um es zu tragen, er aber Erde darin transportiert, dann entschädigt er für dessen Wertminderung und dessen Nutzen, da es durch seine Überschreitung zugrunde gegangen ist. Geht es jedoch ohne eine Überschreitung seinerseits oder ohne Gebrauch zugrunde, etwa durch Verstreichen der Zeit oder dadurch, dass Feuer darauf fällt, dann gebührt es, dass er das, was durch das Feuer und Ähnliches zugrunde gegangen ist, entschädigt; denn es ist ein Untergang, der nicht vom erlaubten Gebrauch umfasst ist, daher ähnelt es dem Untergang durch eine Handlung, für die keine Erlaubnis vorlag. Was durch das Verstreichen der Zeit zugrunde geht, hat denselben rechtlichen Status wie das, was durch Gebrauch zugrunde geht, da es durch die erlaubte Verwahrung zugrunde gegangen ist, weshalb es dem Untergang durch eine erlaubte Handlung ähnelt.
Abschnitt: Was den Nachwuchs der Leihgabe anbelangt, so ist er nach einer der beiden Rechtsauffassungen nicht zu entschädigen, da er nicht Teil der Leihgabe war und somit nicht in die Haftung einbezogen ist, zudem für den Entleiher kein Nutzen daraus erwächst; er gleicht somit der Hinterlegung (Wadi'a). Nach der anderen Auffassung ist er zu entschädigen, da er der Nachwuchs einer Sache ist, die einer Haftung unterliegt, weshalb er, wie der Nachwuchs einer gewaltsam angeeigneten Sache, zu entschädigen ist. Die erste Ansicht ist zutreffender, denn der Nachwuchs einer gewaltsam angeeigneten Sache ist dann nicht zu entschädigen, wenn er selbst nicht gewaltsam angeeignet wurde. Ebenso verhält es sich mit dem Nachwuchs der Leihgabe, sofern er nicht mit seiner Mutter vorgefunden wird. Der Nachwuchs einer gewaltsam angeeigneten Sache wird nur entschädigt, wenn er selbst gewaltsam angeeignet wurde; es hat also keine rechtliche Bedeutung, dass er deren Nachwuchs ist.
Abschnitt: Die Haftung für die Sache erfolgt durch ein Äquivalent (Mithl), sofern sie zu den Sachen gehört, für die ein solches existiert. Ist sie nicht durch ein Äquivalent ersetzbar, so haftet er für ihren Wert am Tag ihres Untergangs, außer in dem Fall, in dem die Haftung für Bestandteile verpflichtend ist, die durch den erlaubten Gebrauch zugrunde gegangen sind; in diesem Fall haftet er für ihren Wert vor dem Verlust ihrer Bestandteile, sofern ihr Wert zu diesem Zeitpunkt höher war. War er jedoch geringer, so haftet er für ihren Wert am Tag ihres Untergangs, gemäß beiden Auffassungen gleichermaßen.
Abschnitt: Ist die Sache noch vorhanden, so ist der Entleiher verpflichtet, sie dem Verleiher oder dessen Stellvertreter bei der Entgegennahme zurückzugeben, und er wird dadurch von der Haftung befreit. Gibt er sie an den Ort zurück, an dem er sie entgegengenommen hat, oder in den Besitzbereich ihres Eigentümers, so wird er nicht von der Haftung befreit. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i. Abu Hanifa hingegen sagte: Er wird befreit, da sie nun wie eine übergebene Sache gilt, denn die Rückgabe von Leihgaben erfolgt üblicherweise in die Besitztümer ihrer Eigentümer, was somit auf dem Wege des Brauchs erlaubt ist.
(21) Im Original: "ta'adihi" (sein Überschreiten). (22) Im Original: "yatadamman" (umfasst/beinhaltet). (23) Aus B ausgefallen.