damit Regenwasser von seinem Haus hineinfließt, oder damit er daraus Wasser für sich selbst schöpft, oder ob er es für den allgemeinen Weg und zum Nutzen der Straße gräbt. Ebenso verhält es sich, wenn er dies im Eigentum einer bestimmten Person tut.
Abschnitt: Es ist nicht gestattet, Wasserrinnen (Miyazib) zu einer Hauptstraße zu führen. Es ist auch nicht gestattet, sie zu einer öffentlichen Durchgangsstraße zu führen, außer mit der Erlaubnis deren Bewohner. Abu Hanifa, Malik und al-Shafi'i sagten: Es ist zulässig, sie zur Hauptstraße zu führen; denn 'Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, ging am Haus des Abbas vorbei, als dieser eine Wasserrinne auf die Straße installiert hatte, und riss sie ab. Da sagte al-Abbas: „Reißt du sie ab, obwohl der Gesandte Allahs, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, sie mit eigener Hand installiert hat?“ Er antwortete: „Bei Allah, du sollst sie nicht anders installieren als auf meinem Rücken.“ Und er beugte sich, bis er auf seinen Rücken stieg, und installierte sie. Was der Gesandte Allahs, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, tat, das darf auch ein anderer tun, solange kein Beweis für eine Exklusivität vorliegt. Zudem erfordert dies die Notwendigkeit, und es ist ihm nicht möglich, das Wasser in das Haus zurückzuleiten. Auch praktizieren die Menschen dies in allen Ländern des Islam, ohne dass Widerspruch erhoben wird. Unser Standpunkt ist, dass dies eine Verfügung über einen Luftraum ist, der zwischen ihm und anderen geteilt ist, ohne deren Erlaubnis, weshalb es nicht zulässig ist, ähnlich wie wenn die Straße keine Durchgangsstraße wäre. Zudem schadet es der Straße und deren Bewohnern, daher ist es nicht gestattet, wie beim Bau eines Podests oder eines Vorsprungs, der den Bewohnern schadet. Der Schaden, der davon ausgeht, ist nicht zu leugnen, denn das Wasser fällt auf die Passanten, und vielleicht fließt darin Urin oder unreines Wasser, wodurch sie verunreinigt werden, die Straße rutschig wird und sich Schlamm bildet. Die Überlieferung ist ein Einzelfall, daher ist es möglich, dass es sich um eine Sackgasse handelte oder die Straße erst nach der Installation entstand. Es ist jedoch möglich, dass dies zulässig ist, da die Notwendigkeit dazu drängt und die Gewohnheit dies vorsieht, zusätzlich zu dem erwähnten Bericht.
Abschnitt: Es ist nicht gestattet, in einer gemeinsamen Mauer ein Fenster oder eine Tür zu öffnen, außer mit Erlaubnis des Partners; denn dies stellt eine Nutzung des Eigentums eines anderen dar sowie eine Verfügung, die ihm schadet. Es ist nicht gestattet, einen Pflock darin einzuschlagen, eine Mauer darauf zu errichten, sie zu verdecken oder irgendeine Art von Verfügung darüber auszuüben; denn es handelt sich um eine Verfügung über die Mauer,
(84) In [Handschrift] M: "damit es fließt". (85) In [Handschrift] A und M: "zu". (86) Überliefert von al-Bayhaqi in: Kapitel über die Installation von Wasserrinnen und das Anbringen von Vorsprüngen, aus dem Buch des Vergleichs (Kitab al-Sulh). Al-Sunan al-Kubra 6/66. Und von al-Hakim in: Kapitel über den Rechtsstreit des Abbas..., aus dem Buch der Kenntnis der Gefährten (Kitab Ma'rifat al-Sahaba). Al-Mustadrak 3/331.
لِيَنْزِلَ (٨٤) فيها مَاءُ المَطَرِ عن دَارِه، أو لِيَسْتَقِىَ منها مَاءً لِنَفْسِه، أو حَفَرَها لِلسَّبِيلِ ونَفْعِ الطَّرِيقِ. وكذلك إن فَعَلَ ذلك فى مِلْكِ إنْسَانٍ مُعَيَّنٍ.
فصل: ولا يَجُوزُ إخْرَاجُ المَيَازِيبِ إلى الطَّرِيقِ الأَعْظَمِ. ولا يجوزُ إخْرَاجُها إلى دَرْبٍ نَافِذٍ إلَّا بإِذْنِ أهْلِه. وقال أبو حنيفةَ، ومَالِكٌ، والشَّافِعِىُّ: يجوزُ إخْرَاجُه إلى الطَّرِيقِ الأَعْظَمِ؛ لأنَّ عُمَرَ، رَضِىَ اللَّه عنه، اجْتَازَ على دارِ العَبَّاسِ وقد نَصَبَ مِيزَابًا علي (٨٥) الطَّرِيقِ، فقَلَعَهُ، فقال العَبَّاسُ: تَقْلَعُهُ وقد نَصَبَهُ رسولُ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- بِيَدِه؟ فقال: واللهِ لا نَصَبْتَه إلَّا على ظَهْرِى، وانْحَنَى حتى صَعَدَ على ظَهْرِه، فنَصَبَهُ (٨٦). وما فَعَلَهُ رسولُ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- فلغيرِه فِعْلُه، ما لم يَقُمْ دَلِيلٌ على اخْتِصَاصِه به. ولأنَّ الحاجَةَ تَدْعُو إلى ذلك، ولا يمكنُه رَدُّ مائِه إلى الدَّارِ. ولأنَّ الناسَ يَعْمَلُونَ ذلك في جَمِيعِ بِلَادِ الإِسْلَامِ من غيرِ نَكِيرٍ. ولَنا، أنَّ هذا تَصَرُّفٌ فى هَوَاءٍ مُشْتَرَكٍ بينَه وبين غيرِه بغيرِ إِذْنِه، فلم يَجُزْ، كما لو كان الطَّرِيقُ غيرَ نَافِذٍ، ولأنَّه يَضُرُّ بالطَّرِيقِ وأهْلِها، فلم يَجُزْ، كَبنَاءِ دَكَّةٍ فيها أو جَنَاحٍ يَضُرُّ بأَهْلِها، ولا يَخْفَى ما فيه من الضَّرَر، فإنَّ مَاءَهُ يَقَعُ على المَارَّةِ، وربما جَرَىَ فيه البَوْلُ أو ماءٌ نَجِسٌ فَيُنَجِّسُهُمْ، ويُزَلِّقُ الطَّرِيقَ، ويَجْعَلُ فيها الطِّينَ، والحَدِيثُ قَضِيَّةٌ فى عَيْنٍ، فيَحْتَمِلُ أنَّه كان فى دَرْبٍ غيرِ نَافِذٍ، أو تَجَدَّدَتِ الطَّرِيقُ بعدَ نَصْبِه، ويَحْتَمِلُ أن يجوزَ ذلك؛ لأنَّ الحاجَةَ دَاعِيَةٌ إليه، والعَادَةَ جَارِيَةٌ به، مع ما فيه من الخَبَرِ المَذْكُورِ.
فصل: ولا يجوزُ أن يَفْتَحَ فى الحائِطِ المُشْتَرَكِ طَاقًا ولا بَابًا، إلَّا بإِذْنِ شَرِيكِه؛ لأنَّ ذلك انْتِفَاعٌ بِمِلْكِ غيره، وتَصَرُّفٌ فيه بما يَضُرُّ به. ولا يجوزُ أن يَغْرِزَ فيه وَتِدًا، ولا يُحْدِثَ عليه حَائِطًا ولا يَسْتُرَه، ولا يَتَصَرَّفَ فيه نَوْعَ تَصَرُّفٍ؛ لأنَّه تَصَرُّفٌ فى الحائِطِ
(٨٤) فى م: "فينزل".(٨٥) فى أ، م: "إلى".(٨٦) أخرجه البيهقى، فى: باب نصب الميزاب وإشراع الجناح، من كتاب الصلح. السنن الكبرى ٦/ ٦٦. والحاكم، فى: باب محاكمة العباس. . .، من كتاب معرفة الصحابة. المستدرك ٣/ ٣٣١.