Der Verleiher kann die Leihe jederzeit widerrufen, egal ob sie allgemein oder zeitlich befristet ist, solange er nicht die Erlaubnis erteilt hat, sie für etwas zu nutzen, bei dem ein Widerruf einen Schaden verursacht. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und Al-Shafi'i. Malik sagte: Wenn sie befristet ist, hat er kein Recht zum Widerruf vor Ablauf der Zeit, und wenn sie zeitlich nicht befristet ist, muss er sie für einen Zeitraum gewähren, in dem sie üblicherweise genutzt wird; denn der Verleiher hat ihm den Nutzen für einen (34) Zeitraum übertragen, und das Objekt befindet sich durch einen erlaubten Vertrag in seiner Hand, sodass er ohne den Willen des Eigentümers nicht über einen Widerruf verfügen kann, wie bei einem Sklaven, dessen Dienstleistung testamentarisch vermacht wurde, oder bei einem Mietobjekt. Unsere Argumentation lautet: Der zukünftige Nutzen ist noch nicht in seine Hand gelangt, daher hat er ihn durch die Leihe nicht erworben, genauso wie wenn das Objekt selbst nicht in seine Hand gelangt wäre. Was den Sklaven betrifft, dessen Dienstleistung testamentarisch vermacht wurde, so kann der Erblasser den Widerruf vollziehen, während die Erben dazu nicht befugt sind, da die Schenkung von jemand anderem als ihnen stammt. Beim Mietobjekt hingegen handelt es sich um einen entgeltlichen Vertrag, der somit bindend ist, im Gegensatz zu unserem Fall. Der Entleiher darf die Sache jederzeit ohne Widerspruch, der uns bekannt wäre, zurückgeben; denn es handelt sich um eine Gestattung, und wer eine solche erhalten hat, darf sie aufgeben, wie bei der Gestattung zum Essen.
Abschnitt: Wenn der Zeitraum der Leihe nicht festgelegt ist, darf er sie nutzen, solange kein Widerruf erfolgt. Wenn er sie befristet hat, darf er sie nutzen, solange kein Widerruf erfolgt oder die Zeit nicht abgelaufen ist; denn er hat sich dies durch die Erlaubnis angeeignet, und außerhalb des Rahmens dieser Erlaubnis bleibt es beim ursprünglichen Verbot. Wenn das verliehene Objekt ein Grundstück ist, darf er darauf weder pflanzen noch bauen, noch nach Ablauf der Zeit oder nach dem Widerruf anbauen. Wenn er dennoch etwas davon tut, ist er verpflichtet, seine Anpflanzungen und Bauten zu entfernen, und sein Urteil ist diesbezüglich das Urteil eines Usurpators (Ghasib), gemäß dem Ausspruch des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm –: "Ein unrechtmäßig gesetzter Keimling hat kein Recht" (35). Er ist verpflichtet, Ersatz für den Nutzen zu leisten, den er auf feindselige Weise vom Grundstück bezogen hat. Er muss den Abriss vornehmen, den Boden einebnen, den Wertverlust des Grundstücks ausgleichen und alle anderen Bestimmungen der Usurpation erfüllen; denn es ist ein feindseliger Akt.
Abschnitt: Wenn er ihm eine Sache leiht, deren Nutzung (36) währenddessen bei einem Widerruf zu einem Schaden für den Entleiher führen würde, ist ihm der Widerruf nicht gestattet; denn der Widerruf würde dem Entleiher schaden, und ihm ist es nicht erlaubt, Schaden zuzufügen.
(34) Aus dem Original und A weggelassen. (35) Die Überlieferung wurde bereits zitiert in: 6/558. (36) In A, B, M: "li-yanta'ifa" (damit er nutzt).
ولِلْمُعِيرِ الرُّجُوعُ في العارِيَّةِ أىَّ وَقْتٍ شَاءَ، سواءٌ كانت مُطْلَقَةً أو مُؤَقَّتَةً، ما لم يَأْذَنْ في شَغْلِه بشيءٍ يَتَضَرَّرُ بالرُّجُوعِ فيه. وبهذا قال أبو حنيفةَ، والشَّافِعِىُّ، وقال مالِكٌ: إن كانت مُؤَقَّتةً، فليس له الرُّجُوعُ قبلَ الوَقْتِ، وإن لم تُؤَقَّتْ له مُدَّة، لَزِمَهُ تَرْكُه مُدَّةً يُنْتَفَعُ بها في مِثْلِها؛ لأنَّ المُعِيرَ قد مَلَّكَهُ المَنْفَعَةَ في (٣٤) مُدَّةٍ، وصَارَتِ العَيْنُ في يَدِه بِعَقْدٍ مُبَاحٍ، فلم يَمْلِكِ الرُّجُوعَ فيها بغير اخْتِيَارِ المالِكِ، كالعَبْدِ المُوصَى بِخِدْمَتِه والمُسْتَأْجَرِ. ولَنا، أنَّ المَنَافِعَ المُسْتَقْبَلَةَ لم تَحْصُلْ في يَدِه، فلم يَمْلِكْها بالإِعَارَةِ، كما لو لم تَحْصُل العَيْنُ في يَدِه، وأمَّا العَبْدُ المُوصَى بخِدْمَتِه، فَلِلْمُوصِى الرُّجُوعُ، ولم يَمْلِك الوَرَثَةُ الرُّجُوعَ؛ لأنَّ التَّبَرُّعَ من غَيرِهم. وأمَّا المُسْتَأْجَرُ، فإنه مَمْلُوكٌ بِعَقْدِ مُعَاوَضَةٍ، فيَلْزَمُ، بِخِلَافِ مَسْأَلَتِنا. ويجوزُ لِلْمُسْتَعِيرِ الرَّدُّ متى شَاءَ. بغير خِلَافٍ نَعْلَمُه؛ لأنَّه إِباحَةٌ، فكانَ لِمَنْ أُبِيحَ له تَرْكُه، كإِبَاحَةِ الطَّعَامِ.
فصل: وإذا أَطْلَقَ المُدَّةَ في العارِيَّةِ، فله أن يَنْتَفِعَ بها ما لم يَرْجِعْ. وإن وَقَّتَها، فله أن يَنْتَفِعَ ما لم يَرْجِعْ، أو يَنْقَضِىَ الوَقْتُ؛ لأنَّه اسْتَباحَ ذلك بالإِذْنِ، ففيما عَدَا مَحلِّ الإِذْنِ يَبْقَى على أَصْلِ التَّحْرِيمِ. فإن كان المُعَارُ أَرْضًا، لم يكُنْ له أن يَغْرِسَ، ولا يَبْنِىَ، ولا يَزْرَعَ بعدَ الوَقْتِ أو الرُّجُوعِ، فإن فَعَلَ شيئا من ذلك، لَزِمَهُ قَلْعُ غَرْسِه وبِنَائِه، وحُكْمُه حُكْمُ الغاصِبِ في ذلك؛ لقولِ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَيْسَ لِعِرْقٍ ظَالِم حَقٌّ" (٣٥). وعليه أَجْرُ ما اسْتَوْفاهُ من نَفْعِ الأَرْضِ على وَجْهِ العُدْوَانِ، ويَلْزَمُه القَلْعُ، وتَسْوِيَةُ الحَفْرِ، ونَقْصُ الأَرْضِ، وسائِرُ أحْكَامِ الغَصْبِ؛ لأنَّه عُدْوانٌ.
فصل: فإن أعَارَهُ شيئا يَنْتَفِعُ (٣٦) به انْتِفَاعًا يَلْزَمُ من الرُّجُوعِ في العَارِيَّةِ في أَثْنَائِه ضَرَرٌ بالمُسْتَعِيرِ، لم يَجُزْ له الرُّجُوعُ؛ لأنَّ الرُّجُوعَ يَضُرُّ بِالمُسْتَعِيرِ، فلم يَجُزْ له الإِضْرَارُ
(٣٤) سقط من: الأصل، أ.(٣٥) تقدم تخريجه في: ٦/ ٥٥٨.(٣٦) في أ، ب، م: "لينتفع".