliefert von Ibn al-Mundhir (8). Zudem wurde vom Propheten – Friede und Segen seien auf ihm – überliefert, dass er sagte: „Es gibt im Vermögen kein anderes Recht als die Zakat.“ (9) Und in dem Hadith des Beduinen, der den Gesandten Allahs – Friede und Segen seien auf ihm – fragte: „Was hat Allah mir an Sadaqa (freiwilligen Abgaben) zur Pflicht gemacht?“ Er sagte: „Die Zakat.“ Er fragte: „Obliegt mir außer ihr noch etwas?“ Er sagte: „Nein, außer dass du freiwillig etwas gibst.“ (10) Oder sinngemäß. Den Vers [Sure Al-Ma'un] interpretierten Ibn 'Umar, al-Hasan al-Basri sowie Zaid bin Aslam als die Zakat. 'Ikrima sagte: „Wenn er alle drei [Eigenschaften] vereint, so ereilt ihn das Wehe (al-wayl): wenn er das Gebet vernachlässigt, heuchlerisch handelt und die Hilfeleistung (al-ma'un) verweigert.“ Die Rückgabe der Leihgabe ist verpflichtend, sofern sie noch existiert, ohne Meinungsverschiedenheit. Ihre Entschädigung ist verpflichtend, wenn sie zerstört wurde, unabhängig davon, ob der Entleiher eine Übertretung begangen hat oder nicht. Dies wurde von Ibn 'Abbas und Abu Huraira überliefert. Dies ist auch die Ansicht von 'Ata', asch-Schafi'i und Ishaq. Al-Hasan, an-Nacha'i, asch-Scha'bi, 'Umar bin 'Abd al-'Aziz, ath-Thawri, Abu Hanifa, Malik, al-Awza'i und Ibn Schibrima sagten: „Sie ist ein anvertrautes Gut (amana), dessen Entschädigung nur bei einer Übertretung verpflichtend ist.“ Dies begründen sie mit dem, was 'Amr bin Schu'aib von seinem Vater von seinem Großvater überlieferte, dass der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – sagte: „Der Entleiher hat keine Entschädigungspflicht, außer dem Verräter (mughill).“ (13) Und weil er sie mit Erlaubnis ihres Eigentümers in Besitz genommen hat, ist sie wie ein hinterlegtes Gut (wadi'a).
(7) Ausgeführt von Muslim, in: Kapitel über die Sünde desjenigen, der die Zakat verweigert, aus dem Buch der Zakat. Sahih Muslim 2/684, 685. An-Nasa'i, in: Kapitel über den Verweigerer der Zakat für Rinder, aus dem Buch der Zakat. Al-Mujtaba 5/18. Ad-Darimi, in: Kapitel über denjenigen, der die Zakat für Kamele, Rinder und Schafe nicht entrichtet, aus dem Buch der Zakat. Sunan ad-Darimi 1/379, 380. Und Imam Ahmad, in: Musnad 3/321. Keiner der Autoren dieser Quellen hat dies von Abu Huraira mit diesem Wortlaut überliefert, sondern sie überlieferten es von Jabir bin 'Abd Allah. Siehe auch Musannaf 'Abd ar-Razzaq 4/26-30, al-Fath ar-Rabbani 8/198, 15/128, 129 und Irwa' al-Ghalil 5/346, 347. (8) Ausgeführt von at-Tirmidhi, in: Kapitel darüber, was gekommen ist bezüglich: Wenn du die Zakat entrichtet hast, hast du das erfüllt, was dir obliegt, aus den Kapiteln über die Zakat. 'Aridat al-Ahwadhi 3/97. Und Ibn Madscha, in: Kapitel darüber, dass das, wovon die Zakat entrichtet wurde, kein Schatz (kanz) ist, aus dem Buch der Zakat. Sunan Ibn Madscha 1/570. (9) Die Quellenangabe dazu wurde bereits auf 4/7 gemacht. (10) Die Quellenangabe dazu wurde bereits auf 2/7 gemacht. (11) Fehlt in B und M. (12) Al-Mughill: Der Verräter (derjenige, der heimlich stiehlt oder hintergeht). (13) Ausgeführt von al-Baihaqi, in: Kapitel desjenigen, der sagt, dass keine Entschädigungspflicht besteht, aus dem Buch der Kaufgeschäfte. As-Sunan al-Kubra 6/91. Und 'Abd ar-Razzaq, in: