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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 346Abschnitt

Übersetzung · DE

von den Nutzen, so ist er befugt, deren Nutzung zu erlauben, sofern kein Hinderungsgrund dagegen spricht, wie bei Kleidung. Da es sich um Sachwerte handelt, deren Vermietung zulässig ist, ist auch deren Leihe zulässig, wie bei Kleidung. Es ist zulässig, sich Dirham und Dinar zu leihen, um damit zu wiegen; leiht man sie jedoch, um sie auszugeben, so ist dies ein Darlehen (Qard). Dies ist die Ansicht der Anhänger der Meinung (Ashab al-Ra'y). Es wurde gesagt: Dies ist nicht zulässig, und die Leihgabe findet bei Dinar nicht statt, und er darf damit nichts kaufen. Unsere Argumentation ist, dass dies die Bedeutung eines Darlehens hat, folglich ist ein Darlehen damit zustande gekommen, so als hätte er es ausdrücklich so ausgesprochen.

Abschnitt: Es ist nicht zulässig, einen muslimischen Sklaven an einen Ungläubigen (Kafir) zu verleihen; denn es ist nicht zulässig, ihn in die Lage zu versetzen, ihn zu beschäftigen, daher ist seine Leihe hierfür nicht gestattet. Ebenso ist die Leihe von Wild für einen im Weihezustand befindlichen Pilger (Muhrim) nicht zulässig; denn es ist ihm (26) nicht erlaubt, es festzuhalten. Auch die Leihe einer schönen Frau an einen Mann, der kein Mahram (nicht heiratsverwandt) für sie ist, ist nicht zulässig, wenn er mit ihr allein sein oder sie ansehen kann; denn man kann ihr gegenüber keine Sicherheit gewährleisten. Die Leihe an eine Frau oder an deren Mahram ist zulässig. Es ist nicht zulässig, eine Sache für einen verbotenen Nutzen zu verleihen, wie die Leihe eines Hauses an jemanden, der dort Wein trinkt, ihn dort verkauft oder darin Gott den Erhabenen ungehorsam ist. Ebenso ist die Leihe seines Sklaven zum Zitherspiel, oder damit er ihm Wein einschenkt, ihn für ihn trägt, ihn keltert oder Ähnliches, nicht zulässig. Es ist verpönt (Makruh), seine Eltern zur Bedienung zu entleihen; denn es ist verpönt, sie zu beschäftigen, daher ist die Leihe für diesen Zweck verpönt.

Abschnitt: Die Leihe ist unbedingt (mutlaq) und bedingt (muqayyad) zulässig; denn sie ist eine Erlaubnis, daher ist dies darin zulässig, wie die Erlaubnis zum Verzehr von Speisen. Da Ungewissheit (Jahala) sich nur auf verbindliche Verträge auswirkt, gilt: Wenn er ihm eine Sache unbedingt verleiht, ist ihm die Nutzung dieser Sache für alles erlaubt, wofür sie geeignet ist (27). Wenn er ihm also ein Grundstück unbedingt verleiht, darf er darauf säen, pflanzen, bauen und alles tun, wofür es an Nutzung vorgesehen ist; denn die Erlaubnis ist allgemein. Wenn er es ihm zum Pflanzen oder Bauen verleiht, darf er darauf säen, was er will; denn der Schaden dadurch ist geringer als der Schaden durch die beiden Ersteren, daher ist es so, als hätte er einen Teil dessen ausgeschöpft, wozu er ihm die Erlaubnis erteilt hat. Wenn er es sich zum Säen leiht, darf er weder pflanzen noch bauen; denn deren Schaden ist größer, daher ist die Erlaubnis für das Geringere keine Erlaubnis für das Mehrere. Wenn er es sich zum Pflanzen oder Bauen leiht, besitzt er die Befugnis für dasjenige, für das die Erlaubnis erteilt wurde, nicht aber für das andere; denn ihr Schaden ist unterschiedlich. Denn

Anmerkungen

(26) Fehlt im Original. (27) In der Handschrift M wurde "bihi" (damit) hinzugefügt.

Arabisch (Quelle)

من المَنَافِعِ، مَلَكَ إِبَاحَتَهُ إذا لم يَمْنَعْ منه مانِعٌ كالثِّيابِ. ولأنَّها أَعْيَانٌ تجوزُ إِجَارَتُها، فجازَتْ إِعَارَتُها، كالثِّيَابِ. ويجوزُ اسْتِعَارَةُ الدَّرَاهِمِ والدَّنَانِيرِ لِيَزِنَ بها، فإن اسْتَعَارَها لِيُنْفِقَها، فهذا قَرْضٌ. وهذا قولُ أصْحَابِ الرَّأْىِ. وقيل: ليس هذا جَائِزًا، ولا تكون العَارِيَّةُ في الدَّنَانِيرِ، وليس له أن يَشْتَرِىَ بها شيئا. ولَنا، أنَّ هذا مَعْنَى القَرْضِ، فانْعَقَدَ القَرْضُ به، كما لو صَرَّحَ به.

فصل: ولا تَجُوزُ إِعَارَةُ العَبْدِ المُسْلِمِ لِكَافِرٍ؛ لأنَّه لا يجوزُ تَمْكِينُه من اسْتِخْدامِه، فلم تَجُزْ إِعَارَتُه لذلك، ولا إِعَارَةُ الصَّيْدِ لِمُحْرِمٍ؛ لأنَّه لا يجوزُ له (٢٦) إِمْسَاكُه، ولا إِعَارَةُ المَرْأَةِ الجَمِيلَةِ لِرَجُلٍ غيرِ مَحْرَمِها، إن كان يَخْلُو بها، أو يَنْظُرُ إليها؛ لأنَّه لا يُؤْمَنُ عليها. وتجوزُ إِعَارَتُها لِامْرَأَةٍ ولذى مَحْرَمِها. ولا تَجُوزُ إعَارَةُ العَيْنِ لِنَفْعٍ مُحَرَّمٍ، كإِعَارَةِ الدّارِ لمن يَشْرَبُ فيها الخَمْرَ، أو يَبِيعُه فيها، أو يَعْصِى اللهَ تعالى فيها، ولا إعارَةُ عَبْدِه للزَّمْرِ، أو لِيَسْقِيَهُ الخَمْرَ، أو يَحْمِلَها له، أو يَعْصِرَها، أو نحو ذلك. ويُكْرَهُ أن يَسْتَعِيرَ وَالِدَيْه لِخِدْمَتِه؛ لأنَّه يُكْرَهُ له اسْتِخْدَامُهُما، فكُرِه اسْتعَارَتُهما لذلك.

فصل: وتجوزُ الإِعَارَةُ مُطْلَقًا ومُقَيَّدًا؛ لأنَّها إِبَاحَةٌ، فجازَ فيها ذلك، كإِباحَةِ الطَّعَامِ. ولأنَّ الجَهَالَةَ إنَّما تُؤَثِّرُ في العُقُودِ اللَّازِمَةِ، فإذا أعَارَهُ شَيْئًا مُطْلَقًا، أُبِيحَ له الانْتِفَاعُ به في كل ما هو مُسْتَعِدٌّ له من الانْتِفَاعِ (٢٧). فإذا أعَارَهُ أَرْضًا مُطْلَقًا، فله أن يَزْرَعَ فيها، ويَغْرِسَ، ويَبْنِىَ، ويَفْعَلَ فيها كلَّ ما هي مُعَدَّةٌ له من الانْتِفَاعِ؛ لأنَّ الإِذْنَ مُطْلَقٌ. وإن أعَارَهُ لِلغِرَاسِ أو لِلْبِنَاءِ، فله أن يَزْرَعَ فيها ما شَاءَ؛ لأنَّ ضَرَرَهُ دون ضَرَرِهما، فكأنَّه اسْتَوْفَى بعضَ ما أَذِنَ له فيه. وإن اسْتَعَارَها لِلزَّرْعِ، لم يَغْرِسْ، ولم يَبْنِ؛ لأنَّ ضَرَرَهما أَكْثَرُ، فلم يكُنِ الإِذْنُ في القَلِيلِ إِذْنًا في الكَثِيرِ. وإن اسْتَعارَها لِلْغِرَاسِ، أو لِلْبِنَاءِ، مَلَكَ المَأْذُونَ فيه منهما دون الآخَرِ؛ لأنَّ ضَرَرَهما مُخْتَلِفٌ. فإنَّ

Anmerkungen

(٢٦) سقط من: الأصل.(٢٧) في م زيادة: "به".

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