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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 343Abschnitt

Übersetzung · DE

und die Partnerschaft (Schirka) sowie die Mudaraba. Was jedoch vom Propheten – Friede und Segen seien auf ihm – überliefert wurde, ist eine Information über die Beschaffenheit der Leihgabe und ihr rechtliches Urteil. Es unterscheidet sich von dem Fall, in dem die Erlaubnis zur Zerstörung erteilt wurde, denn die Zerstörung ist eine Handlung, für die eine Erlaubnis erteilt werden kann, und deren rechtliche Konsequenz entfällt, da sie bei vorliegender Erlaubnis keine Ersatzpflicht begründet. Die Aufhebung der Ersatzpflicht an dieser Stelle bedeutet den Ausschluss des rechtlichen Urteils bei gleichzeitigem Bestehen seines Grundes; dies steht dem Eigentümer nicht zu, und er ist nicht befugt, die Erlaubnis dazu zu erteilen.

Abschnitt: Wenn er sie genutzt hat und sie in ihrem ursprünglichen Zustand zurückgegeben hat, so trifft ihn nichts, da für das Verbrauchen des Nutzens eine Erlaubnis vorliegt, weshalb kein Wertersatz verpflichtend ist. Sollte jedoch etwas von ihren Bestandteilen zugrunde gehen, die durch den Gebrauch nicht verschwinden, so ist er dafür entschädigungspflichtig, denn wessen Gesamtheit garantiert (garantiert durch Entschädigung) ist, dessen Bestandteile sind ebenfalls garantiert, wie bei einem gewaltsam Aneigneten (Ghasb). Was die Bestandteile anbelangt, die durch den Gebrauch schwinden, wie der Flor (18) eines Handtuchs oder eines Mantels sowie das Abtragen des Stoffes, den er trägt, so gibt es dazu zwei Rechtsauffassungen. Die eine besagt, dass ein Wertersatz verpflichtend ist, da es sich um Bestandteile einer zu entschädigenden Sache handelt, weshalb sie, wie bei einer gewaltsam Aneigneten, ebenfalls zu entschädigen sind; ferner weil es Bestandteile sind, deren Ersatz verpflichtend wäre, wenn die Sache vor ihrem Gebrauch zugrunde ginge, also sind sie auch dann zu entschädigen, wenn sie allein zugrunde gehen, wie alle anderen Bestandteile. Die zweite Auffassung besagt, dass er sie nicht zu entschädigen hat. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i, da die Erlaubnis zur Nutzung diese [Abnutzung] einschließt, weshalb kein Wertersatz verpflichtend ist, gleich dem Nutzen und so, als ob er die Erlaubnis zur Zerstörung ausdrücklich erteilt hätte. Es unterscheidet sich von dem Fall, in dem die Sache vor ihrer Nutzung zugrunde ging, da es dort unmöglich ist, sie von der Sache zu trennen. Zudem hat er die Erlaubnis zur Zerstörung nur im Kontext der Nutzung erteilt; wenn sie also vor dieser [Nutzung] zugrunde geht, so ist sie auf eine Weise zugrunde gegangen, die nicht durch die Erlaubnis gedeckt war, daher ist er entschädigungspflichtig, so als ob er die geliehene Sache vermietet hätte, denn dann ist er für deren Nutzen schadensersatzpflichtig. Wenn wir also sagen: „Er entschädigt die Bestandteile nicht“, und die Sache geht zugrunde, nachdem sie durch den Gebrauch geschwunden ist, dann wird sie zum Zeitpunkt ihres Untergangs geschätzt, denn die zugrunde gegangenen Bestandteile sind ohne Ersatzpflicht verloren gegangen, da für ihre Zerstörung eine Erlaubnis vorlag, weshalb es nicht zulässig ist, sie ihm anzurechnen. Wenn wir hingegen sagen: „Der Wertersatz für die Bestandteile ist verpflichtend“, dann wird die Sache vor dem Verlust ihrer Bestandteile geschätzt. Wenn die Sache zugrunde geht, bevor ihre Bestandteile geschwunden sind, so garantiert er sie vollständig samt ihren Bestandteilen. Ebenso verhält es sich, wenn die Bestandteile durch einen Gebrauch zugrunde gehen, für den keine Erlaubnis erteilt wurde, wie wenn er ihm ein Kleidungsstück leiht, damit er es trägt, er aber Erde darin trägt; dann entschädigt er für dessen Wertminderung und dessen Nutzen, da es durch seine Überschreitung zugrunde gegangen ist. Geht es jedoch ohne eine Überschreitung seinerseits oder ohne Gebrauch zugrunde, etwa durch Verstreichen der Zeit oder dadurch, dass Feuer darauf fällt, dann gebührt es, dass er das, was durch das Feuer und Ähnliches zugrunde gegangen ist, entschädigt; denn es ist ein Untergang, der nicht vom erlaubten Gebrauch umfasst ist, daher ähnelt es dem Untergang durch eine Handlung, für die keine Erlaubnis vorlag. Was durch das Verstreichen der Zeit zugrunde geht, hat denselben rechtlichen Status wie das, was durch Gebrauch zugrunde geht, da es durch die erlaubte Verwahrung zugrunde gegangen ist, weshalb es dem Untergang durch eine erlaubte Handlung ähnelt.

Anmerkungen

(18) Chaml al-minschafa: Ihr Flor (die feinen Härchen auf der Oberfläche). (19) In M ein Zusatz: "die Sache". (20) Im Original, A, M: "verging" (fatat).

Arabisch (Quelle)

والشَّرِكَةِ والمُضَارَبةِ، والذي كان مِن النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- إِخْبَارٌ بِصِفَةِ العارِيَّةِ وحُكْمِهَا. وفارَقَ ما إذا أَذِنَ في الإِتْلَافِ، فإنَّ الإِتْلَافَ فِعْلٌ يَصِحُّ الإِذْنُ فيه، ويَسْقُطُ حُكْمُه، إذْ لا يَنْعَقِدُ مُوجِبًا لِلضَّمَانِ مع الإِذْنِ فيه، وإسْقاطُ الضَّمانِ ههُنا نَفْىٌ لِلْحُكْمِ مع وُجُودِ سَبَبِه، وليس ذلك لِلْمالِكِ، ولا يَمْلِكُ الإِذْنَ فيه.

فصل: وإذا انْتَفَعَ بها، ورَدَّهَا على صِفَتِهَا، فلا شىءَ عليه؛ لأنَّ المَنَافِعَ مَأْذُونٌ في إِتْلَافِهَا، فلا يَجِبُ عِوَضُها. وإن تَلِفَ شيءٌ من أَجْزَائِها التي لا تَذْهَبُ بالاسْتِعْمالِ، فعليه ضَمَانُها؛ لأنَّ ما ضُمِنَ جُمْلَتُه ضُمِنَتْ أَجْزَاؤُه، كالمَغْصُوبِ. وأمَّا أَجْزَاؤُها التي تَذْهَبُ بالاسْتِعْمالِ، كخَمْلِ (١٨) المِنْشَفَةِ والقَطِيفَةِ، وخُفِّ الثَّوْبِ يَلْبَسُهُ، ففيه وَجْهَانِ؛ أحدُهما، يَجِبُ ضَمَانُه؛ لأنَّها أَجْزَاءُ عَيْنٍ مَضْمُونَةٌ، فكانت مَضْمُونَةً، كما لو كانت مَغْصُوبَةً، ولأنَّها أَجْزَاءٌ يَجِبُ ضَمَانُها لو تَلِفَتِ العَيْنُ قبلَ اسْتِعْمالِها، فَتُضْمَنُ إذا تَلِفَتْ وَحْدَها، كسائِر الأَجْزَاءِ. والثانى، لا يَضْمَنُها. وهو قولُ الشّافِعِىِّ؛ لأنَّ الإِذْنَ في الاسْتِعْمالِ تَضَمَّنَهُ، فلا يَجِبُ ضَمَانُه، كالمَنَافِعِ، وكما لو أَذِنَ في إِتْلَافِهَا صَرِيحًا. وفارَقَ ما إذا تَلِفَتِ العَيْنُ قبلَ اسْتِعْمَالِها؛ لأنَّه لا يُمْكِنُ تَمْيِيزُها من العَيْنِ، ولأنَّه إنَّما أَذِنَ في إِتْلَافِها على وَجْهِ الانْتِفَاعِ، فإذا تَلِفَتْ (١٩) قبلَ ذلك فقد تَلِفَتْ (٢٠) على غيرِ الوَجْهِ الذي أذِنَ فيه، فضَمِنَها، كما لو أجَرَ العَيْنَ المُسْتَعارَةَ، فإنَّه يَضْمَنُ مَنَافِعَها. فإذا قُلْنا: لا يَضْمَنُ الأَجْزَاءَ. فتَلِفَتِ العَيْنُ بعد ذَهَابِهَا بالاسْتِعْمالِ، فإنَّها تُقَوَّمُ حالَ التَّلَفِ؛ لأنَّ الأَجْزَاءَ التالِفَةَ تَلِفَتْ غيرَ مَضْمُونَةٍ، لكَوْنِها مَأْذُونًا في إتْلَافِها، فلا يجوزُ تَقْوِيمُها عليه. وإن قُلْنا: يَجِبُ ضَمَانُ الأَجْزَاءِ. قُوِّمَتِ العَيْنُ قبلَ تَلَفِ أجْزَائِها. وإن تَلِفَتِ العَيْنُ قبلَ ذَهَابِ أجْزَائِها. ضَمِنَها كلَّها بأَجْزَائِها. وكذلك لو تَلِفَتِ الأَجْزَاءُ باسْتِعْمالٍ غيرِ مَأْذُونٍ فيه، مثل أن يُعِيرَه ثَوْبًا

Anmerkungen

(١٨) خمل المنشفة: هدبها.(١٩) في م زيادة: "العين".(٢٠) في الأصل، أ، م: "فاتت".

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